Gründe
Der Kläger wurde am 15. April 1990 bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße bei N verletzt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine Schädelprellung, eine Platzwunde am rechten Knie sowie Frakturen der 6. und 7. Rippe rechts. Wegen dieser Verletzungen befand er sich in der Zeit vom 16. April bis 22. April 1990 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik M. Während dieser Zeit wurde er wegen der Gefahr eines entstehenden Pneumothorax überwacht (vgl. Bericht der Klinik der J G Universität M vom 23. August 1990, Bl. 5-8 GA). Der Kläger war bis zum 12. Mai 1990 wegen dieser Verletzungen arbeitsunfähig (Attest Dr. med. G vom 29.5.1990 - Bl. 13 GA). Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger zudem angegeben, weitere 4 - 5 Wochen nach der Arbeitsaufnahme noch Schmerzen beim Atmen und Liegen verspürt zu haben. Zwischenzeitlich sei er beschwerdefrei.
Die Beklagte hat dem Kläger vorprozessual ein Schmerzensgeld von 3.000,-- DM gezahlt.
Mit der Klage begehrt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld, wobei er sich einen zusätzlichen Betrag von etwa 7.000,-- DM als angemessen vorstellt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Schmerzensgeld von 3.000,-- DM, wie von der Beklagten bereits gezahlt, sei angemessen.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die auf §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflichtversG gestützte Klage auf ein weiteres Schmerzensgeld sachlich zutreffend abgewiesen.
Die durch den Unfall erlittenen Verletzungen, insbesondere die beiden Rippenfrakturen waren für den Kläger zwar schmerzhaft, sind aber komplikationslos verheilt. Die Gefahr eines . Pneumothorax besteht bei Rippenbrüchen immer und weist nicht auf einen besonders schwer gelagerten Rippenbruch hin. Ein Pneumothorax hat sich beim Kläger letztlich auch nicht verwirklicht. Üblich bei Rippenbrüchen sind wochenlange Schmerzen, insbesondere beim Atmen und Liegen.
Die von dem Kläger geschilderten und durch die ärztlichen Berichte belegten Verletzungsfolgen sind bei Rippenbrüchen typisch.
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- DM, wie es die Beklagte bereits vorprozessual an den Kläger gezahlt hat, ist auch nach Auffassung des Senates angemessen. Mit dieser Entscheidung hält sich der Senat an die in der Rechtsprechung für berechtigt erachteten Beträge in Fällen gleichgelagerter Verletzungen. Beispielhaft wird auf die unter Nrn. 25B und 313 in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 15. Aufl., veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Die von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Begründung eines höheren Schmerzensgeldes herangezogenen Entscheidungen (Bl. 51, 52 GA) treffen den vorliegenden Fall nicht. Weder hat der Kläger eine Rippenserienfraktur mit Thoraxprellung und eine Verletzung am Handgelenk (Nr. 516 a. a. O.), bzw. Rippenserienfraktur rechts, Thoraxtrauma mit Lungenkontusion, verbunden mit fast 4-wöchigem Krankenhausaufenthalt, davon 14 Tage Intensivstation bei einer MdE bis auf weiteres von 10 % (Nr. 607 a. a. O.) erlitten, noch mußte die Milz als Unfallfolge entfernt werden (Nr. 619 a. a. O.).
Die Vorstellung des Klägers von einem Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt etwa 10.000,-- DM ist bei weitem übersetzt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert der Berufung und die Beschwer des Klägers betragen 7.000,-- DM.
Fundstellen