Normenkette
StrEG § 13
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 507/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.8.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Pkw Porsche 911 Carrera (S.), nachdem dieses Fahrzeug in der Zeit vom 15.12.1998 bis zum 31.3.1999 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem schweren Verkehrsunfall beschlagnahmt worden war, sowie Ersatz für Rechtsanwaltskosten (insgesamt im Berufungsverfahren noch ein Betrag i.H.v. 10.272,47 Euro nebst Zinsen).
Das LG hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger weder aus abgetretenem noch aus eigenem Recht die begehrte Entschädigung für erlittenen Nutzungsausfall zustünde.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Wesentlichen darüber, ob die Abschluss-, Klagefrist (§ 13 Abs. 1 StrEG) gewahrt wurde und ob dem Kläger materiell ein eigener erstattungsfähiger Nutzungsausfallschaden entstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 5; Bl . 73–76 d.A.) verwiesen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Diesem steht der geltend gemachte Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) nicht zu.
1. Zum einen ist der Kläger mit seinen Ansprüchen gem. § 13 Abs. 1 StrEG ausgeschlossen. Sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten ihm zugerechnet wird (vgl. § 85 ZPO, D. Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., § 13 Rz. 9), hat die dreimonatige Ausschlussfrist ohne rechtzeitige Klageerhebung verstreichen lassen.
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der entscheidende Bescheid des Generalstaatsanwalts Koblenz vom 8.6.2000 unter Übersenden eines Empfangsbekenntnisses zugestellt wurde, dieser dieses Schreiben zum Zwecke der Zustellung entgegengenommen hat (vgl. zuletzt Schriftsatz des Klägers vom 17.7.2002, 2. Seite, Abs. 2, Bl. 168 d.A.). Weiterhin ist unstreitig, dass das übersandte Empfangsbekenntnis nicht zurückgereicht wurde.
Da die Zustellung des Bescheids als solche im hier vorliegenden Fall nicht im Streit der Parteien liegt, die Zustellung vom Kläger gerade zugestanden wurde und der Senat weiterhin von dieser auch überzeugt ist, kann er hier den Zeitpunkt der Zustellung auch ohne die Urkunde (Empfangsbekenntnis) bestimmen.
b) Maßgebliche Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der Zustellung ergeben sich aus der vorgelegten und unstreitig gebliebenen Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 6.6.2000 mit den entspr., jeweils mit Paraphen versehenen Erledigungs- und Abgangsvermerken (Bl. 147 d.A.). Hiernach wurde der Entwurf des Bescheids des Generalstaatsanwalts von diesem am 8.6.2000 zur Kenntnis genommen und abgezeichnet, sodann am 9.6.2000 gefertigt und am 13.6.2000 mit Empfangsbekenntnis dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers übersandt.
Mit diesem Ablauf steht auch die eigene Fristeintragung in dem dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellten Beschlussexemplar (Anl. K13 zur Klageschrift) in Übereinstimmung („14.9.2000 Klage”).
Diese notierte Frist stellt zur Überzeugung des Senats auch nicht lediglich eine Vorfrist hinsichtlich des Fristablaufs zur Klageerhebung dar. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10.5.2002 vorträgt, dass es in der Kanzlei des Verteidigers des Klägers üblich war und ist, großzügige Vorfristen zu notieren, so kann dies unter Berücksichtigung der oben genannten Verfügung mit den Erledigungsvermerken und dem unstreitigen Abgang des Bescheids bis zum 13.6.2000 nicht überzeugen. Der Kläger hat auch weder vorgetragen, wann genau er diesen Bescheid erhalten hat noch das entsprechende ausgefüllte EB vorgelegt.
Indiziell kann auch noch die notierte Frist auf dem Zustellungsexemplar des hier angefochtenen Urteils („Berufung 24.9.2001” – Bl. 92 d.A.; Anlage zur Berufungsschrift vom 4.9.2001) herangezogen werden. Hiernach werden in dem Büro des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers keineswegs stets „großzügige Vorfristen” notiert, sondern es wird ganz konkret der Fristablauf mit der jeweils erforderlichen prozessualen Erklärung (Berufung bzw. Klage – Anl. K13) festgelegt.
Nach allem geht der Senat von einer wirksamen Zustellung in dem hier durch Besonderheiten geprägten Einzelfall (u.a. zugestandene Zustellung durch den Kläger, Fristeintragung im Zustellungsexemplar) auch ohn...