Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung der Zahlung von Leasingraten

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 01.10.1999; Aktenzeichen 10 O 470/91)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.10.1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer inländischen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank – oder Hinterlegung von 174.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Leasingraten in Anspruch.

Die Klägerin, eine Finanzierungsleasinggesellschaft, schloss unter dem 23.06.1989/03.07.1989 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über eine Computeranlage CTM 9016, HC 20, FL 1,2, mit einem Laserdrucker QMS und einem Textverarbeitungsprogramm „TSI” auf unbestimmte Zeit. Vereinbart wurden monatliche Leasingzahlungen von 921,24 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Computer wurde der Beklagten am 17. Juli 1989 von der Lieferantin der Klägerin, der Firma O. Organisationsberatung für Text- und Datenverarbeitung (nachfolgend: Firma O.) übergeben.

Weiterhin schlossen die Parteien unter dem 27.06.1989/19.12.1989 einen ebenfalls unbefristeten Leasingvertrag über eine Erweiterung des CTM-Computers um eine Winchester-Festplatte 40 MB, einen Streamer 60 MB und eine Bildschirmarbeitsstation Bap 90 und ein EDV-Programm „OS-Haus”. Hierfür wurden die monatlichen Leasingraten auf 627,26 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Diese Leasinggegenstände wurden der Beklagten von der Firma O. am 21.12.1989 übergeben. Nach Ziff.12 Abs. 1 Satz 1 der Leasingbedingungen haftet die Klägerin dem Leasingnehmer nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Ansonsten ist sie auf Verlangen des Leasingnehmers verpflichtet, alle Ansprüche abzutreten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Lieferanten des Leasinggegenstandes ergeben (Ziff.12 Abs. 1 Satz 2 der Leasingbedingungen). Diese Abtretung bezieht sich nach Ziff.12 Abs. 1 Satz 3 der Leasingbedingungen insbesondere auf alle Ansprüche aus Lieferverzug, Gewährleistung und sonstiger Haftung.

Die Klägerin hat am 11.07.1990 ihre Ansprüche aus Gewährleistung, Schadensersatz und das Recht auf Wandelung gegen die Firma O. an die Beklagte abgetreten. Ab März 1991 zahlte die Beklagte die Leasingraten unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche nicht mehr.

In einem Rechtsstreit, der beim Landgericht Koblenz (3 HO 165/92) anhängig war, machte die jetzige Beklagte aus abgetretenem Recht gegen die Firma O. einen Anspruch aus Wandelung und einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der Software geltend. Die jetzige Klägerin trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der damaligen Beklagten bei. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10.05.1995 (3 HO 165/92 – Bl. 184 f) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der damaligen Klägerin wies der Senat durch Urteil vom 14.11.1997 (Bl. 384 f d.A. 3 HO 165/92/2 U 876/95) zurück. Die Revision der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten nahm der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.09.1998 (Az. VIII ZR 359/97), welcher dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.09.1998 zugestellt wurde, nicht an.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die rückständigen Leasingraten für die Zeit vom 01. März 1991 bis zum 01. Oktober 1991 nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.514,60 DM geltend gemacht.

Durch Beschluss vom 09.04.1992 hat das Landgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wandelungsklage der Beklagten gegen die Firma O. ausgesetzt. Wegen Wegfall des Aussetzungsgrundes nach rechtskräftigem Abschluss des Wandelungsprozesses hat das Landgericht am 25.11.1998 den Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

Die Beklagte hat die Leasinggegenstände bislang nicht an die Klägerin zurückgegeben. Sie hat die Leasingverträge nicht gekündigt.

Die Klägerin hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 2 U 876/99 die Klage erweitert und macht nunmehr auch für die Zeit nach Oktober 1991 rückständige Leasingraten zuzüglich Verzugszinsen geltend.

Ihre Forderung ist wie folgt zusammengesetzt:

Leasingvertrag 080941 1012

Leasingraten vom 01.03.1991 bis 31.12.1992

22 × 1.050,21 DM (inkl. 14 % MWSt) 23.104,62 DM

Leasingraten vom 01.01.1993 bis 31.07.1995

31 × 1.059,43 DM (inkl. 15 % MWSt) 32.842,33 DM 55.946,95 DM

Leasingvertrag 080941 1032

Leasingraten vom 01.03.1001 bis 31.12.1992

22 × 715,098 DM (inkl. 14 % MWSt) 15.731,76 DM

Leasingraten vom 01.01.1991 – 31.12.1995

36 × 721,35 DM (inkl. 15 % MWSt)

25.968,60 DM

41.700,36 DM

97.647,31 DM

zzgl. Verzugszinsen bis einschl. 31.12.1995

23.486,05 DM

121.133,36 DM.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Bek...

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