Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.06.2006; Aktenzeichen 1 O 346/04) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 30.6.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckendesn Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars H.-J.A. vom 19.12.2003, UR-Nr. ... 7/2003.
Der Steuerberater der Klägerin, der Zeuge S., empfahl der Klägerin im Sommer 2003, die streitgegenständliche Eigentumswohnung Nr. 9 im Anwesen W. in B. zu erwerben. Die Wohnung stand im Eigentum des Beklagten, der sie seinerseits am 29.8.2003 zu einem Kaufpreis von 44.000 EUR erworben hatte. Zuvor waren am 2.1.2003 ein Zwangsversteigerungsvermerk und am 3.1.2003 ein Zwangsverwaltungsvermerk in das Grundbuch eingetragen worden. Diese Vermerke wurden am 2.4.2004 beziehungsweise 23.4.2003 gelöscht (Anlage K7). Im Zwangsversteigerungsverfahren war der Verkehrswert der Immobilie mit 88.000 EUR ermittelt worden (Gutachten L. vom 7.4.2003 Bl. 29-1).
Der Klägerin wurde ein Kurzexposé vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Wohnung zu 415 EUR pro Monat vermietet sei und der Kaufpreis der Wohnung im Jahr 2000 172.817 EUR betragen habe (Anlage K 1).
Unter dem 20./25.11.2003 unterschrieb die Klägerin einen "Zeichnungsschein und Auftrag zur Vorbereitung eines Kaufvertrages" der Firma C. (Anlage K 2), den sie mit dem Zusatz, der Kauf erfolge "vorbehaltlich einer einwandfreien Finanzierung, wie besprochen durch die St. G. K.-bank und eines weiteren zinsgünstigen Darlehens", versah.
Obwohl die von den Zeugen S. und Se. in Aussicht gestellte Finanzierung des Kaufpreises durch die St. G. K. bank und ein weiteres Kreditinstitut zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesichert war, erwarb die Klägerin die Eigentumswohnung mit notariellem Vertrag des Notars H.-J. A. vom 19.12.2003 zu einem Kaufpreis von 116.400 EUR (Anlage K 3). Bei Abschluss des notariellen Vertrages wurde der Beklagte von dem Zeugen N. als vollmachtloser Vertreter vertreten. Dessen Auftreten hat der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 3.2.2004 genehmigt.
Nachdem die Klägerin in der Folgezeit wegen der benötigten Finanzierung vertröstet worden war, bat sie gemeinsam mit dem Zeugen Sch. um Aufhebung des notariellen Vertrages. Nachdem diese Bitte mit Schreiben vom 25.2.2004 (Anlage K 5) abschlägig beschieden worden war, erklärte sie mit Schreiben vom 19.3.2004 (Anlage K 10) die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages vom 19.12.2003 aus allen rechtlichen Gründen, insb. wegen arglistiger Täuschung.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei von dem Beklagten in kollusivem Zusammenwirken mit den Zeugen S., Se. und N. arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe die Zeugen N., S. und Se. mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt und sei über die Gesamtvorgänge informiert gewesen. Der Zeichnungsschein sei dem Zeugen N. bekannt gewesen.
Die Herren Se. und S. hätten eine Finanzierung mit einem Zinssatz von 3,5 % bei der St. G. K. bank ermöglichen wollen; Herr N. habe den Differenzbetrag von rund 60.000 EUR in Form eines Darlehens bei der D. Bank mit einem Zinssatz von 3,8 % beschaffen wollen. Tatsächlich hätten sie sich um eine Finanzierung nicht bemüht; die Finanzierung sei auch nicht realisierbar gewesen. Noch bei Abschluss des Kaufvertrages sei ihr ausdrücklich bestätigt worden, dass die vereinbarte Finanzierung sichergestellt sei.
Ihr sei vorgespiegelt worden, dass es sich um eine äußerst günstige Immobilie handele, die ihr eine entsprechende Rendite gewähre. Der Wert der Immobilie dürfte bei maximal 70.000 EUR beziehungsweise 88.000 EUR liegen.
Wenn vor Vertragsschluss der eingetragene Zwangsversteigerungsvermerk offen gelegt worden wäre, hätte sie vom Erwerb der Problemimmobilie Abstand genommen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Klägerin nicht arglistig getäuscht. Mit den Zeugen S., Se. und N. sei er weder vertraglich noch sonstwie verbunden. Sie hätten nur gewusst, dass er die streitgegenständliche Eigentumswohnung habe verkaufen wollen. Ein intensiver Kontakt habe nicht bestanden. Es liege allenfalls eine falsche Beratung durch den von der Klägerin selbst eingeschalteten Steuerberater S. vor, dessen Vorgehen ihm allerdings nicht zuzurechnen sei. Der Zeichnungsschein sei weder ihm noch dem Zeugen N. bekannt gewesen.
Mit der Finanzierung sei er nicht befasst gewesen. Der Zeuge N. habe eine Finanzierung durch die D. Bank nie in Aussicht gestellt.
Der Klägerin sei nie vorgegaukelt worden, dass es sich bei den Kaufpreis von 116.400 EUR um ein Schnäppchen handele.
Die Klägerin sei vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages über die ...