Leitsatz (amtlich)
1. Das Versorgungsunternehmen (Frischwasser) kann den Belieferungsvertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen.
Die gilt auch für die Versorgung eines angeschlossenen, bisher belieferten aber mehrere hundert Meter von dem Ortsrand entfernten Wohnhauses.
2. Von diesem Nutzer kann nicht verlangt werden, die Übergabestelle (Zählerschrank, -schacht) an den Ortsrand zu verlegen, da die Zuleitung danach über weite Strecken in öffentlichem (Straßen -) Grund verläuft und gerade nicht auf dessen eigenen Grundstück.
3. Dem Versorgungsunternehmen steht es frei, wie es die Versorgung realisiert. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Leitungsführung (im öffentlichen Straßenraum).
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen 10 O 56/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 25.11.2015 (10 O 56/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 2 wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, die Pflicht zur Wasserversorgung des Grundstücks Flur 5, Flurstück 301/56 Gemarkung Bli. aus dem Wasserversorgungsvertrag auch zukünftig zu erfüllen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, das Grundstück der Kläger mit Wasser zu versorgen. Die Kläger fordern von der Beklagten die Wasserversorgung ihres Hausgrundstücks aufrechtzuerhalten und begehren die Feststellung, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Wasserversorgungsvertrages unwirksam ist. Daneben verlangen sie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
Mit Urteil vom 25.11.2015, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Beklagten aufgrund ihrer Monopolstellung im Bereich Wasserversorgung eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sei. Ein solcher läge jedoch nicht vor und sei insbesondere nicht durch die Weigerung der Kläger, in der Nähe zur Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 65/76 zur Kreisstraße 150 (K 150) auf eigene Kosten einen Wasserzählerschacht oder -schrank anzubringen, begründet. Denn der Hausanschluss der Kläger beginne noch nicht in diesem Bereich. Abweichend von der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der bis zum Grundstück der Kläger über eine Strecke von mehr als 800 m unterhalb bzw. in den Banketten entlang der K 150 verlaufenden Versorgungsleitung nicht um einen überlangen Hausanschluss. Der unmittelbaren Anwendung von § 11 Abs. 1 AVBWasserV stehe entgegen, dass die unverhältnismäßig lange Anschlussleitung nicht auf dem Grundstück der Kläger verlaufe. Eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV komme jedenfalls dann, wenn der "überlange" Teil der Anschlussleitung in öffentlich zugänglichen Grundstücken verlaufe und nur deshalb vom Versorgungsunternehmen zur Hausanschlussleitung bestimmt werde, weil von einem bestimmten Punkt der Wasserleitung kein weiteres Grundstück mehr mit Wasser versorgt werde, nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 26.11.2015 zugestellt wurde, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 16.12.2015 eingelegten Berufung, die mit Schriftsatz vom 25.1.2016, am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen, begründet wurde.
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr Ziel der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, zur Kündigung des Versorgungsverhältnisses berechtigt zu sein. Bei der Versorgungsleitung handele es sich ab der Abzweigung auf Höhe des Anwesens K. Weg 3 bis hin zum Anwesen der Kläger um einen überlangen Hausanschluss, dessen Unterhaltung der Beklagten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Zum einen sei eine Versorgung mit einem Druck von 2 bar unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich. Zum anderen drohe wegen der langen Stehzeit des Wassers in der Versorgungsleitung eine Verkeimung. Für die Qualifizierung der Versorgungsleitung als Hausanschluss sei nicht erheblich, ob die Leitung über privaten oder öffentlichen Grund verlaufe. Da die Kläger dem Anerbieten der Beklagten, die Wasserversorgung aufrecht zu erhalten, wenn die Kläger am Abzweig der Versorgungsleitung auf Höhe des Anwesens Kohlschlader Weg 3 einen Wasserzählerschacht oder -schrank auf ihre Kosten setzen lassen, nicht nachgekommen seien, sei die Beklagte zur Kündigung berechtigt gewesen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Koblenz vom 25.11.2015 - Az.: 10 O 56/15 - die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Ur...