Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zurückzahlung eines Prozesskostenvorschusses.

2. Mit dem Rückzahlungsanspruch kann gegen die Forderung auf Zahlung rückständigen Unterhalts aufgerechnet werden.

 

Normenkette

BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4, § 394

 

Verfahrensgang

AG Lahnstein

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – vom 16.4.1999 teilweise abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 15.6.1998 – 13 UF 216/98 – wird in Höhe eines Betrages von 5.477,59 DM für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Der Kläger hatte sich mit Vergleich vom 15.6.1998 – 13 UF 216/98 OLG Koblenz – zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.000,00 DM ab 1.2.1997 sowie eines bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstands von 3.000,00 DM verpflichtet. Für dieses Verfahren hatte er an die Beklagte Prozesskostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 10.388,65 DM (6.799,50 DM für die erste Instanz und 3.589,15 DM für das Berufungsverfahren) gezahlt. Nach der im Vergleich getroffenen Kostenregelung wurden die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben. Der Kläger hat seine Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt bis auf einen Betrag von 12.748,14 DM. Wegen dieses Betrages betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung. Der Kläger hat deswegen Vollstreckungsgegenklage erhoben. Er beruft sich auf Erfüllung (Zahlungen von 283,26 DM und 2.076,23 DM im Februar 1998) und rechnet im Übrigen mit seinem Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Prozesskostenvorschusses auf.

Das Amtsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag – mit Ausnahme eines Teilbetrages von 283,26 DM – weiter verfolgt.

Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Beklagten ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.

Der Teilbetrag von 283,26 DM ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Hierbei handelte es sich um Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte für die Monate Januar und Februar 1998 in Höhe von jeweils 141,63 DM, die nach Ziffer 2 des Vergleichs vom 15.6.1998 anzurechnen waren, nachdem der Kläger den Nachweis der Zahlung erbracht hatte.

Eine Anrechnung des weiteren Unterhaltsbetrages von 2.076,23 DM ist dagegen nach dem Wortlaut des Vergleichs nicht möglich. Dieser Geldbetrag ist am 6.2.1998 als Unterhaltsnachzahlung für 1996 (1.376,67 DM) und 1997 (699,56 DM) an die Beklagte überwiesen worden. In dem später – am 15.6.1998 – abgeschlossenen Prozessvergleich haben die Parteien aber vereinbart, dass für die Zeit bis zum 31.1.1997 noch ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.000,00 DM bestand. Alle vor Vergleichsabschluss erfolgten und im Vergleichstext nicht gesondert erwähnten Zahlungen auf den Zeitraum vor dem 31.1.1997 waren damit erledigt und konnten den mit 3.000,00 DM vereinbarten Rückstandsbetrag zum 31.1.1997 nicht schmälern. Für die Zeit ab dem 1.2.1997 verpflichtete sich der Kläger, Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.000,00 DM zu zahlen. Hierzu wurde ausdrücklich vereinbart, dass für 1997 keine Zahlungen des Beklagten anzurechnen seien. Eine Berücksichtigung der vor Vergleichsabschluss erfolgten Überweisung ist damit, auch soweit sie Rückstände aus dem Jahr 1997 betraf, nicht möglich.

Der Kläger kann aber mit seinem Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung des geleisteten Prozesskostenvorschusses aufrechnen. Die Beklagte ist nämlich verpflichtet, die Hälfte (5.194,33 DM) des erhaltenen Vorschusses (10.388,65 DM) an den Kläger zurückzuerstatten.

Ebenso wie der Anspruch eines getrennt lebenden Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss nach §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 BGB unterhaltsrechtlicher Natur ist (vgl. BGH, NJW 71, 1262), lässt sich auch der Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses aus den Vorschriften des Unterhaltsrechts herleiten (vgl. BGH, NJW 90, 1476). Der Prozesskostenvorschuss kann – wie sonstiger Unterhalt – grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Auflage, § 6 Rdnr. 34). Unter Berücksichtigung des Vorschusscharakters der Leistung kann der Prozesskostenvorschuss aber ausnahmsweise ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit zurückverlangt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen er beansprucht werden konnte, nicht mehr bestehen, also etwa dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorschussberechtigten Ehegatten wesentlich gebessert haben oder die Rückzahlung aus sonstigen Gründen der Billigkeit ...

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