Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung der Bank bei Finanzierung des Erwerbs von Eigentumswohnung
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 04.10.2012; Aktenzeichen 3 O 239/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Wiesbaden - 3. Zivilkammer - vom 4.10.2012 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Wiesbaden zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen Z1, von der Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung.
Mit notariellen Urkunden der Notare N1 vom ... 09.2005 (UR-Nr. A/2005, Anlage K1) - Kaufangebot der Klägerin und des Zeugen Z1 - und N2 vom ... 10.2005 (UR-Nr. B/2005, Anlage K2) - Annahme der Verkäuferin - kauften die Klägerin und der Zeuge Z1 von der C ... mbH (im Folgenden C) die Eigentumswohnung Nr ...,... str ... in Stadt1 zu einem Kaufpreis von 154.258 EUR.
Mit Schreiben vom 28.9.2005 gab die C gegenüber den Käufern eine Mietgarantie für die Dauer von 60 Monaten und einem Mietzins von 415,31 EUR ab (Anlage B 10, 223 d.A.).
Die C hatte die Eigentumseigentumswohnung ihrerseits erst am Tag der Beurkundung der Annahmeerklärung von dem Zeugen Z2 in notarieller Urkunde des Notars N2 zu einem Kaufpreis von 71.196 EUR gekauft (UR-Nr. BB/2005, Anlage K 27). Der Zeuge Z2 hatte seinerseits das gesamte Haus am ... 06.1998 in notarieller Urkunde des Notars N3 zu einem Kaufpreis i.H.v. 85.000 DM gekauft (UR-Nr. D/1998, Anlage K 26).
Zur Finanzierung des Erwerbs schlossen die Klägerin und der Zeuge Z1 mit der Beklagten (damals: E) am ... 10.2005 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 145.500 EUR (Anlage K3). Der Vertrag wurde seitens der Beklagten von den Zeugen Z3 und Z4 unterzeichnet. Als Auszahlungsbedingungen wurde u.a. vereinbart, dass die Klägerin und der Zeuge Z1 die Zahlung des nicht durch das Darlehen gedeckten Kaufpreisanteils nachweisen, die Vorlage der Mietverträge des Beleihungsobjekts, der Nachweis, dass der Verkäufer die Nebenkosten übernommen hat, sowie ein von der Beklagten zu veranlassender Bericht über die Besichtigung der Wohnung.
In einem seitens der Zeugen Z3 und Z4 unterzeichneten Anschreiben vom 13.10.2005 (Anlage B3, Bl. 120 d.A.) teilte die Beklagte Folgendes mit:
"Sie erhalten heute den von uns unterschriebenen Darlehensvertrag zu der von Ihnen gewünschten Finanzierung. Dieses Finanzierungsangebot steht unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung ist."
Die Beklagte finanzierte auch den Erwerb der anderen vier Eigentumswohnungen in diesem Gebäude.
Die Beklagte veranlasste am 8.11.2005 eine Besichtigung der Eigentumswohnung durch das Unternehmen F. Im Besichtigungsbericht wurde der Wohnung eine gute Innenausstattung und dem Beleihungsobjekt ein guter Allgemeinzustand bescheinigt. Der Beklagten ging außerdem eine Bestätigung der C, adressiert an die Klägerin und ihren Ehemann, zu, in welcher diese bestätigte, die Erwerbsnebenkosten zu übernehmen (Bl. 222 d.A.). Die Beklagte erhielt weiterhin eine Kopie der Mietgarantie der C gegenüber der Klägerin und dem Zeugen Z1 (Bl. 223 d.A.).
Als Sicherheit bestellten die Klägerin und der Zeuge Z1 zugunsten der Beklagten in notarieller Urkunde des Notars N2 vom ... 10.2005 (UR-Nr .../2005, Anlage K4) eine Grundschuld über einen Betrag von 145.500 EUR, übernahmen hierfür auch die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.
Zur Finanzierung der Erwerbsnebenkosten nahmen die Klägerin und der Zeuge Z1 am 18./19.10.2005 ein weiteres Darlehen bei der ... Bank über einen Betrag von 10.000 EUR auf (Anlage K6).
Mit Schreiben vom 16.11.2009 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs. Mit Schreiben vom 14.12.2009 widersprach die Klägerin der Kündigung.
Auf Antrag der Beklagten vom 14.12.2009 ordnete das AG Zwickau mit Beschluss vom 29.12.2009 die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Objekts an, die bislang jedoch nicht erfolgte. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Verkehrswert der Wohnung zum 8.3.2010 mit 45.000 EUR festgesetzt (Anlage K10).
Mit Vereinbarung vom 15.11.2010 (Anlage K 16) trat der Zeuge Z1 der dies annehmenden Klägerin seine Ansprüche aus dem Immobilienerwerb sowie der Finanzierung gegenüber der Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 16.11.2010 widerrief die Klägerin das Darlehen und machte Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 23.11.2010 zurück.
Am 3.12.2010 b...