Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt gemäß § 1615 l BGB
Verfahrensgang
AG Sinzig (Urteil vom 03.02.1999; Aktenzeichen 13 F 84/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinzig vom 3. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin ist die Mutter des am … Februar 1998 nichtehelich geborenen Sohnes J. N., der Beklagte der Vater des Kindes.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterhalts Zahlung gemäß § 1615 l BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht bedürftig sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen ab 22. Dezember 1997 bis 3. Februar 2001 in Höhe von 200 DM erstrebt.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB. Der Unterhaltsanspruch der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, setzt voraus, dass sie bedürftig ist, sie ihren Bedarf also nicht durch eigene Einnahmen decken kann.
Das Maß des Anspruchs der Mutter richtet sich nach deren Lebensstellung, wie die Verweisung in § 1615 l Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt, also einschließlich § 1610 Abs. 1 BGB ergibt. Eine Teilhabe der Mutter an der Lebensstellung des Vaters des Kindes ist nicht vorgesehen (vgl. Puls, FamRZ 1998, 865, 873).
Der Bedarf der Klägerin ist in Anlehnung an den Bedarf der nicht erwerbstätigen Ehefrau gemäß der Düsseldorfer Tabelle mit 1.300 DM monatlich anzusetzen. Aufgrund der bisherigen (bis zur Schwangerschaft) Erwerbsbiografie der Klägerin kann ihr Bedarf nicht aufgrund von ihr fiktiv behauptetem Erwerbseinkommen von netto 3.500 DM errechnet werden.
Zumindest seit 1995 ist die 1961 geborene Klägerin nicht nachhaltig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre Erwerbsbiografie zeichnet sich durch kurze Zeiten der Erwerbstätigkeit, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Inanspruchnahme staatlicher Förderungsmaßnahmen ab. Ihre Lebensstellung war somit vor der Schwangerschaft und Entbindung nicht nachhaltig von erzieltem Erwerbseinkommen geprägt.
Vom 22. Dezember 1997 (sechs Wochen vor der Geburt) bis zum 31. März 1998 (acht Wochen nach der Geburt) war der Bedarf der Klägerin zumindest durch den Bezug von Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 4.740 DM (entspricht monatlich rund 1.450 DM) gedeckt, (vgl. Palandt-Diederichsen, 58. Aufl., § 1615 l, Rn. 8).
Aber auch für die Zeit ab 1. April 1998 kann sie von dem Beklagten keinen Unterhalt beanspruchen, denn sie hat ihre Bedürftigkeit zumindest nicht hinreichend dargelegt.
Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Immobilien, einer Eigentumswohnung in L. und einer Doppelhaushälfte in K.. Beide sind vermietet. Sie hat zwar pauschal vorgetragen, dass sie aus der Vermietung keinen Gewinn erziele. Eine detaillierte Abrechnung bezüglich dieser Einnahmen hat sie – obgleich sie für ihre Bedürftigkeit vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig ist – nicht vorgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus ihrem eigenen – unzureichenden – Vorbringen bezüglich beider Objekte noch ein geringfügiger Überschuss ergibt (Eigentumswohnung in L.: Einnahmen 22.161 DM, dem stehen gegenüber Verbindlichkeiten von 18.000 DM und Verwaltungskosten von 768,40 DM; Haus in K.: Einnahmen 15.950 DM, dem stehen gegenüber Verbindlichkeiten von 12.000 DM, Grundsteuer von 368,94 DM und Gebäudeversicherungsbeitrag von 469,70 DM). Die Klägerin hat zudem die behaupteten Mieteinnahmen nicht unter Beweis gestellt; der Beklagte hat die Jahresmieteinnahmen bezüglich des Hauses in Konz bestritten und unter Beweisantritt Mieteinnahmen von 17.400 DM (Bl. 54 d.A.) behauptet.
Zweifel an der Bedürftigkeit der Klägerin ergeben sich auch daraus, dass ihrem Konto bei der … in unregelmäßigen Zeitabständen größere Geldbeträge gutgeschrieben werden (1.12.1997 13.500 DM, 14.9.1998 3.500 DM). Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Bewandtnis es mit diesem Geldzufluss hat.
Selbst wenn die Klägerin ihren Bedarf nicht aus eigenen Einnahmen zu decken in der Lage wäre, kann sie jedoch durch Verwertung ihres Vermögens, insbesondere des Einfamilienhauses in K., diesen decken. Die nichteheliche Mutter ist durch die Verweisung des § 1615 l Abs. 3 BGB auf die Vorschriften des Verwandtenunterhaltes betreffend – wie ein volljähriges Kind – verpflichtet, die Bedürftigkeit durch die Verwertung vorhandenen Vermögens zu beseitigen. Dies wäre der Klägerin nur dann nicht zumutbar, wenn die Veräußerung zu unvertretbaren wirtschaftlichen Nachteilen führen würde.
Dazu hat sie jedoch – zumindest, soweit es um das Haus in K. geht – nichts vorgetragen. Zwar besteht für die Klägerin bezüglich dieser Immobilie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verbun...