Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für Stromeinspeisung aus einer Biogasanlage

 

Normenkette

EEG 2004 §§ 1, 3 Abs. 2, 4, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1-3, § 21 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 11 O 291/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen VIII ZR 308/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 27.2.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Beklagte erzeugt Strom in einer Biogasanlage und speist diesen in das Netz der Klägerin ein.

Die Anlage des Beklagten wurde als Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage am 1.12.2003 in Betrieb genommen. Die zur Erfassung der eingespeisten und zum Betrieb der Anlage bezogenen Energiemengen erforderlichen Messeinrichtungen waren am 5.11.2003 montiert worden. Mit Schreiben vom 25.11.2003 hatte der Beklagte der Klägerin den Betrieb seiner KWK-Anlage angezeigt und mitgeteilt, dass die Anlage ab dem 1.1.2004 mit nachwachsenden Rohstoffen beschickt werde.

Bis zum 31.12.2003 wurde dem Beklagten von der RWE in W. und der RWE in D. eine Einspeisvergütung auf der Basis des KWKG gezahlt. Für die Zeit von Januar 2004 bis Juli 2004 erfolgte die Einspeisvergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG - vom 1.4.2000 (nachfolgend: EEG 2000) und ab August 2004 nach dem EEG vom 21.7.2004 (nachfolgend: EEG 2004).

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung der auf der Grundlage des EEG 2004 geleisteten Vergütung i.H.v. 92.721,53 EUR in Anspruch.

Die Parteien streiten darüber, ob die Biogansanlage des Beklagten bereits im Jahr 2003 oder erst in 2004 in Betrieb genommen wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Anlage des Beklagten sei vor dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden, denn sie habe seit Anfang Dezember 2003 Strom in ihr Netz eingespeist. Gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 sei eine EEG-Anlage zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden, in dem sie erstmals Strom erzeuge. Es komme nicht darauf an, ob die Anlage zu diesem Zeitpunkt mit fossilen oder erneuerbaren Brennstoffen betrieben worden sei. Daher sei es unbeachtlich, ob der Fermenter der Anlage, was sie mit Nichtwissen bestreitet, erst im Januar 2004 funktionsfähig gewesen sei.

Der Beklagte, der die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, macht geltend, bis zum 31.12.2003 habe er ein Blockheizkraftwerk unter ausschließlichem Einsatz fossiler Brennstoffe betrieben. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks stelle keine Inbetriebnahme der Anlage dar, da der Anlagenbegriff des EEG nur solche Anlagen erfasse, die betriebstechnisch in der Lage seien, Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen. Dies sei vorliegend erst nach Anschluss des Fermenters am 16.1.2004 und 17.1.2004 der Fall gewesen.

Das LG hat die Klage auf Rückzahlung der Einspeisvergütung abgewiesen. Die Biogasanlange des Beklagten sei erst im Januar 2004 in Betrieb genommen worden, da sie zuvor mit nicht nachwachsenden Rohstoffen gearbeitet habe. Die Inbetriebnahmie i.S.v. § 3 Abs. 4 EEG 2004 setze die ausschließliche Verwendung erneuerbarer Energien voraus. Vor dem 1.1.2004 sei die Biogasanlage des Beklagten technisch noch nicht betriebsbereit gewesen, da der Fermenter noch nicht angeschlossen gewesen sei.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin erneut geltend, maßgeblich für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei allein der tatsächliche Umstand der Stromlieferung. Die gesetzliche Definition differenziere nicht danach, ob die Stromerzeugung erstmals mit fossilen Brennstoffen oder EEG Brennstoffen erfolgte. Eine technische Betriebsbereitschaft sei danach anzunehmen, wenn eine Anlage tatsächlich Strom erzeuge. Demgegenüber diene der Fermenter einer Biogasanlage nicht unmittelbar der Stromerzeugung.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 94.721,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht nicht die Rückzahlung der ab August 2004 gezahlten Einspeisvergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen. Die Zahlung erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund. Dem Beklagten stand gem. der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ein Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungssätzen des § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 zu, da die Inbetriebnahme seiner Anlage als Biogasanlage erst nach dem 1.1.2004 erfolgte.

Na...

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