Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung eines Prozesskostenvorschusses

 

Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Urteil vom 31.07.1998; Aktenzeichen 6 F 62/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverbundurteil (Ziffer 7 des Tenors) des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 31.7.1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Mit einem am 25.7.1997 bei Gericht eingereichten Schriftsatz hat die Antragstellerin im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren die Folgesachen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt anhängig gemacht; gleichzeitig hat sie als Folgesache in der Hauptsache beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von 7.457,75 DM an sie zu verurteilen. Zuvor hatte das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem sie die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von 2.833,50 DM gefordert hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hatte das Amtsgericht im Beschluss vom 17.6.1997 ausgeführt, dass die Parteien über ein nahezu gleichhohes bereinigtes Einkommen verfügten.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 31.7.1998 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesachen Elterliche Sorge, Versorgungsausgleich, Ehegatten- und Kindesunterhalt geregelt – insoweit ist das Urteil rechtskräftig – sowie den Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zurückgewiesen. Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antrag – neben bestehenden Bedenken gegen die Zulässigkeit im Scheidungsverbund – jedenfalls unbegründet sei, weil die Parteien ein etwa gleichhohes Einkommen hätten. Gegen die Abweisung des geltend gemachten Vorschussanspruchs richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die die Auffassung vertritt, dass die Geltendmachung im Verbund aus prozessökonomischen Gründen zulässig sein müsse und auch die Voraussetzungen im übrigen erfüllt seien.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zunächst einmal hätte der Prozesskostenvorschussanspruch nicht als Folgesache geltend gemacht und entschieden werden dürfen.

Nach § 623 ZPO in Verbindung mit § 621 Abs. 1 ZPO können nur solche Familiensachen eine im Scheidungsverbund zu verhandelnde Folgesache sein, in denen eine Entscheidung für den Fall der Ehescheidung zu treffen ist. Dies ist hinsichtlich des in § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführten Ehegattenunterhalts nur der nacheheliche, d.h. für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung geschuldete Unterhalt nach den §§ 1569 f. BGB (Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 7; Musielak-Borth, ZPO 1999, § 623 Rdnr. 3; BGH FamRZ 85, 578, 579).

Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverbundverfahren handelt es sich aber nicht um einen Teil des nachehelichen Ehegattenunterhalts, sondern um einen Teil des Trennungsunterhalts, wie dies in § 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB unter Verweisung auf § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich und abschließend geregelt ist. Geschiedene Ehegatten sind nicht (mehr) verpflichtet, einander Prozesskosten vorzuschießen (Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 1360 a, Rdnr. 21; Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 22; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnr. 374; BGH NJW 84, 291). Ist ein Ehegatte bedürftig und auf die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Ehescheidungsverfahren angewiesen, so kann er seinen Anspruch im Verbund nur im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 620 Nr. 6 ZPO verfolgen oder einen selbständigen Unterhaltsprozess führen. Macht er den Vorschussanspruch im Verbundverfahren und damit Unterhalt sowohl für die Zeit vor als auch nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs geltend, so ist die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt zwar zulässig, aber von Amts wegen abzutrennen und gesondert zu verhandeln (BGH FamRZ 97, 811; Musielak-Stadler, a.a.O., § 145 Rdnr. 2; Klauser in Münchener Kommentar, ZPO 1992, § 623 Rdnr. 13).

Der Umstand, dass das Amtsgericht die Abtrennung nicht vorgenommen und im Verbund entschieden hat, führt nicht zu einer Zurückverweisung der Sache, da das Amtsgericht in der Sache entschieden hat und eine andere Entscheidung auch nicht bei abgetrennter Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine in der Berufungsinstanz noch mögliche Abtrennung hat ebenfalls nicht mehr zu erfolgen, weil die Ehescheidung nebst den Entscheidungen über die Folgesachen inzwischen rechtskräftig und nur noch das Verfahren über die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses rechtshängig ist.

Die Geltendmachung dieses Anspruchs scheitert nicht schon daran, dass die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden ist...

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