Leitsatz (amtlich)
1. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 5.6.1985, IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).
2. Bei einer Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung kann es sich nach § 331 BGB um eine Leistung nach dem Todesfall handeln. Danach kann einem Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften mit dem Tode des Versprechungsempfängers ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden, und zwar auch dann, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79 ff. = NJW 2004, 767; Urt. v. 21.5.2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702). Der Dritte erwirbt den Leistungsanspruch gegenüber dem Versprechenden. Im Verhältnis zu den Erben des Versprechungsempfängers ist der Rechtserwerb aber nur dann gesichert, wenn das Valutaverhältnis wirksam ist Für den Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall gilt §§ 159 Abs. 2 und 3 VVG.
3. Die Frage, ob der Begünstige den erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben herauszugeben hat - also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis - ist nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Schuldrecht zu beurteilen.
Normenkette
BGB §§ 331, 518 Abs. 2, § 818 Abs. 3, §§ 1959, 2018
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 27.09.2013; Aktenzeichen 104 O 17/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 27.9.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des LG Bad Kreuznach sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Kläger nehmen den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und insbesondere den Verbleib der Nachlassgegenstände sowie entsprechende Zahlung und Herausgabe an die Erbengemeinschaft in Anspruch.
Die am 8.3.1971 bzw. 1.8.1977 geborenen Kläger sind die leiblichen Söhne des am 11.5.2006 verstorbenen Erblassers H.-W. M.. Der Beklagte ist der Adoptivsohn des Erblassers. Die gemeinsame Mutter der Parteien, U. M., ist am 29.5.2004 vorverstorben.
Die Eltern der Kläger hatten am 18.2.1969 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich zu gegenseitigen Alleinerben und nach dem Tod des Längstlebenden den Beklagten als Vorerben eingesetzt haben.
Die Kläger haben das Testament erfolgreich angefochten. Nach dem gemeinschaftlichen Teilerbschein des AG Bad Kreuznach (7 VI 322/06) sind die Parteien Erben zu je 1/3.
Der Beklagte hat daraufhin die Erbschaft ausgeschlagen. An seine Stelle sind seine drei Kinder M., S., R. und Sa. getreten.
Nachdem der Beklagte den Auskunftsanspruch anerkannt hat, ist am 26.6.2006 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen.
Auf Antrag des Beklagten als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder ordnete das AG Bad Kreuznach mit Beschluss vom 7.1.2008 die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes des Erblassers an.
Die Parteien haben anschließend über die Frage gestritten, ob die Auskünfte ausreichend erteilt worden sind.
Das LG hat mit Beschluss vom 24.4.2008 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR und nachdem die Auskunft weiterhin nicht vollständig erteilt worden ist, mit Beschluss vom 1.12.2008 ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 3.000 EUR festgesetzt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagte weiterhin nicht vollständig Auskunft erteilt habe und wollten weiter die Vollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil weiter betreiben. Auf die Vollstreckungsgegenklage des Beklagten hin hat das LG Bad Kreuznach mit Urteil vom 9.7.2010 (2 O 308/09) die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 26.2.2008 für unzulässig erklärt. Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 21.10.2013 (12 U 890/10) auf die Berufung der dortigen Beklagten und hiesigen Kläger das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben vorgetragen, bereits aufgrund der bisher erteilten Auskünfte habe der Beklagte aus dem Nachlass Beträge in einer Gesamthöhe von 69.382,84 EUR vereinnahmt. Hinsichtlich der Zusammensetzung der einzelnen Positionen wird auf Seite 4 des Tatbestandes des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen. Es handele sich zunächst um einen Teilbetrag, dE. Zahlung an die Miterbengemeinschaft verlangt werde. Außerdem habe die Wehrbereichsverwaltung West nach dem Tod des Erblassers ein Sterbegeld von insgesamt 5.616,84 EUR ausgezahlt. Dieses stehe den drei Abkömmlingen des Erblassers anteilsmäß...