Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 16.01.2014; Aktenzeichen 1 O 142/13) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 3., 5. und 6. wird das am 16.1.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück in S., Gemarkung H., Flur ..., Flurstück ..., in einer Breite von 0,94 Metern entlang der Grenze zu der städtischen Wegeparzelle S., Gemarkung H., Flur ..., Flurstück ..., beginnend in Höhe der nördlichen Grenze des Grundstücks S., Gemarkung H., Flur ..., Flurstück ..., und endend in Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks S., Gemarkung H., Flur ..., Flurstück ..., als Zuwegung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge
a) zu den Grundstücken der Klägerin zu 3. in S., Gemarkung H., Flur ..., Flurstücke ..., sowie Flur ..., Flurstücke ...,
b) zu den Grundstücken der Klägerin zu 5. in S., Gemarkung H., Flur ..., Flurstücke ...,
c) zu den Grundstücken der Klägerin zu 6. in S., Gemarkung H., Flur ..., Flurstücke ..., sowie Flur ..., Flurstücke ...,
genutzt wird, jeweils Zug um Zug gegen Zahlung einer von der jeweiligen Klägerin zu entrichtenden Notwegrente in Höhe von 89,10 EUR jährlich.
2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziffer 1a) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 7 %, der Kläger zu 2. zu 3 % und die Klägerin zu 4. zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 4. tragen diese jeweils selbst. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten aller Streithelfer werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über ein Notwegrecht.
Die Parteien sind Eigentümer verschiedener land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Bereich der Hofschaft H. in S. (siehe Lageplan Anlage 4 zum Schriftsatz der Kläger vom 23.11.2012, Bl. 101 GA). Der Beklagte ist seit 2001 Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück ... Im August 2003 erwarb er die gegenüberliegende Ackerfläche (Flur ... Flurstück ...) hinzu, auf der er nunmehr eine Baumschule betreibt. Die beiden Grundstücke werden von einer im Eigentum der Klägerin zu 5. stehenden Wegeparzelle (Flur ... Flurstück ...) getrennt. Diese weist im Bereich vom Flurstück ... bis zum Flurstück ... eine Breite von 2,26 m auf. Südlich führen diese Wegeparzelle und weitere Flurstücke als Weg bis zur Hofschaft W ..., wo sich der Weg auf eine Breite von unter 1,50 m verengt (Anlage K 6, Bild 8, Bl. 16 GA), bevor er auf die öffentliche Straße "W ... " trifft. Nördlich mündet die Wegeparzelle in die Straße "H. ", die in einer Kurve durch die Hofschaft verläuft und in nordöstlicher Richtung an die B. Straße, in nordwestlicher Richtung an die K. Straße anschließt.
Die zweitinstanzlich noch am Verfahren beteiligten Klägerinnen zu 3., 5. und 6. verlangen vom Beklagten die Duldung der Benutzung eines Teils seines Grundstücks (Flurstück ...) als Zuwegung zu ihren im Tenor bezeichneten Flächen für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen zu 3., 5. und 6, die ihre Klageanträge aus erster Instanz weiterverfolgen. Sie rügen, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Interessen der Eigentümer der Grundstücke, über die die alternative Notwegstrecke führen solle, nicht berücksichtigt, und tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass eine Zuwegung auch nicht über den Wirtschaftsweg von der Hofschaft X ... (Flur ... Flurstück ...) aus möglich sei, weil die Trasse für landwirtschaftliche Fahrzeuge der hier in Rede stehenden Art und Größe ohne Wegeausbau nicht befahrbar sei. Der Beklagte verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.9.2014 (Bl. 781 ff. GA) und die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder (Bl. 905 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen zu 3., 5. und 6. haben i...