Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 31.01.2006; Aktenzeichen 9 O 90/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.1.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Mainz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 58.350,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1.8.2004 aus der Veräußerung von verschiedenen Kraftfahrzeugen in Anspruch.
Zur weiteren Darstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der gem. § 433 Abs. 2 BGB bestehende Kaufpreisanspruch sei nicht verjährt. Der Eintritt der Verjährung sei durch den Mahnbescheidsantrag rechtzeitig gehemmt worden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.
Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 7.4.2006 (Bl. 81-87 GA) sowie die weiteren Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.4.2006 (Bl. 108, 109 GA), 30.6.2006 (Bl. 135-142), 10.7.2006 (Bl. 151, 152 GA), 16.2.2007 (Bl. 158-161 GA) und 1.3.2007 (Bl. 162, 163 GA) verwiesen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen ihres Vortrages im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 19.5.2006 (Bl. 112-117 GA) und den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2006 (Bl. 146, 147 GA) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das LG der Klage zu Recht stattgegeben.
1. Die Klage ist zulässig. Die Verspätungsrüge der Klägerin kommt nicht zum Tragen, weil die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
a) Die Unzulässigkeit der Klage folgt nicht aus einer fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin.
aa) Aufgrund der fehlerhaften Parteibezeichnung im Mahnbescheidsantrag ist die Klage nicht von einer nicht existenten Partei erhoben worden.
Die Parteibezeichnung allein ist für die Parteistellung im Prozess nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH NJE 1983, 2448). Das war hier die Firma E. M., Lkw- und Pkw-Vermietung GmbH.
bb) Auch die am 7.7.2000 erfolgte Löschung der Klägerin im Handelsregister (Bl. 89 GA) hat im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Beendigung der Parteifähigkeit der Klägerin geführt.
Nach der Lehre vom Doppeltatbestand ist für das Erlöschen einer GmbH und damit für die Beendigung ihrer Parteifähigkeit neben der Löschung im Handelsregister weiterhin die Vermögenslosigkeit der GmbH erforderlich (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rz. 56). Nach einer Gegenansicht führt die Löschungseintragung der GmbH stets zu ihrem Erlöschen und dem Verlust ihrer Parteifähigkeit (Zöller/Voll- kommer, ZPO, 26. Aufl., § 50 Rz. 4). Beide Auffassungen bejahen jedoch die aktive Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH, wenn - wie vorliegend - noch vermögenswer-te Ansprüche der GmbH geltend gemacht werden (Schmidt, a.a.O., § 60 Rz. 62; § 74 Rz. 24; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 50 Rz. 4a).
b) Die Zulässigkeit der Klage scheitert weiterhin nicht an der fehlenden Prozessführungsbefugnis.
aa) Der ehemalige Gesellschafter H. D. W. der Klägerin ist durch Beschluss des AG Darmstadt vom 28.12.2004 (Bl. 104 GA) wirksam zum Nachtragsliquidator bestellt worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war dazu kein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Vielmehr wird das Gericht bei einer angestrebten Nachtragsliquidation analog § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag eines Beteiligten tätig (Schmidt, a.a.O., § 74 Rz. 22). Als ehemaliger Gesellschafter war W. antragsberechtigt. Gegen die Bestellung von Nachtragsliquidatoren können die bisherigen Gesellschafter nicht im eigenen Namen Beschwerde nach § 20 FGG einlegen (Schmidt, a.a.O.). Die gegen die Bestellung Weingärtners zum Nachtragsliquidator gerichteten Angriffe der Beklagten (Bl. 140 GA) gehen mithin ins Leere.
bb) Durch die in dem Beschluss des AG Darmstadt vorgenommene Beschränkung der Nachtragsliquidation auf die Regelung der noch offenen steuerlichen Angelegenheiten der GmbH ist die Prozessführungsbefugnis Weingärtners zur Führung des vorliegenden Verfahrens nicht ausgeschlossen worden.
Der Zweck der in Nachtragsliquidation befindlichen Gesellschaft besc...