Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsvereinbarung
Normenkette
ZPO §§ 1031-1032
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 15 O 59/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.4.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des LG Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 22.183,85 EUR als unzulässig, hinsichtlich des weitergehenden Betrages als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwehren, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Parteien waren alleinige Gesellschafter, zunächst auch jeweils Geschäftsführer, der 1996 gegründeten F.L. & K. GmbH. Unter Ziff. 17 enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel. Diese verweist wegen der Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts auf einen noch niederzulegenden gesonderten Schiedsvertrag, den die Parteien indes nicht geschlossen haben.
Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Parteien jeweils eine Stammeinlage von 25.000 DM übernommen. Beide gewährten der Gesellschaft darüber hinaus Darlehen in unterschiedlicher Höhe, der Kläger zudem Sicherheiten. Eine zeitweise angedachte Änderung der Geschäftsanteile wegen des größeren finanziellen Beitrages des Klägers wurde nicht umgesetzt.
Die Parteien waren mit ihrem Unternehmen als Franchisenehmer für die M. GmbH tätig, weshalb sie nach außen auch unter dem Namen M auftraten. Im Zuge einer geplanten Umstrukturierung war der Erwerb von Anteilen an einer M. Vertriebs AG angedacht, in die die M Vertriebs GmbH umgewandelt werden sollte. Dazu kam es wegen Insolvenz der M. Vertriebs GmbH am 26.4.1999 nicht mehr.
Am 11,5.1998 vereinbarten die Parteien schriftlich: "Herr B.K. erhält von der M. Vertriebs GmbH (AG) dieselbe Höhe an Anteilen wie Herr F.L. Als Ausgleich für den höheren Geldeinsatz des Herrn F.L. verpflichtet sich Herr B. K., Herrn F.L. eine Summe von 69.000 DM zu zahlen." Aufgrund Vertrages vom 28.7.1999 übertrug der Beklagte am 8.2.2001 seinen Geschäftsanteil an der F.L. & K. GmbH an den Bruder des Klägers.
Der Kläger hat in erster Instanz einen Anspruch von 46.152,78 EUR geltend gemacht, den er errechnet hat aus der laut Vereinbarung vom 11.5.1998 zu zahlenden Summe abzgl. geleisteter Zahlungen sowie aus einem hälftigen Anteil des Beklagten an Geldern, die er - der Kläger - für die gemeinsame Gesellschaft aufgewandt habe.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 46.152,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basisdiskontsatz hieraus seit dem 15.8.2004 zu zahlen. Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 22.183,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2005 zu zahlen. Die Klage sei insgesamt zulässig, da die Schiedsklausel nur für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis gelte, der Kläger aber Forderungen geltend mache, die außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses begründet seien und auf der persönlichen Beziehung der Parteien zueinander beruhten. Begründet sei die Klage lediglich insoweit, als sie auf die Vereinbarung vom 11.5.1998 gestützt sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insb. geltend, die Klage sei wegen der Schiedsklausel bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hintergrund der Vereinbarung vom 11.5.1998 sei die geplante Beteiligung an der M. Vertriebs GmbH (AG), zu der es dann jedoch - unstreitig - nicht gekommen sei, weshalb auch die Vereinbarung gegenstandslos sei.
Der Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Schiedsklausel für unanwendbar, weil der zu ihrer Durchführung notwendige Schiedsvertrag nicht abgeschlossen worden sei und die zugesprochene Forderung zudem nicht auf dem Gesellschaftsvertrag beruhe, sondern auf ein Darlehen zurückgehe, das der Kläger dem Beklagten im Zusammenhang, mit der Gründung der F.L. & K. GmbH gewährt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen, insb. auf § 17 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K1 zur Klageschrift) und auf die Vereinbarung der Parteien vom 11.5.1998 (Anlage K2 zur Klageschrift).
II. Auf die zulässige Berufung des Beklagten war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage, soweit der Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist, als unzulässig abzuweisen, § 1032 Abs. 1 ZPO, weil die Streitigkeit aufgrund der Schiedsverein...