Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungen aus einem Leasingvertrag

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 23.07.1993; Aktenzeichen 1 O 92/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 1993 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. März 1993 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 5.702,54 DM zuzüglich 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 3. Dezember 1992 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 24. März 1993 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten haben zu tragen:

  1. der Beklagte die durch seine Säumnis veranlaßten Kosten,
  2. vom Rest die Klägerin 77 %, der Beklagte 23 %.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen 87,2 % der Klägerin und 12,8 % dem Beklagten zur Last.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Restwertabrechnung nach Beendigung eines Leasingvertrages.

Im Juni 1989 schlossen sie einen Leasingvertrag über einen PKW. Dessen Restwert nach Ablauf der Vertragszeit (36 Monate) garantierte der beklagte Leasingnehmer mit 58.760,56 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Weiter liegen dem Vertrag die AGB der klagenden Leasinggeberin zugrunde. Diese bestimmen in der Rubrik „Rückgabe des Fahrzeuges” unter anderem folgendes:

„Können sich die Vertragspartner … bei Verträgen mit Restwertabrechnung über den Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis) nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten trägt der Leasinggeber. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.”

Nach der Anfang Juli 1992 erfolgten Fahrzeugrückgabe ließ die Klägerin den Fahrzeugwert schätzen. Der Gutachter kam zu einem Nettoverkaufswert von 57.280,70 DM, während er den Händlereinkaufspreis auf 47.192,98 DM netto schätzte. Um die Differenz zwischen Händlereinkaufspreis und vertraglich garantiertem Restwert (11.567,58 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer = 13.187,04 DM) stritten die Parteien in erster Instanz.

Ein auch insoweit klagestattgebendes Versäumnisurteil hat das Landgericht durch die nunmehr angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Klage wegen des Betrages von 13.187,04 DM abgewiesen. Die Restwertberechnungsklausel sei nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Denn dem Leasingnehmer sei die Möglichkeit einer besseren Verwertung der Leasingsache abgeschnitten.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die vom Landgericht zur Begründung der Klageabweisung zitierte Entscheidung BGH NJW 1991, 221 betreffe einen Fall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Im übrigen habe der Bundesgerichtshof die Restwertklausel grundsätzlich als wirksam angesehen und nur für Ausnahmefälle einen Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers erwogen. Letztlich sei das Leasinggut im vorliegenden Fall nicht vertragsgemäß, sondern in beschädigtem Zustand zurückgegeben worden, wofür der Beklagte nach § 823 BGB hafte.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das Versäumnisurteil vom 24. März 1993 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte ist im Berufungsverfahren nicht vertreten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf deren im Berufungsverfahren eingereichte Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet durch Versäumnisurteil; die Entscheidung beruht jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wird (§§ 523, 331 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte ist verpflichtet, über den von ihm mit seinem Einspruch nicht angefochtenen Teilbetrag von 4.015,50 DM hinaus weitere 1.687,04 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das klagestattgebende Versäumnisurteil vom 24. März 1993 war daher auf die Berufung der Klägerin auch insoweit wiederherzustellen.

Den Betrag von 1.687,04 DM schuldet der Beklagte als Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Leasingvertrages der Parteien. Nach dem als zugestanden anzunehmenden (§§ 523, 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Vorbringen der Klägerin wurde das Leasingfahrzeug nicht vertragsgemäß, sondern in beschädigtem Zustand zurückgegeben. Als Schäden mit daraus resultierender Einstandspflicht des Beklagten weist das Gutachten der DEKRA vom 20. August 1992 einen verschrammten vorderen Stoßfänger, eine leichte Beule in der rechten hinteren Tür, ein stark gebeultes Abschlußblech, ein zerbrochenes rechtes Schlußleuchtenglas, einen verschrammten hinteren Stoßfänger sowie zwei Durchbohrungen von Karosserieteilen aus (Bl. 14 GA). Seiner Rückgabepflicht (§ 556 Abs. 1 BGB) hat der Beklagte damit nicht in der vertraglich geschuldeten Weise genügt. Er schuldet daher Schadensersatz...

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