Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 13.09.1999; Aktenzeichen 4 O 333/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. September 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch unbefristete, unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder Bank zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger verpachtete dem Beklagten am 30. Mai 1997 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Restaurants im Anwesen B. B. nebst einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Objekts sowie einen Veranstaltungssaal und alle hierzu gehörenden und dienlichen Nebenräumen zur gewerblichen Nutzung.

Eigentümer der Hof- und Gebäudefläche sind zu gleichen Teilen der Kläger, sein Bruder sowie Frau M. A.

Am 22. November 1997 kam es in den an den Beklagten verpachteten Räumen zu einem Brand. Die Gebäudeversicherung des Klägers ermittelte einen Feuerschaden in Höhe von 216.899 DM und zahlte wegen einer bestehenden Unterdeckung auf den Schaden einen Betrag von 102.419,71 DM.

Den Differenzbetrag in Höhe von 114.479,29 DM macht der Kläger gegen den Beklagten mit der Klage geltend.

Der Beklagte bestreitet die Höhe des Schadens und ist der Auffassung, dass der Kläger ihm gegenüber nicht auf Neuwertbasis sondern nur nach dem Zeitwert abrechnen könne.

Im Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er insbesondere geltend macht, das Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen des § 558 BGB verkannt.

Beide Parteien wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und ergänzen ihn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 114.479,29 DM gemäß § 581 BGB in Verbindung mit dem Pachtvertrag vom 30. Mai 1997 oder unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Pachtvertrages vom 30. Mai 1997.

Der Senat geht von der Aktivlegitimation des Klägers aus. Zum einen ist er berechtigt, als Verpächter und Vertragspartner des Beklagten die Ansprüche aus dem Pachtvertrag geltend zu machen. Zum anderen ist er Miteigentümer des Hausgrundstücks, und die übrigen Miteigentümer haben ihre Ansprüche aus dem Schadensfall am 2. Dezember 1998 an ihn abgetreten.

Das Landgericht hat zu Recht den Eintritt der Verjährung gemäß § 558 BGB angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt, § 543 Abs. 1 ZPO.

Auch der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Die Verjährung beginnt gemäß § 558 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter/Verpächter die Sache zurückerhält. Dabei hat der Bundesgerichtshof ein „Zurückerhalten” unter Umständen auch bei fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen dann angenommen, wenn der Vermieter/Verpächter eine Art. von Sachherrschaft erlangt hat, die ihn in die Lage versetzt, die Sache auf etwaige Mängel oder Veränderungen zu untersuchen (BGHZ 98, 59).

Entscheidend ist daher, wann der Kläger bzw. ein von ihm beauftragter Vertreter, sein Bruder, die Räume zurückerhalten hat, um die Schäden ungestört zu begutachten und zu beseitigen. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Veränderung der Besitzverhältnisse (BGH NJW 1991, 2416), die jedoch auch bei fortbestehendem Pacht- und Mietverhältnis möglich ist (BGH NJW 1994, 1861).

Nach dem unstreitigen Sachverhalt ließ der Kläger, vertreten durch seinen Bruder, die vom Brand betroffenen Räume durch einen Sachverständigen besichtigen. Der Bruder des Klägers wohnt selbst im Haus und hatte zu diesen Räumen einen Schlüssel. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass er in irgendeiner Form an der Besichtigung gehindert worden sei. Unstreitig wurden die beschädigten Räume auch nicht vom Beklagten weiter benutzt. Der Beklagte machte keine Besitzansprüche geltend.

Vielmehr wurden diese Räume von dem Kläger, vertreten durch seinen Bruder, in Besitz genommen und wieder instandgesetzt. Hierzu beauftragte der Kläger einen Architekten und ließ sich von verschiedenen Unternehmen Angebote erstellen, die er der Versicherung vorlegte und die der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. März 1998 verwertete.

Bei dieser Sachlage geht der Senat eindeutig vom Besitz des Klägers aus. Damit begann die Verjährung spätestens am 24. November 1997 und endete nach sechs Monaten am 24. Mai...

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