Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückskaufvertrag als gemischte Schenkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dass die Übertragung eines Grundstücks als Kauf bezeichnet ist, steht der Annahme einer gemischten Schenkung nicht entgegen, wenn in der erfolgten Grundbucheintragung die Heilung sämtlicher nicht notariell beurkundeten und damit zunächst formunwirksamen Nebenabreden gesehen werden kann, die den Schenkungscharakter des Rechtsgeschäfts indizieren.

2. Die Behauptung der Kaufvertragsparteien, ein zum Vorkauf berechtigter Dritter habe darauf verzichtet, ist bei unterbliebener Löschung des Rechts aus dem Grundbuch unerheblich.

3. Das nicht näher substantiierte, unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen eines bestimmten Grundstückswertes ist nicht deshalb unerheblich, weil in Ergänzung des Parteivortrags ein inhaltlich unzureichendes Privatgutachten vorgelegt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 311b, 397, 433, 464, 873, 875, 888, 1094, 1098; ZPO §§ 138, 286

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen 5 O 142/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 3.2.2010 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit das LG der Klage stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG Mainz zurückverwiesen.

3. Damit ist die Anschlussberufung des Klägers gegenstandslos.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Begünstigter eines Vorkaufsrechts. Verpflichteter ist der Erstbeklagte, der das Hausanwesen in U. durch notariellen Kaufvertrag für 48.000 EUR an den Zweitbeklagten veräußerte, der auch bereits als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Aufgrund seines Vorkaufsrechts nimmt der Kläger den als Mieter in dem Haus verbliebenen Erstbeklagten (Besitzer) und den Zweitbeklagten als neuen Eigentümer u.a. auf Herausgabe bzw. Räumung und Eigentumsverschaffung in Anspruch Zug um Zug gegen Zahlung von 48.000 EUR.

Die Beklagten haben eingewandt, tatsächlich liege kein Kauf, sondern eine gemischte Schenkung vor. Neben dem Kaufpreis von 48.000 EUR sei nämlich vereinbart worden, dass der Erstbeklagte noch 10 Jahre in dem Haus mietfrei wohnen dürfe. Tatsächlich betrage der Verkehrswert des Anwesens mehr als 100.000 EUR. Der Kläger habe im Dezember 2007 verbindlich erklärt, kein Interesse an der Immobilie zu haben. Darin liege ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht. Der Zweitbeklagte hat den notariellen Kaufvertrag mit dem Erstbeklagten nach Prozessbeginn wegen arglistiger Täuschung und Irrtums über Existenz und Relevanz des Vorkaufsrechts angefochten.

Das LG hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.1.2010 am 3.2.2010 ein der Klage weitgehend stattgebendes Urteil verkündet, das ursprünglich den "15.12.2009" als Tag der Verkündung auswies. Dieses Datum erklärt sich daraus, dass die zuvor tätige Einzelrichterin am 10.11.2009 (Bl. 89 GA) Verkündungstermin auf den 15.12.2009 anberaumt hatte (Bl. 91 GA), was dann aber wegen eines Dezernatswechsels nicht zum Tragen kam. Die nunmehr zuständige Einzelrichterin hat ihre Entscheidung auf §§ 1094, 1098, 464, 925, 873 und 888 BGB gestützt. Ein Verzicht des Klägers auf das Vorkaufsrecht sei nicht bewiesen. Die vom Zweitbeklagten erklärte Anfechtung greife nicht. Für eine gemischte Schenkung bestehe kein zureichender Anhalt. Der behauptete Verkehrswert von mehr als 100.000 EUR sei durch das vorgelegte Privatgutachten nicht plausibel gemacht. Pro Monat unberechtigter Nutzung schulde der Zweitbeklagte dem Kläger 250 EUR nach §§ 997 ff. BGB.

Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, hilfsweise bitten sie um Aufhebung und Zurückverweisung an das LG, weil dort ihr Beweisangebot zum Verkehrswert des Anwesens übergangen worden sei.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des LG und begehrt mit seiner Anschlussberufung Nutzungsentschädigung für weitere Monate.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung einen vorläufigen Erfolg.

1. Den Beklagten kann allerdings nicht darin gefolgt werden, das angefochtene Urteil beruhe nicht auf der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2010, weil die Richterin ein von ihrer Vorgängerin im Dezernat im Dezember 2009 gefertigtes Urteil ohne eigene Sachprüfung "blind" übernommen habe. Falls der in der Aktennotiz des Rechtsanwalts S. vom 5.2.2010 wiedergegebene Sachverhalt zutrifft, kann das zwar ein Indiz dafür sein, dass die Mutmaßung der Berufung zum Zustandekommen des Urteils richtig ist. Da sich aus der Sitzungsniederschrift vom 13.1.2010 aber nicht ergibt, dass in der mündlichen Verhandlung neue, bisher nicht aktenkundige tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte erörtert wurden, kann aus dem Schweigen des Urteils zu den Ausführungen im nachgereichten, indes nicht nachgelassenen Schriftsatz des R...

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