Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 24.11.1989; Aktenzeichen 3 O 11/89) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. November 1989 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 6.286,– DM.
Tatbestand
I.
Die förmlich nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Architektenhonorar für alle geltend gemachten Rechnungen abgewiesen. Auch das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.) Zutreffend hat das Landgericht bezüglich der Restforderung aus der Rechnung vom 08. Juli 1986 ausgeführt, daß der Kläger bereits nicht dargetan habe, einen entsprechenden Auftrag für die Tätigkeit erhalten zu haben. Ohne Erfolg macht die Berufung insoweit geltend, dieser Teil des Auftrags sei deshalb nicht in den Vertrag vom 27.02./13.03.1980 aufgenommen worden, weil der Kläger diese Leistung vor Abschluß des Vertrages bereits erbracht gehabt habe. Abgesehen davon, daß der Kläger damit widersprüchlich vorträgt, denn erstinstanzlich hatte er ausweislich der Feststeilungen des angefochtenen Urteils behauptet, die Vorplanung betreffend die Außenrenovierung habe er am 08. Juli 1981 im Auftrag der Beklagten ausgeführt, ist die nunmehrige Behauptung beweislos aufgestellt. Soweit der Kläger sich zum Beweis auf einen Aktenvermerk des Generalvikariats vom 02. Juli 1979 (Bl. 71 GA) und ein Schreiben vom 20. September 1979 (Bl. 72 GA) bezieht, ist dies unergiebig. Denn in dem Aktenvermerk und in dem Schreiben ist die Rede von einer überschlägigen Kostenermittlung unter Zugrundelegung von Kosten bis allenfalls 100.000,– DM, während die Rechnung von Kosten in Höhe von 199.352,17 DM ausgeht.
Zu Recht hat die Beklagte der Forderung aber auch entgegengesetzt, die Rechnung vom 08. Juli 1986 sei deshalb nicht begründet, weil der Kläger über seine Arbeiten in Zusammenhang der Renovierung der Pfarrkirche 1980/1981 bereits eine Schlußrechnung erteilt gehabt habe. Tatsächlich ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Arbeiten durch die Rechnung vom 17. September 1981 abgerechnet sind (Bl. 74 GA). In der vorgenannten Rechnung hatte der Kläger bis auf die Leistung Phase Nr. 2 sämtliche Leistungen geltend gemacht, die er nunmehr in der Rechnung vom 08. Juli 1986 fordert. Dementsprechend erscheint die Gesamtsumme von 17.365,12 DM der ersten Rechnung als Abschlagszahlung in derjenigen vom 08. Juli 1986.
Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1978, 319), der sich der Senat anschließt, daß der Architekt an seine als Schlußrechnung bezeichnete Rechnung gebunden ist und nicht noch nachträglich Nachforderungen stellen kann. Der Auftraggeber soll darauf vertrauen können, daß nicht nach und nach für denselben Auftrag noch Forderungen geltend gemacht werden. Wenn der Architekt nämlich selbst eine Rechnung als Schlußrechnung bezeichnet, schafft er den Vertrauenstatbestand, daß damit die gesamte Leistung abgerechnet wird. Daher ist es dem Architekten verwehrt, noch einzelne Leistungen nachträglich zu fordern.
Der Senat vermag dem Kläger nicht in seiner Auffassung zu folgen, die vorgenannten Grundsätze gälten hier deshalb nicht, weil zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die Rechnung unvollständig gewesen sei. Zwar hat die Beklagte tatsächlich einen Teil der Rechnung freiwillig bezahlt, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet war. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß sie im übrigen den vom Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestand für sich in Anspruch nehmen kann. Es besteht kein Zweifel, daß die Beklagte durch ihr eigenes Verhalten den Vertrauensschutz nicht verloren hat. Regelmäßig entfällt die Bindungswirkung an die Schlußrechnung nämlich nur in Ausnahmefällen, wenn der Auftraggeber keinen Vertrauensschutz verdient hat, so wenn die Rechnung einen offensichtlichen Rechenfehler enthält oder ein Irrtum durch den Auftraggeber hervorgerufen wurde, der in der Rechnung seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. die Beispiele bei Locher/Köble/Frick, HOAI 5. Aufl. 1989 Rdnr. 711).
2.) Dem Kläger steht weiter keine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 627,– DM aus der Rechnung vom 01. Juni 1987 zu.
Soweit der Kläger Leistungen anläßlich der von der Kreisverwaltung geforderten Veranlagung der Dachsparrenfußpunkte erbracht hat, ist kein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen. In dem Zusammenhang kann daher dahinstehen, ob auch hinsichtlich dieser Rechnung die vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung zur Schlußrechnung wegen der vom Kläger als solche bezeichneten Rechnung vom 28.11.1986 zur Anwendung käme. Jedenfalls sehen, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl § 14 KVVG als auch der zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarte Architektenvertrag vom 16. Juli 1985 bzw. 21. Juli...