Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 10.11.1980; Aktenzeichen 5 O 354/80)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 10. November 1980 wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Beklagte 4% Zinsen aus 2.000 DM seit 11. Juli 1980 zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für die Klägerin beträgt 4.000 DM, für den Beklagten 160 DM und der Streitwert für das Berufungsverfahren 4.160 DM.

 

Tatbestand

Am 30. April 1978 gegen 12.30 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße xxx in Höhe der Abzweigung H. ein Verkehrsunfall. Der Ehemann der Klägerin befuhr mit seinem Pkw Mercedes-Benz den linken Fahrstreifen der zweispurigen Fahrbahn der Bundesstraße in Richtung K. Vor ihm fuhr der Beklagte, der plötzlich damit begann, nach links in Richtung H. abzubiegen. Zur Vermeidung einer Kollision zog der Ehemann der Klägerin seinen Pkw auf die Gegenfahrbahn, rammte dort einen Begrenzungspfahl, geriet durch den Anstoß wiederum auf die rechte Fahrbahnhälfte und fuhr dann auf das rechts neben der Fahrbahn liegende Kornfeld. Durch den Unfall wurde die Klägerin, Beifahrerin im Pkw ihres Ehemannes, verletzt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens voll haftet. Gegen den Beklagten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 5. September 1978 wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von insgesamt 400 DM verhängt.

Die Klägerin, die am 23. April 1915 geboren und von Beruf Kauffrau ist, zog sich bei dem Unfall eine Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers ohne Lähmungserscheinungen zu. Sie wurde in der Zeit vom Unfalltage (30. April 1978) bis zum 20. Juni 1978 stationär im Krankenhaus behandelt. Für die Dauer von drei Monaten trug sie ein Drei-Punkt-Korsett, das lediglich nachts abzulegen war. Anschließend wurde sie bis heute wegen Kreuzschmerzen ambulant behandelt. Ob diese Schmerzen insgesamt unfallbedingt sind, darüber streiten die Parteien.

Das Versorgungsamt Koblenz hat durch Bescheid vom, 10. Januar 1979 bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um insgesamt 30 % bejaht. Im fachärztlich-chirurgischen Gutachten vom 18. Dezember 1979 hat Professor Dr. D. bei der Klägerin unter anderem degenerative Veränderungen in allen Abschnitten der Wirbelsäule und eine Osteoporose der Wirbelsäule diagnostiziert und die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Lendenwirbelbruches auf 20 % geschätzt (vgl. 19-26 d.A.).

Vorprozessual ist an die Klägerin ein Schmerzensgeldbetrag von 6.000 DM bezahlt worden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie über den bereits vor Rechtshängigkeit gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 6.000 DM einen weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag zu zahlen, mindestens jedoch weitere 6.000 DM.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, durch die erfolgte Zahlung der 6.000 DM habe die Klägerin bereits alles das erhalten, was ihr zustehe.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. November 1980 der Klägerin einen weiteren Schmerzensgeldbetrag von 2.000 DM zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. - Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses am 13. November 1980 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 1980, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 17. Februar 1981 an diesem Tage begründet.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stehe mindestens ein Betrag von insgesamt 12.000 DM als Schmerzensgeld zu. Ergänzend trägt sie vor:

Infolge der erlittenen Unfallverletzung leide sie auch heute noch an starken Schmerzen. Ihre Fähigkeit zum Neigen des Kopfes und des Rumpfes sei eingeschränkt, mit den Fingern könne sie nur ihre Knie erreichen. Es sei sogar eine wesentliche Verschlimmerung zu erwarten. Als Unfallfolge habe sich bei ihr eine Missbildung (Dornfortsatz) ergeben, die zu Gehbeschwerden ("spastischer Gang") geführt hätte. In Zukunft bestehe auch die Gefahr einer Querschnittslähmung. Kuraufenthalte im Jahre 1979 in Bad Sch. (6 Wochen) und im Jahre 1980 in I. (5 Wochen) sowie ein stationärer Krankenhausaufenthalt in der Universitäts-Nerven-Klinik in B. vom 24. Februar 1981 bis 23. März 1981 hätten zu keiner Abhilfe ihrer Beschwerden geführt. Nach wie vor sei ihr Gang auch schwerfällig.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie über den bereits vor Rechtshängigkeit gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 6.000 DM sowie den bereits zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 2.000 DM hinaus ein weiteres in das Ermessen des Gerichts g6stellten Schmerzensgeldbetrag zu zahlen, mindestens ...

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