Normenkette
MB/KT § 1 Abs. 2 u. 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 308/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.11.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.015,51 Euro (3.942 DM) nebst 4 % Zinsen seit 3.11.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird auf die Berufung zurückgwiesen.
2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 88/100, die Beklagte 12/100. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu 1/20 tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist selbständiger Architekt. Er unterhält bei der Beklagten eine Krankenversicherung, die auch ein Krankentagegeld nach dem Tarif KTG 8, Stufe 219 umfasst. Vom 8. Tag einer völligen Arbeitsunfähigkeit steht ihm ein Tagessatz von 219 DM zu.
Grundlage des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I (MB/KT), Teil II (Signal Tarifbedingungen) und Teil III (Tarif KTG).
Seit Sommer 1998 litt der Kläger teilweise unter erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungs- und Steuerungsfähigkeit beider Arme. Er befand sich in ärztlicher Behandlung.
Für die Zeitraume vom 7.10.1998 bis zum 11.11.1998, dem 18.3.1999 bis zum 22.4.1999 und dem 4.5.1999 bis zum 9.6.1999 erkannte die Beklagte eine völlige Arbeitsunfähigkeit des Klägers an und zahlte an ihn unter Berücksichtigung von jeweils 7 Tagen Karenzzeit insgesamt 19.272 DM.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im Zeitraum vom 14.10.1998 bis zum 9.6.1999 durchgehend und ohne Unterbrechung vollkommen arbeitsunfähig krank war.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei in dem Zeitraum vom 7.10.1998 bis 9.6.1999 durchgehend und ohne Unterbrechung arbeitsunfähig gewesen.
Der Kläger beansprucht für den Zeitraum vom 7.10.1998 bis 9.6.1999 Krankentagegeld i.H.v. insgesamt 52.341 DM, worauf die Beklagte 19.272 DM gezahlt hat.
Der Kläger hat demzufolge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.069 DM zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 zu zahlen.
Das LG hat der Klage lediglich i.H.v. 2.409 DM zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 9.6.1998 stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, soweit eine Klageabweisung erfolgt ist. Mit der Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen die Anwendung des Diskontsatzüberleitungsgesetzes mit einer Verzinsung über 4 %-Punkten.
II. Die Berufung ist nur in geringem Umfange begründet.
1. Nach § 1 Abs. 2 und 3 MB/KT besteht ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nur für solche Zeiträume, in denen ein vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Ist der Versicherungsnehmer teilweise in der Lage, seiner Berufstätigkeit nachzugehen, besteht kein Anspruch auf Krankentagegeld (vgl. auch OLG Koblenz vom 3.12.1999 – 10 U 307/99, NVersZ 2000, 229 = VersR 200O, 1532, selbstständiger Möbelmonteur).
a) Das LG ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass in dem Zeitraum vom 7.10.1998 bis zum 9.6.1999 eine völlige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht durchgehend gegeben war. Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem nervenärztlichem Gutachten vom 28.2.2001 (GA 82 ff.), gestützt auf eine vorausgegangene orthopädische und neurologische Begutachtung, ausgeführt, der Kläger sei zunächst in der Zeit vom 7.10. bis zum 11.11.1998 in vollem Umfange arbeitsunfähig gewesen. Danach seien aber, und dies vor allem unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers, durchaus aufsichtsführende Tätigkeiten zumutbar gewesen, womit eine völlige Arbeitsunfähigkeit nicht anzunehmen sei. Das bei dem Kläger bestehende Karpaltunnelsyndrom bedinge keine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies könne nur der Fall sein, wenn es zu einer abnormen Belastung der Hände komme, was bei der Tätigkeit des Klägers nicht der Fall sei. Der Sachverständige führte ferner aus, dass sich die Beschwerden des Klägers postoperativ deutlich gebessert hätten, wobei angesichts der Wundheilung nach der Operation für den Zeitraum vom 30.3.1999 bis zum 10.6.1999 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Auch der Senat schließt sich den von Sachkunde getragenen Feststellungen des Sachverständigen an.
b) Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Auch wenn der Kläger als freier Mitarbeiter eines Architektenbüros im Wesentlichen damit beauftragt war, Großbaustellen zu beaufsichtigen und die Bauleitung vorzunehmen, und er dabei gezwungen war, große Strecken mit einem PKW zu fahren und ungesicherte Baustellen über Leitern und Hilfsweise zu inspizieren, in Baugruben herabzusteigen, Flachdächer und Satteldächer zu besteigen, dabei Belastungen der Hände und Wirbelsäulenbeschwerden auftraten, führte dies dennoch nicht zu einer völligen Arbeitsunfähigkeit, sondern all...