Entscheidungsstichwort (Thema)
Bankhaftung aufgrund einer MaBV-Bürgschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Bauherr den Bauunternehmer wegen Mängeln erfolgreich in Anspruch genommen, hindert das die aus einer Bürgschaft in Anspruch genommene Bank nicht, den Mangel zu bestreiten (hier: Mindergröße einer Eigentumswohnung).
2. Zur Abgrenzung von Zeitbürgschaft und gegenständlich beschränkter Bürgschaft.
3. Zur Minderungsberechnung bei zu geringer Wohnfläche einer Eigentumswohnung.
Normenkette
BGB §§ 472, 634, 765, 767-768; ZPO § 325
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 6 O 123/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.1.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.288,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.233,60 EUR seit dem 18.7.2002 zu zahlen, und zwar
Zug um Zug gegen Abschreibung dieses Betrages aus der zugunsten der S. Stadtprojekt Betreuungs- und Betriebs- GmbH & Co. Investitions-KG B. V.-Straße 11, Köln von der Beklagten gem. § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung übernommenen Bürgschaft über 530.876 DM vom 29.11.1995 und Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger zum Insolvenzverfahren der S. 75 IN 108/02 AG Köln angemeldeten Ansprüche.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/21 und die Beklagte 19/21 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer am 29.11.1996 gegebenen Bürgschaft nach der MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) in Anspruch.
Er ist Alleinerbe seiner am 6.5.1998 verstorbenen Mutter, die auf der Grundlage der notariellen Urkunde vom 14.11.1996 von der S. GmbH & Co. (künftig nur S.) eine Eigentumswohnung erworben hatte. Die Wohnung sollte ausweislich der Teilungserklärung eine Wohnfläche von 73,44 qm aufweisen. Nach § 4 des Bauträgervertrages belief sich der Kaufpreis auf insgesamt 530.876 DM. Die Verkäuferin behielt sich Abweichungen der Wohnfläche von bis zu 3 % vor.
Der Streit der Parteien geht dahin, ob der Kläger wegen einer zu geringen Fläche Minderungsansprüche geltend machen kann und ob die Beklagte hierfür aus der Bürgschaftserklärung haftet.
Mit Urteil des LG Berlin vom 20.4.2000 ist die S. zur Zahlung von 16.118,85 DM verurteilt worden, wobei auf die Minderfläche ein Betrag von 14.859,43 DM entfällt. Die erstgenannte Summe wurde im Berufungsverfahren vergleichsweise "bestätigt". Über das Vermögen der S. ist das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger beansprucht im hier zu entscheidenden Rechtsstreit Zahlung i.H.v. 9.146,31 EUR, ein Betrag, der (zumindest) auch einen Teil der festgesetzten Kosten umfasst.
Das LG hat mit dem Urt. v. 27.1.2004 die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, es handele sich um eine Zeitbürgschaft. Endzeitpunkt sei die Fertigstellungsbescheinigung gewesen. Die Beklagte sei in entsprechender Anwendung des § 777 BGB von ihren Verpflichtungen frei geworden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) abgesehen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache auch weitgehend Erfolg.
Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 765, 767 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 634, 472 BGB a.F., § 1922 BGB.
Danach hat die Beklagte den geltend gemachten Minderungsanspruch zu befriedigen sowie Zinsen und Kosten der vorausgegangenen, gegen die S. gerichtete Rechtsverfolgung zu ersetzen, und zwar mit der vom Kläger selbst beantragten Einschränkung.
1. Der Beklagten bleibt es unbenommen, die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend zu machen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB). Das betrifft im wesentlichen die Frage, ob aus tatsächlichen Gründen (Wohnungsgröße) und aus Gründen der Vertragsgestaltung überhaupt ein Minderungsanspruch gerechtfertigt ist. Die zusprechende Entscheidung des LG Berlin i.V.m. dem im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleich äußert keine Rechtskrafterstreckung (§ 325 ZPO). Die Bürgschaft begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, einseitig übernommene Verpflichtung des Bürgen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Natur der Hauptschuld. Ihre Abhängigkeit von der gesicherten Hauptschuld (Akzessorietät) soll nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld zu bekommen hat (BGH v. 9.7.1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214 [217] = MDR 1998, 1240).
2. Die gegen die Beklagte gerichtete Bürgschaftsforderung ist dem Grunde nach gerechtfertigt (§ 765 BGB, § 7 Abs. 1 MaBV). Der Bürgschaftsvertrag gem. der Bürgschaf...