Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 19/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 03.07.2018, Az. 1 O 19/18, dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten untersagt wird, die Grundstücke Gemarkung ...[Z] Blatt 5394, Flur 15, Nr. 414/92, 191 und 205/1 zu betreten und zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme dritter Personen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angedroht.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin bewohnt das Grundstück Flur 15 Nummer 205/1 in ...[Z], der Beklagte das benachbarte Grundstück Flur 15 Nummer 204/3. Seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 2003 betritt und befährt der Beklagte einen Weg, der über mehrere Privatgrundstücke führt, um sein Grundstück zu erreichen. Dieser Weg führt u. a. auch über die im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke Flur 15 Nummer 414/92, 191 und 205/1. Der Beklagte plant Umbaumaßnahmen an dem auf seinem Grundstück befindlichen Wohngebäude. Er begann zu diesem Zweck im Oktober 2017 den Weg mit Kies aufzuschütten, um Baufahrzeugen das Vorfahren zu seinem Grundstück zu ermöglichen und versetzte Zaunpfähle am Wegesrand des der Klägerin gehörenden Privatweges.
Das Amtsgericht Lahnstein untersagte auf Antrag der Klägerin dem Beklagten mit Beschluss vom 23.10.2017 - 20 C 561/17 - im Wege der einstweiligen Verfügung, die Grundstücke Flur 15 Nr. 414/192, 191, 205/1 auch für den Fall der Zuhilfenahme Dritter zu betreten und zu benutzen. Auf den Widerspruch des Beklagten vom 01.11.2017 hob das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 13.02.2018- 1 O 379/17 - die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Lahnstein auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen,
es sei nicht hinzunehmen, dass der Beklagte an den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken ohne ihren Willen Veränderungen vornehme. Deswegen dulde sie die Benutzung ihres Grundstücks durch den Beklagten nicht mehr. Sie sei auch zur Duldung nicht verpflichtet, da dem Beklagten weder ein Notwegerecht noch ein Duldungsanspruch zustehe. Insbesondere lägen die Voraussetzungen eines Notwegerechts nicht vor, da das Grundstück des Beklagten unproblematisch über den Weg der Südseite zu erreichen sei, weshalb er die auf die Nutzung des über ihre Grundstücke verlaufenden Privatwegs nicht angewiesen sei. Bei dem Weg an der Südseite handele es sich zudem um eine öffentliche Verkehrsfläche. Dem Beklagten sei daher die Benutzung dieses Weges ohne weiteres möglich.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten zu untersagen, die Grundstücke, Gemarkung ...[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1 zu betreten und zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme Dritter Personen. Für Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angedroht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin sei nicht berechtigt, ihm das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke zu versagen, da sie die Nutzung der Grundstücke durch ihn zu dulden habe. Die Duldungsansprüche ergäben sich aus den Rechtsinstituten der unvordenklichen Verjährung, des Gewohnheitsrechts, des Notwegerechts sowie des Hammerschlags- und Leiterrechts. Weiterhin sei auch ein Leihverhältnis in Bezug auf den streitgegenständlichen Weg gegeben. Es sei ihm aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich, alternativ zum Privatweg den südlich an sein Grundstück grenzenden Wanderweg zu nutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Betretens und der Nutzung ihrer Grundstücke aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
Danach könne der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt werde, vom Störer die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien.
Zwar sei die tatsächliche Benutzung eines Grundstücks durch Betreten und Befahren grundsätzlich geeignet, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu begründen, der Anspruch sei aber, wie hier, ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet sei.
Dem Beklagten komme ein Notwegerecht zu, das der Klage auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden könne.
Fehle demnach einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so könne der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie zur Behebung des Mangels die Benutzu...