Leitsatz (amtlich)

Es genügt für die Einhaltung der Jahresfrist einer unfallbedingt eingetretenen Invalidität nicht, dass in der ärztlichen Bescheinigung die Frage nach einer Invalidität mit einem einfachen „Ja” beantwortet wird, diese Invalidität auf eine chronischen Überlastung, bedingt durch ein Anlagenleiden (Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenverkürzung) zurückgeführt wird und letztlich das durch einen Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim Versicherungsnehmer.

 

Normenkette

AUB 61 § 8 II 2; AUB 61 § 8 II (3)

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 05.11.2001; Aktenzeichen 6 O 289/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung (AUB 61) auf Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Für den Invaliditätsfall ist eine Versicherungssumme von 80.000,– DM vereinbart.

Im Frühjahr 1998 stürzte der Kläger anlässlich einer Fahrradtour in Ribeauville, Elsass. Am 09.07.1998 begab sich der Kläger erstmalig in ärztliche Behandlung in die Praxis Dres. Z./Sch. in H.. Der untersuchende Arzt Dr. Z. diagnostizierte „eine Verkalkung im Bereich des Supraspinatus”. Nach erfolgloser konservativer Behandlung durch Krankengymnastik und Massage unterzog sich der Kläger im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 14.03. bis 18.03.1999 im Marienkrankenhaus in T. einer Arthroskopie mit Lavage der rechten Schulter sowie einer Busoskopie mit subakromialer Dekompression. Gleichzeitig erfolgte eine Längsinzision der Supraspinatussehne.

Im Mai 1999 meldete der Kläger den Unfall der Beklagten. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger das Vertragsformular „Unfallanzeige”, welches dieser am 26.05.1999 ausgefüllt an die Beklagte zurücksandte. Beigelegt war eine ärztliche Bescheinigung der Praxis Dres. Z./Sch. vom 14.04.1999. In dieser Bescheinigung attestiert der Chirurg Dr. Z., dass der Kläger am 08.07.1998 wegen eines Unfalls in seine Praxis gekommen sei. Bei der Untersuchung habe er festgestellt, dass bei dem Kläger eine Verkalkung im Bereich des Supraspinatus vorliege. Auch nach der Behandlung im Marienkrankenhaus T. sei der Kläger in seiner Beweglichkeit der rechten Schulter noch erheblich eingeschränkt. Der Kläger sei bis voraussichtlich 09.05.1999 arbeitsunfähig. Zudem sei mit einem Restschaden zu rechnen. In einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 20.07.1999 bejahte der Chirurg Dr. Z. in der dafür vorgesehenen Rubrik eine Invalidität des Klägers dem Grunde nach, die auf Grund eines Unfalles eingetreten sei. Auf die Frage, welche verletzten Körperteile die Invalidität verursachen und wie sich dies äußert, wurde von ihm vermerkt: „Impingement rechte Schulter chronische Überbelastung”.

Zum Zwecke der Feststellung der Unfallfolgen sowie einer Bemessung einer evtl. vorliegenden Invalidität erteilte die Beklagte dem Facharzt für Chirurgie Dr. W. F. in T. den Auftrag, ein unfallchirurgisches Gutachten zu erstatten. In diesem Gutachten gelangte Dr. F. zu dem Ergebnis, dass nach der Wertung der geringen Beschwerden, die nach dem Unfall eingetreten seien, und in Verbindung mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen und dem langen Intervall bis zur ersten ärztlichen Behandlung davon auszugehen sei, dass keine strukturelle Schädigung im Bereich der rechten Schulter durch den Sturz stattgefunden habe. Eine unfallbedingte Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes bestehe nicht. Durch den Unfall sei es zu einer Prellung gekommen, die jedoch keine Dauerfolgen hinterlassen habe. Die heute bestehende Gebrauchsminderung sei auf unfallunabhängige verschleißbedingte Veränderungen zurückzuführen. Auf Grund dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2000 die Zahlung einer Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung ab. Als Begründung führte sie an, bei der Gebrauchsbeeinträchtigung handele es sich um unfallunabhängige Verschleißerscheinungen.

Diesem Ablehnungsbescheid widersprach der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2000. Insbesondere bezweifelte der Kläger die Feststellung des Gutachters Dr. F. die Gebrauchsbeeinträchtigung sei eine Verschleißerscheinung. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 03.03.2000 erneut auf, den Kausalzusammenhang zwischen dem von ihm behaupteten Unfall und der Gebrauchsbeeinträchtigung zu beweisen. Der Kläger legte der Beklagten eine weitere ärztliche Bescheinigung des Dr. Z. vom 11.04.2000 vor, aus der sich ergab, dass die Verkalkung des Supraspinatus mit einem einen Monat zurückliegenden Trauma durchaus vereinbar sei und somit im Zusammenhang mit dem Unfall gesehen werden könnte. Mit Schreiben vom 22.05.2000 lehnte die Beklagte erneut eine ...

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