Leitsatz (amtlich)
Zum Inhalt der Verpflichtung des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Normenkette
BGB § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 122/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27.04.2016, Az.: 15 O 122/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland und ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet unterschiedliche Telekommunikations- und Internetleistungen unter der Marke (...) an und unterhält unterschiedliche Internetauftritte, unter anderem unter der Internetadresse www.(...).de.
Auf der Internetseite www.(...).de bestand (bei Überprüfung der Seite durch den Kläger am 02.09.2014) die Möglichkeit, sich für einen gesonderten Dienst mit der Bezeichnung "(...).de c." anzumelden. Nach einer einmonatigen Testphase sollte die Mitgliedschaft 5 EUR im Monat kosten. Bei Registrierung konnte man über einen Link die Nutzungsbedingungen als HTML- Datei aufrufen. Eine gesonderte Möglichkeit zum Downloaden oder Speichern (Download-Button) wurde nicht zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 (Anlage K2, Bl. 22-26 G.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche geltend. Dem Schreiben war eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, um der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe solch einer Erklärung außergerichtlich zu beseitigen. Die Beklagte wies mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2014 (Anlage K3, Bl. 27-31 G.A.) den Unterlassungsanspruch zurück.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte komme ihrer Verpflichtung nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB nicht nach, da sie dem Verbraucher nicht die Möglichkeit biete, die Nutzungsbedingungen zu speichern. Vorliegend müsse der Nutzer über Spezialwissen verfügen, um tatsächlich eine Speicherung durchführen zu können.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, bei jedem Internetnutzer könne das erforderliche Wissen für das Speichern oder Ausdrucken der Geschäftsbedingungen vorausgesetzt werden, wonach der Text lediglich zu markieren und in die Zwischenablage zu kopieren sei. Hierfür genügten wenige Mausklicks oder allgemein geläufige Tastenkombinationen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der Formulierung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.04.2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, wie und auf welche Weise die Speichermöglichkeit angeboten werden müsste. Vorliegend sei die Speicherung und Reproduktion der allgemeinen Nutzungsbedingungen bei Vertragsschluss mit einfachen und gängigen Computerkenntnissen ohne weiteres möglich. Es genüge hierzu ein rechter Mausklick auf das geöffnete AGB-Fenster, die anschließende Auswahl des Menüpunktes "Alles auswählen", dann erneut ein rechter Mausklick und die Auswahl des Menüpunktes "Kopieren" und das anschließende Einfügen in eine Textdatei mit einem erneuten rechten Mausklick und der Auswahl des Menüpunktes "Einfügen". Anschließend könne die Textdatei auf dem Computer abgespeichert und jederzeit ausgedruckt oder aufgerufen und eingesehen werden. Zudem stehe dem Nutzer die Möglichkeit des Erstellens eines Screenshots zur Verfügung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe bereits den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Die im Urteil beschriebenen Speichermöglichkeiten bestünden nicht für mobile Endgeräte (Smartphone und Tablet). Das Kopieren in ein neues Dokument würde die Möglichkeit der Manipulation beinhalten und damit eventuelle Beweisschwierigkeiten erzeugen. Außerdem lege das Gesetz gerade dem Unternehmer die Pflicht auf, für eine Speichermöglichkeit zu sorgen. Ein Screenshot würde die Bedingungen nicht in einem einzigen Dokument abrufbar machen.
Nachdem der Kläger zunächst in der Berufungsinstanz beantragt hat,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 27.4.2016 - 15 O 122/15 - zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mona...