Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungswirkung bei ungeteilter Erbengemeinschaft durch Leistung an einen der Erben

 

Normenkette

BGB § 432 Abs. 1, § 2039

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 15.04.2004; Aktenzeichen 10 O 539/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.4.2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Anspruch einer Erbengemeinschaft auf Erfüllung einer Restkaufpreisforderung wegen eines Grundstückserwerbs durch einen Nichterben von der Erblasserin. Der Kläger ist Miterbe zu 1/3 Anteil nach seiner am 22.11.2002 verstorbenen Mutter A.T.B. Weitere Miterben sind dessen Bruder K.B. zu 1/3 sowie die Töchter einer vorverstorbenen Schwester, A.S. und D.U., zu je 1/6. Der Beklagte ist ein nicht erbberechtigter Enkel der Erblasserin und Sohn des Miterben K.B. Der Beklagte erwarb am 10.12.1999 aufgrund eines "Übergabevertrages" mit der Erblasserin deren Hausgrundstück zu einem Preis von 90.000 DM (46.016,27 EUR); zudem behielt die Erblasserin ein Wohnrecht. Die Geldsumme sollte nach dem "Übergabevertrag" innerhalb von drei Monaten nach dem Tode der Erblasserin "an deren Erben" gezahlt werden. Am 25.3.2003 überwies der Beklagte zwei Drittel der geschuldeten Summe, also 30.677,51 EUR, als "Erbauszahlung" auf ein Nachlasskonto. Streitig war (Bl. 24/27 GA), was das LG aber als unstreitig festgestellt hat (Bl. 47 GA) und nicht durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beanstandet wurde, ob das restliche Drittel der geschuldeten Summe von 15.338,76 EUR am gleichen Tag vom Beklagten an den Miterben K.B. überwiesen wurde, nachdem dieser Zahlung an sich gefordert hatte.

Der Kläger hat mit der Klage die Zahlung dieser Summe an die Erbengemeinschaft erstrebt. Er hat vorgetragen, die Erbengemeinschaft sei nicht auseinander gesetzt (Bl. 27 GA). Er hat gemeint, gem. §§ 432 Abs. 1 S. 1, 2039 BGB werde der Beklagte auch insoweit nur durch Zahlung des Restkaufpreises an die Erbengemeinschaft von seiner Leistungspflicht befreit. Die Zahlung an einen Miterben habe dagegen keine Erfüllungswirkung. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 15.338,76 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, aus der Bestimmung im Übergabevertrag mit der Erblasserin folge keine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung an die Erbengemeinschaft. Er sei daher durch die Zahlung des restlichen Drittels der geschuldeten Summe an seinen Vater als Miterben von seiner Verpflichtung frei geworden. Zudem handele der Kläger treuwidrig, weil er einerseits in einem Schreiben vom 18.1.2003 an seinen Bruder die Auszahlung seines Erbanteils am Barvermögen verlangt habe (Bl. 26 GA) und andererseits nun von ihm, dem Beklagten, die Zahlung des Kaufpreisdrittels an die Erbengemeinschaft verlange.

Das LG hat der Klage durch Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer vom 15.4.2004 stattgegeben (Bl. 46 ff. GA). Es hat ausgeführt, der Zahlung des restlichen Kaufpreisdrittels an den Miterben K. B. komme nach § 432 Abs. 1 S. 1 BGB keine Erfüllungswirkung zu. Dem Übergabevertrag sei nichts anderes zu entnehmen. Der Beklagte hätte als Schuldner der Nachlassforderung seine Leistung auch hinsichtlich des restlichen Drittels des Kaufpreises allen Miterben anbieten müssen. Eine Ausnahme wäre nur in Frage gekommen, wenn K.B. eine Vollmacht zur Annahme der Zahlung für die Erbengemeinschaft gehabt hätte. Daran habe es aber gefehlt. Auch die schriftliche Aufforderung des Klägers an seinen Bruder zur Auszahlung seines Erbanteils am Barvermögen enthalte keine solche Bevollmächtigung. Es sei auch sonst für das Außenverhältnis der Erbengemeinschaft zum Schuldner der Nachlassforderung unerheblich. K.B. sei nicht berechtigt gewesen, vom Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreisdrittels an sich zu verlangen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nicht erfolgt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Er meint, die Leistung an einen Miterben sei hier nach Treu und Glauben zulässig und führe zur Erfüllung der Forderung, wenn damit in zulässiger Weise die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorweggenommen werde. Nur darum gehe es, nachdem der Nachlass im Übrigen aufgeteilt worden sei. Es verstoße zudem gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger einerseits die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben durch Auszahlung des auf seinen Erbanteil entfallenden Teils des Nachlasses in Geld von dem Miterben K.B. verlange, andererseits die Zahlung des Kaufpreisdrittels, das nominell auf K.B. entfalle, an die Erbengemeinschaft fordere.

Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten. Er hat ausgeführt, die Erblasserin habe zu Lebzeiten Schenkungen an K.B. und an den Beklagten ge...

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