Leitsatz (amtlich)
1. Die zum 01.01.2018 erfolgte Anhebung der Grenzen der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle stellt jedenfalls bei aufgrund einer Verständigung erfolgter Kindesunterhaltstitulierung eine Änderung der Geschäftsgrundlage dar, die den Kindesunterhaltsverpflichteten im Zweifel einen Anspruch auf Titelanpassung durch entsprechende Herabstufung des titulierten Prozentsatzes des Mindestkindesunterhalts gibt.
Möchte der Unterhaltsberechtigte einem solchen Anpassungsverlangen mit der Begründung entgegen treten, dass das aktuelle unterhaltsrechtliche bereinigte Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auch nach den zum 01.01.2018 geltenden Einkommensgrenzen der Düsseldorfer Tabelle einen Kindesunterhalt gemäß des bisher titulierten Prozentsatzes des Mindestkindesunterhalts rechtfertigt, hat dieser dies und damit notfalls auch die Berechnungsgrundlagen des bestehenden Titels darzutun.
2. Lässt sich die Berechnung des in einem Vergleich bzw. aufgrund einer Verständigung titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht (mehr) nachvollziehen, ist bei einem feststehenden Wegfall oder einer feststehenden Änderung der Geschäftsgrundlage der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu und frei von jedweden Bindungen an den Vergleich (die Verständigung) wie bei einer Erstfestsetzung zu berechnen (Anschluss an: BGH FamRZ 2001, 1140 und FamRZ 2010, 192).
Normenkette
BGB §§ 313, 1601, 1610, 1612a; FamFG § 229
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 429/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 07.02.2018, Az. 15 O 429/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 07.02.2018, Az. 15 O 429/16, sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 38.664,55 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen einer geltend gemachten fehlerhaften anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit vom Kläger nach der Trennung von dessen Ehefrau geforderten Kindesunterhalt in Anspruch.
Die beiden Kinder des Klägers sind am ... 08.2001 und am ...12.2004 geboren. Sie blieben nach der Trennung bei ihrer Mutter, welche das im Miteigentum beider Ehegatten stehende eheliche Anwesen weiterhin bewohnte.
Mit Anwaltsschreiben vom 06.09.2010 forderte die Kindesmutter und damalige Noch-Ehefrau des Klägers von diesem Einkommensauskunft sowie einen, auf ihren bisherigen Kenntnissen über das Einkommen des Klägers beruhenden Kindesunterhalt von 327 EUR und 273 EUR (Anlage K1). Hierauf übermittelte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2010 diverse Unterlagen und wies zugleich darauf hin, dass der Kläger über ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.450 EUR verfüge. Damit, so der Beklagte weiter, stünden unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 900 EUR lediglich insgesamt 550 EUR/mtl. für Kindesunterhaltszahlungen zur Verfügung (Anlage K2). Der Anwalt der Kindesmutter schlug daraufhin eine vergleichsweise Einigung auf 105% des Mindestkindesunterhalts vor (Anlage K3). Dem kam der Kläger durch Erstellung entsprechender dynamischer Jugendamtsurkunden ab 01.10.2010 nach (Anlagen K4 bis K6).
Ein nachfolgendes, vom Kläger mittels anderweitiger anwaltlicher Vertretung geführtes Abänderungsverfahren verlief in den Jahren 2013/2014 erfolglos. Nachdem ihm die dafür beantragte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung, er habe keine Änderung der Verhältnisse dargelegt, versagt worden war, hat der Kläger das Verfahren nicht weiter betrieben (Amtsgericht Andernach, Az. 72 F 196/13, und OLG Koblenz, Az. 7 WF 17/14).
Vor dem Landgericht hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, er habe sich mit den Jugendamtsurkunden zu einem höheren als tatsächlich von ihm geschuldeten Unterhalt verpflichtet und eine Abänderung der Titel sei mangels Festhaltens der tatsächlichen Berechnungsgrundlagen nicht möglich. ... Hierdurch habe er, der Kläger, seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechende Kindesunterhaltstitel erstellt und könne diese auch nicht mehr an seine tatsächlich viel geringere Leistungsfähigkeit anpassen.
Der Kläger hat nach Einspruch gegen eines seine am 15.02.2017 zugestellte Klage abweisenden Versäumnisurteils vom 28.06.2017 zuletzt beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.06.2017 aufzuheben und
1. Den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 27.443,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.683,75 EUR seit dem 03.06.2015 sowie aus weiteren 8.760,08 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. Den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, zur Entlastung des...