Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 3 O 20/04) |
Tenor
I. Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Mainz vom 20.7.2005 werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt:
- die Gerichtskosten haben der Kläger voll und gesamtschuldnerisch mit ihm zu 10 % die Drittwiderbeklagte zu tragen;
- die außergerichtlichen Kosten des Klägers und diejenigen der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.
- die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten hat diese selbst zu tragen;
die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben der Kläger voll und gesamtschuldnerisch mit ihm zu 10 % die Drittwiderbeklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.5.2003 gegen 9.30 Uhr auf der Bundesautobahn A.. in Fahrtrichtung B. in Höhe der Autobahnauffahrt I.-West zugetragen hat.
Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw die rechte Fahrspur der Autobahn. Er wechselte auf die linke Fahrspur, als sich auf der Einfädelspur der Pkw der Eheleute K. näherte und sodann auf die Autobahn auffuhr. Als der Beklagte zu 1) sich wieder in Geradeausfahrt befand, fuhr der Kläger mit seinem Motorrad Yamaha mit einer Geschwindigkeit von mindestens 190 km/h auf. Der Kläger trug dabei erhebliche Verletzungen sowie materielle Schäden davon; auch der Beklagte zu 1) erlitt Körper- und Sachschaden.
Der Kläger wirft dem Beklagten zu 1) vor, beim Fahrspurwechsel nicht den rückwärtigen Verkehr beobachtet zu haben. Der Beklagte zu 1) behauptet demgegenüber, er sei zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes schon etliche Sekunden in Geradeausfahrt auf der linken Fahrspur gefahren. Der Kläger habe nicht aufgepasst. Außerdem habe er sich möglicherweise mit einer Geschwindigkeit von 270 km/h genähert; er sei jedenfalls bei ordnungsgemäßer Rückschau nicht zu sehen gewesen.
Der Kläger verlangt unter Berücksichtigung seiner unstreitig hohen Geschwindigkeit 75 % seines Schadens ersetzt. Er hat in erster Instanz von beiden Beklagten die Zahlung von 10.660,43 EUR nebst Zinsen, ein Teilschmerzensgeld von mindestens 30.000 EUR sowie die Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht zu 75 % begehrt. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt; der Beklagte zu 1) hat darüber hinaus gegen den Kläger und dessen Haftpflichtversicherer Widerklage erhoben, mit der er unter Aufhebung eines ergangenen Teilversäumnisurteils Zahlung von 1.798,56 EUR nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR verlangt. Wegen der wörtlichen Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 120, 219 und 281 Bezug genommen.
Das LG hat am 20.7.2005 gem. § 304 ZPO ein Zwischenurteil über den Grund erlassen. Es hat die Klage und die Widerklage jeweils zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt; es ist der Meinung, es seien nur die jeweiligen Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen, welche gleich hoch zu bewerten seien.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte zulässig Berufung eingelegt. Sie sind weiterhin der Meinung, dass die richtige Haftungsverteilung eine Quote von 75 % zugunsten des Klägers ergeben müsse. Wegen der wörtlichen Fassung der Berufungsanträge wird auf Bl. 298, 308, 309 und 344 GA Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten verwiesen.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das LG hat zu Recht jedem Unfallbeteiligten einen hälftigen Mitverursachungsanteil zugewiesen. Hinsichtlich der Tatsachengrundlage schließt sich der Senat der Auffassung des LG an, wonach keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen kann.
Dies gilt zum einen in Bezug auf den Kläger. Dieser fuhr unstreitig äußerst schnell, was er aber im Bereich der Unfallstelle mangels Geschwindigkeitsbegrenzung durfte. Zu Recht hat das LG eine Geschwindigkeit von etwas mehr als 200 km/h festgestellt (S. 8 des Urteils). Zwar konnte das Motorrad unstreitig eine Höchstgeschwindigkeit von rund 270 km/h erreichen. Nachgewiesen haben die Beklagte aber "nur" eine Ausgangsgeschwindigkeit von etwas mehr als 200 km/h, nachdem Anzeichen für eine länger andauernde Bremsung bei dem Kläger nicht festgestellt werden konnten und das Beschädigungsbild nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen J... und Dr. B. eine Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers von ca. 190 km/h als gegeben auswies. Dass der Kläger aus Unaufmerksamkeit nicht über einen längeren Zeitraum bremste - was ihm zum Verschulden gereichen würde - ist denkbar, steht aber nicht fest, weil d...