Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 27.07.2006; Aktenzeichen 1 O 423/02) |
Tenor
Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden in Abänderung und unter Neufassung des am 27. Juli 2006 verkündeten Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 28. August 1999 zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten erfolgt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3.
als Gesamtschuldner 95 % und der Kläger 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betragesg abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden.
In der Nacht vom 27. auf den 28. August 1999 wurden die Polizeibeamten S... und L... zur Gaststätte "..." in N... gerufen, wo es zu einem Streit der alkoholisierten Beklagten mit dem Wirtsehepaar und auch zu körperlichen Übergriffen der Beklagten auf andere Gäste gekommen war. Vor Ort trafen die Beamten etwa 15 bis 25 teilweise stark alkoholisierte und aggressive Personen an; darunter befanden sich auch die Beklagten, die die Gaststätte inzwischen verlassen hatten. Den beiden Polizeibeamten gelang es nicht, die aufgeheizte Stimmung zu entschärfen und die Auseinandersetzung zu beenden. Sie wurden selbst in die Auseinandersetzung mit hineingezogen. Nachdem sich die Situation zunächst etwas beruhigt hatte, bewegten sich die Beklagten gemeinsam auf den Kläger zu, ohne auf dessen Aufforderung stehenzubleiben, zu reagieren. Um sie zu stoppen, gab der Kläger mit seiner Dienstpistole drei Warnschüsse in die Luft ab. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. kamen weiter auf diesen zu, der ihnen daraufhin gezielt in die Beine schoss. Unterdessen stand der Zeuge L... mit gezogener Dienstwaffe circa zwei bis drei Meter vom Ort des Geschehens entfernt. Körperliche Verletzungen haben die Beamten bei dem Vorfall nicht davongetragen.
Beide Polizeibeamten versahen ihren Dienst zunächst bis Januar 2000 weiter. Der Kläger war ab dem 4 .Februar 2000 dienstunfähig. In der Folgezeit wurde er stationär und ambulant behandelt. Mit Bescheid vom 1. Juli 2001 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Kläger hatte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall im Jahre 1985 anlässlich eines Einsatzes und einer Bedrohungsituation von seiner Schusswaffe Gebrauch machen müssen.
Die Beklagten wurden vom Amtsgericht Lahnstein rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu Freiheitsstrafen (auf Bewährung) verurteilt. Dem lagen im Wesentlichen die Geständnisse der Beklagten zu Grunde (Bl. 606 ff. d. BA 2020 Js 46.251/99 StA Koblenz).
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten die beiden Beamten umzingelt und dabei körperlich sowie verbal mit größter Aggressivität angegriffen. Es habe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der beiden Beamten bestanden. Infolge des Verhaltens der Beklagten und des durch ihre Vorgehensweise ausgelösten, gerechtfertigten Schusswaffengebrauchs durch ihn (Kläger) habe er eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom erlitten.
Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000 € nebst Zinsen sowie die Feststellung deren Verantwortlichkeit für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden begehrt.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.
Sie haben vorgetragen:
Der Schusswaffeneinsatz sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen. Er stelle sich als eine Überreaktion des Klägers dar. Auch seien die bestrittenen psychischen Beeinträchtigungen nicht durch das streitgegenständliche Geschehen verursacht worden. Sie seien auch für diese Schäden nicht verantwortlich, da diese aus einer alltäglichen Situation im Berufsleben eines Polizeibeamten herrührten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der in Betracht zu ziehenden Haftungsnormen nicht gedeckt sei. Bei den Polizeibeamten S... und L... habe sich das mi...