Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwegrecht und Notwegrente
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 11.03.1991; Aktenzeichen 11 O 500/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. März 1991 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
die Ausübung des Notwegrechts – Begehen und Befahren – von der Dürener Straße 13 a über sein Grundstück Dürener Straße 13, 5482 Grafschaft-Gelsdorf (Flur 19, Flurstück 92/4) über den entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Dürener Straße 15 hin verlaufenden Grundstücksstreifen von ca. 4 m Breite zum Grundstück der Kläger Dürener Straße 13 a, 5482 Grafschaft-Gelsdorf (Flur 19, Flurstücke 92/2 und 92/5) zu dulden Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlich im voraus an den Beklagten zu leistenden Notwegrente von DM 200,– p.a. beginnend mit dem 15. Juli 1991;
ferner,
es zu unterlassen, die Kläger in der Ausübung des oben beschriebenen Notwegrechts zu behindern, insbesondere durch Abstellen von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf der Notwegfläche.
Die weitergehende Klage und Berufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte, die des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes D. Straße 13 a in G. Dieses grenzt nicht unmittelbar an die D. Straße, hat zu dieser keinen eigenen Zugang, liegt vielmehr hinter dem Anwesen D. Straße 13. Über das zuletzt genannte Grundstück führt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze ein etwa 4 m breiter gepflasterter Weg.
Die Kläger errichteten 1966 auf dem Grundstück D. Straße 13 a (Parzelle 92/2) ein Einfamilienhaus mit 2 Garagen und kauften die Parzelle 92/5 dazu. Sie nutzten in der Folgezeit den Zuweg über das Grundstück D. Straße 13 (Parzelle 92/4), und pflasterten diesen im Jahr 1977 (vgl. zu allem Flurkarte Bl. 157 GA).
Im Mai 1990 erwarben die Kläger die an ihr Grundstück 92/2 angrenzende Parzelle 92/3, die bewaldet ist und auf einen nichtöffentlichen Wirtschaftsweg führt, der für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist. Der Beklagte erwarb seinerseits im Frühjahr/Sommer 1990 die Parzelle 92/4. Seit dem 11.06.1990 behindert er in unterschiedlicher Intensität den Zugang bzw. die Zufahrt über sein Grundstück auf das Grundstück der Kläger.
In erster Instanz haben die Kläger die Ausübung des Notwegrechts und die Unterlassung von Beeinträchtigungen desselben begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, den Klägerin sei die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung ohne das begehrte Notwegrecht möglich, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß es im Verwaltungsrechtswege gelinge, die Beschränkung der Benutzbarkeit des an die Parzelle 92/3 angrenzenden Wirtschaftsweges zu ihren Gunsten zu beseitigen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe aufgrund der unterlassenen Ortsbesichtigung zu Unrecht die Möglichkeit eines Zugangs über die landwirtschaftliche Parzelle 92/2 und den Wirtschaftsweg als zumutbar erachtet.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, unter Wiederherstellung des bisherigen Zustandes die Ausübung eines Notwegrechtes vom Anwesen D. Straße 13 a her über einen entlang der nordwestlichen Grenze seines Grundstückes Nr. 92/4 verlaufenden Streifen von 4 m breite zu dulden,
ferner,
es bei Meidung der höchstzulässigen Haft- oder Geldstrafe zu unterlassen, die Kläger in der Ausübung ihres Notwegrechts zu behindern, insbesondere durch das Abstellen von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf der Notwegfläche.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dem Grundstück der Kläger fehle nicht die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Erstmals mit dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 06.06.1991 beruft er sich hilfsweise hinsichtlich einer eventuell zu entrichtenden Notwegrente auf ein Zurückbehaltungsrecht (Bl. 140 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 55–70 GA), die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze vom 06.05.1991 (Bl. 86–101 GA), vom 06.06.1991 (Bl. 133–150 GA), die zu den Akten gereichten Urkunden und Fotografien sowie die Sitzungsniederschrift über die Ortsbesichtigung vom 20.06.1991 (Bl. 190–193 GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, im übrigen zurückzuweisen.
I.
Die Berufung hat Erfolg, soweit die Kläger ein Notwegrecht und die Unterlassung der Beeinträchtigung dieses Notwegrechtes begehren.
Der Beklagte ist verpflichtet, den Zugang und die Zufahrt über den über sein Grundstück führenden, gepflasterten Weg auf das Grundstück der Kläger zu dulden. Die Voraussetzungen des § 917 BGB liegen entgegen der Auffassung des ...