Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung und Folgesachen

 

Verfahrensgang

AG Kusel (Urteil vom 15.11.2000; Aktenzeichen F 265/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kusel vom 15. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Kusel zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 27. Juli 1973 miteinander die Ehe geschlossen und leben spätestens seit Ende August 1997 getrennt. Aus der Ehe sind vier zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen, die beim Antragsgegner leben.

Am 20. August 1997 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag (Urk.Nr. 721 des Notars R. H. in M. a. G.), in welchem sie neben Gütertrennung, Regelung der Vermögensauseinandersetzung u.a. vereinbart haben:

„Für die Dauer der Ehezeit verpflichtet sich der Erschienene zu 1., seiner Ehefrau monatlich bis zum 3. Werktag eines Monats 1.000,– DM zu ihrer freien Verfügung zu überlassen und die Beiträge zur Lebensversicherung bei der … Versicherung Vertrags-Nr. 40… zu zahlen. Auf die Vereinbarung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung wird ausdrücklich verzichtet.”

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist seit 19. November 1997 rechtshängig. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1997 ebenfalls Scheidungsantrag gestellt.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Familiengericht durch Beschluss vom 28. Januar 1999 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsätzen vom 10. Dezember 1999 und 19. Mai 2000 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Terminsbestimmung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Mit Anträgen vom 27. September 2000 hat die Antragstellerin die Folgesachen Hausrat und Ehegattenunterhalt anhängig gemacht.

Beide Parteien haben beantragt,

die am 27. Juli 1973 geschlossene Ehe zu scheiden.

Die Antragstellerin hat des weiteren ihren Antrag vom 27. September 2000 zur Teilung des Hausrats verlesen sowie beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.185,– DM zu zahlen.

Der Antragsgegner hat zu den Folgesachen nicht verhandelt und beantragt,

das Verfahren insoweit abzutrennen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesachen Hausrat und Ehegattenunterhalt nach § 628 Ziff. 4 ZPO abgetrennt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Verfahren sei bereits seit drei Jahren anhängig und ein längeres Zuwarten mit der Ehescheidung für den Antragsgegner im Hinblick auf die im notariellen Vertrag übernommene Zahlungsverpflichtung nicht mehr hinnehmbar.

Die Antragstellerin hat gegen das Scheidungsurteil Berufung eingelegt. Sie trägt dazu vor, die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen läge nicht vor.

Die Vereinbarung eines Mindestunterhalts, von dem das Erstgericht ausgehe, begründe keine unzumutbare Härte für den Antragsgegner. Hingegen habe die Antragstellerin bei Eintreten der Rechtskraft der Scheidung keine Möglichkeit mehr, den Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen zu zwingen und werde der Sozialhilfe anheimfallen. Mit dem klageabweisenden Urteil des Familiengerichts über Trennungsunterhalt vom 24. Januar 2001 sei auch die im dortigen Verfahren ergangene einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt aufgehoben.

Die Antragstellerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Amtsgericht – Familiengericht – Kusel zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er trägt vor, der Antragstellerin komme es nur darauf an, möglichst lange Unterhalt aufgrund der notariellen Vereinbarung verlangen zu können, was trotz der Klageabweisung bezüglich Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung der Fall möglich sei.

Die Antragstellerin habe die Verzögerung bisher damit begründet, es solle das Urteil über den Trennungsunterhalt abgewartet werden, das sie nunmehr aber nicht akzeptiere. Sie handele somit rechtsmissbräuchlich.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Berufungsantrag eine Wiederherstellung des Verfahrensverbundes nach § 623 ZPO mit den vom Familiengericht im angefochtenen Urteil abgetrennten Folgesachen der Hausratsteilung und des nachehelichen Unterhalts, die weiterhin in erster Instanz anhängig sind.

Die beantragte Aufhebung des Scheidungsurteils und Zurückverweisung der Sache ist – obgleich die Antragstellerin weiterhin die Scheidung ihrer Ehe erstrebt – das Verfahrensrechtlich zutreffend formulierte Begehren (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa NJW-RR 1996, 833, 834; ebenso Urteil des Senats vom 12. Mai 1998, 5 UF 73/97 = FamRZ 1998, 1525; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 628 Rdnr. 13). Dem Hinweis des Senats im Verhandlungstermin entsprechend hat die Antragstellerin nic...

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