Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 201/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juni 1987 (Klagezustellung) zu zahlen.
Im übrigen (1.000,-- DM) wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.500,-- DM verlustig.
3. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 11/14, der Beklagte zu 3/14.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind beide jugoslawische Staatsangehörige.
Am 7. Februar 1987 besuchte der Beklagte auf Einladung der Ehefrau des Klägers, jedoch gegen dessen Willen, den Kläger und dessen Ehefrau. Anwesend war der Zeuge J. Bereits zuvor zwischen den Parteien bestehende Spannungen entluden sich während des Besuchs in einer erregten verbalen Auseinandersetzung. Als die Ehefrau dem Beklagten nochmals Slibowitz einschenken wollte, war der Kläger dagegen. Die Ehefrau schenkte dem Beklagten gleichwohl das Getränk ein. Der Kläger forderte den Beklagten auf, die Wohnung zu verlassen und schüttete dem Beklagten einen Teil des Slibowitzes über. Zuerst gingen die Ehefrau des Klägers und der Beklagte aus dem Zimmer, dann folgte ihnen der Kläger. Der Zeuge J blieb zurück.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Beklagte habe ihn vor Verlassen der Wohnung geschlagen und getreten, wodurch er erheblich verletzt worden sei.
Der Beklagte habe, nachdem er dagegen gewesen sei, daß dem Beklagten nochmals eingeschenkt werde, ihm gegenüber eine Angriffshaltung eingenommen. Der Beklagte sei im Flur auf ihn zugegangen und gleichzeitig erklärt, er werde ihm jetzt einmal zeigen, wer er wäre, falls er, der Kläger, dies noch nicht wisse. Der Beklagte habe den kranken und körperlich unterlegenen Kläger dann regelrecht zusammengeschlagen, auf den Boden geworfen und dann auch noch mit Füßen getreten.
Hierbei habe er sich schwerwiegende Verletzungen zugezogen, die seine sofortige Einlieferung in stationäre Behandlung notwendig gemacht hätten. Er habe eine Rippenserienfraktur li. 8-10 Rippe und eine Gehirnerschütterung erlitten. Wegen dieser Verletzungen sei er stationär im Krankenhaus Evang.- Stift St. M K behandelt worden. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 25. Februar 1987 sei er weiter ambulant behandelt worden. Am 26. März 1987 sei er nochmals für drei Wochen arbeitsunfähig geschrieben worden. All dies rechtfertige ein angemessenes Schmerzensgeld.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe Festsetzung der Höhe nach im einzelnen freien richterlichen Ermessen überlassen bleiben soll, im Falle der Säumnis des Beklagten ein Betrag in Höhe von mindestens 7.000,-- DM ab Rechtshängigkeit.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem Disput sei es um seinen beruflichen Erfolg gegangen, den ihm der Beklagte mißgönnt habe. Das ganze sei darin ausgeartet, daß der Kläger versucht habe, ihm eine Flasche auf den Kopf zu schlagen. Als seine Frau versucht habe, ihn von seinem Angriff abzuhalten, habe der Kläger seine eigene Frau angegriffen und ihr dabei eine Halskette zerrissen. Nachdem der Kläger ihm auch, wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, noch ein Weinglas ausgeschüttet gehabt habe, habe er die Wohnung verlassen wollen. Im Hinausgehen habe ihm der Kläger nachgerufen: "Du Idiot, Du bist ein Dreck". Daraufhin sei er auf den Kläger zugegangen und habe ihn gefragt, weshalb er ein Idiot und ein Dreck sei. Der Kläger habe seine Faust geballt und versucht, auf ihn zu schlagen. Er habe sich vor dem Faustschlag rechtzeitig geduckt. Der Schlag sei daraufhin ins Leere gegangen. Der Kläger habe das Gleichgewicht verloren, sei deshalb zu Boden gestürzt und habe sich verletzt.
Im übrigen sei die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes übersetzt. Die erlittenen Verletzungen dürften allenfalls ein Schmerzensgeld von 100,-- DM rechtfertigen.
Das Landgericht hat den Zeugen J. vernommen und sodann durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht der Nachweis geführt worden, auf welche Art und Weise der Kläger seine Verletzungen erlitten habe. Es sei offengeblieben, ob der Beklagte den Kläger überhaupt geschlagen habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, daß die Beweisaufnahme ergeben habe, daß der Beklagte ihn geschlagen habe. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, daß sein, des Klägers Schlag ins Leere gegangen sei. Wenn dies richtig sei, könne der Schlag, den der Zeuge J. gehört habe, nur von dem Beklagten geführt worden sein. Nach dem von dem Zeugen J wahrgenommenen Schlag sei der Kläger zu Boden gestürzt.
Das Schmerzensgeld verfolge er nur noch in Höhe der Prozeßkostenhilfebewilligung von 2.500,...