Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Entstehung von Sondereigentum
Leitsatz (redaktionell)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Entstehung von Sondereigentum in dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Umfang hängt davon ab, daß die zur baulichen Abgrenzung des Sondereigentums vorgesehenen Trennwände auch tatsächlich errichtet werden.
Orientierungssatz
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
1. Sondereigentum nach dem WEG (juris: WoEigG) darf nicht durch eine bloße Luftschranke abgegrenzt werden, sondern muß baulich so umfriedet sein, daß feste und ausgeschlossene oder verschließbare Bauteile die Raumeinheit dauerhaft abschirmen und dadurch Dritten der unbefugte Zugang tatsächlich verwehrt ist (so auch BGH, 1991-02-14, V ZB 12/90, NJW 1991, 1611).
2. Die Entstehung von Sondereigentum an Räumen in noch zu errichtenden Gebäuden ist in jedem Falle davon abhängig, daß das Gebäude überhaupt erstellt und die zu Sondereigentum zugeteilten Räume errichtet werden.
Normenkette
WoEigG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 7, 8 Abs. 1
Fundstellen
Dokument-Index HI538251 |
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