Verfahrensgang
LG Mainz (Entscheidung vom 05.08.1997; Aktenzeichen 6 O 158/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. August 1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.461,75 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 11. Dezember 1995 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz gegen den Beklagten nach einer körperlichen Auseinandersetzung am frühen Morgen des 5. Februar 1994 vor der Diskothek "V." in A. geltend. Er verlangt Ersatz seines materiellen Schadens (4.425,15 DM) sowie Schmerzensgeld (12.000 DM).
Nachdem dem Kläger wegen seiner Turnschuhe der Einlass in die Diskothek verweigert worden war, kam es zu Diskussionen und - zu einem Gerangel zwischen dem Kläger und dem als Türsteher in der Diskothek tätigen Beklagten. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung versetzte der Beklagte - unstreitig - dem Kläger einen Schlag ins Gesicht. Der genaue Ablauf ist zwischen den Parteien streitig. Sie streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte mit dem Schlag auf einen Angriff des Klägers reagiert habe und ob, nachdem der Kläger zu Boden gegangen war, der Beklagte auf diesen eingetreten habe. Weiterhin ist streitig, inwieweit der Kläger Anlass zu dem Schlag des Beklagten gegeben hat (Urinieren gegen die Eingangstür der Diskothek).
Der Kläger erlitt bei dieser Auseinandersetzung eine Nasenbeinfraktur, Gesichtsschädelprellung, Knieprellung rechts, Innenknöchelprellung rechts. Weiterhin lagen Hinweise auf das Vorliegen einer Schulterprellung rechts vor. Die Nasenbeinfraktur wurde zeitnah in den xxx-Kliniken M. operativ versorgt. Im April 1994 unterzog der Kläger sich einer arthroskopischen Operation des rechten Kniegelenks. Im Oktober/November 1994 wurde eine operative/chirurgische Behandlung der Schulter bei dem Kläger vorgenommen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und inwieweit gerade durch die Auseinandersetzung vor der Diskothek verursachte Schäden an Knie und Schulter bei diesen Eingriffen behandelt wurden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 5.500 DM sowie zum Ersatz materieller Schäden in Höhe von 741,29 D verurteilt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine den Beklagten rechtfertigende Notwehrsituation nicht vorgelegen habe, der Beklagte aber nur für einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Körperschäden verantwortlich sei.
Hiergegen wenden sich die Berufungen von Kläger und Beklagtem.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter und vertieft vor allem seinen Vortrag zu der Ursächlichkeit des Schlages durch den Beklagten für alle bei ihm 1994 eingetretenen und behandelten Körperschäden.
Der Beklagte begehrt unter Intensivierung seines bisherigen Vorbringens vor allem zu seiner Notwehr- und Nothilfesituation die Abweisung der Klage.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen zu dem Geschehensablauf und der Verursachung der Körperschäden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiteren zu den Akten gereichten Unterlagen, auf den Inhalt der beigezogenen Strafakte - 304 Js 9766/94 - StA Mainz, auf das angefochtene Urteil (Bl. 113-127 d.A.) sowie auf die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. L. (Bl. 218-222 d.A.) und auf die Sitzungsprotokolle vom 20. Januar (Bl. 228 ff. d.A.) und 14. April 1999 (Bl. 252 ff. d.A.) verwiesen.
Von der weiteren Darstellting des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache einen geringen Erfolg. Der Beklagte hat dem Kläger 5.600 DM Schmerzensgeld und 861,75 DM materiellen Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB, § 847 BGB zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wie auch die des Beklagten haben keinen Erfolg und sind zurückzuweisen.
1. a) Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat der Beklagte den Kläger ins Gesicht geschlagen. Ob er ihn - am Boden liegend - auch noch getreten hat, ist auch nach der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Senat nicht geklärt. Zwar haben einige Zeugen (E., H., B.) dies bekundet. Diese Aussagen stehen aber zum Teil in einem nicht auflösbaren Spannungsverhältnis zu weiteren Zeugenbekundungen und vor allem zu den zeitlich näher am Tatgeschehen gelegenen Aussagen vor den Ermittlungsbehörden. So hat der Zeuge E. in seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Februar 1994 (Tattag) angegeben, dass "ein kleiner Mann vom Sicherheitsdienst" den am Boden liegenden Kläger mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht getreten habe (Bl. 80 d.BA). Die...