Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskräftig durch Rücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert für Anträge festzustellen, dass die angemeldeten Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein erheblicher Abschlag vom Nennwert der Forderung angemessen sein (in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - IX ZR 235/08 - ZinsO 2009, 398 = NJW 2009, 920 f. = WM 2009, 767 ff. unter Bezugnahme auf LG Kempten, Beschl. v. 20.8.2006 - 5 T 1461/06 - ZinsO 2006, 888, Bewertung mit 20 % der festzustellenden Forderung; OLG Koblenz, Beschl. v. 1.10.2012 - 10 U 635/12, zitiert nach Juris, Bewertung mit 5 % der festzustellenden Forderung; Beschl. v. 28.12.2010 - 2 U 203/09, Bewertung mit 25 % der festzustellenden Forderung; OLG Celle, Beschl. v. 21.5.2007 - 7 W 38/07 - NZI 2007, 473, Bewertung mit 75 % der festzustellenden Forderung; anders LG Mühlhausen, Beschl. v. 14.4.2004 - 2 T 77/04 - ZinsO 2004, 1046 f., Bewertung mit 100 % der festzustellenden Forderung; OLG Rostock, Urt. v. 19.2.2007 - 3 U 65/06, OLGReport Rostock 2007, 758 f., Bewertung mit 80 % der festzustellenden Forderung). beträgt 20 % der jeweiligen Zahlungsbeträge.

2. Der Streitwert für solche Anträge ist in der Regel mit 20 % des Nennwerts der Forderrung zu bemessen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 07.01.2013; Aktenzeichen 10 O 128/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Teil-, End- und Schlussurteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichterin - vom 7.1.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird als derzeit unzulässig abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 52 % und der Beklagte zu 2) zu 48 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin und diejenigen der Klägerin der Beklagte zu 2) zu 48 %. Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 344, 529 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 100 Rz. 6 ff.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wie folgt festgesetzt:

bis zum 25.11.2013 auf 11.388,23 EUR (Antrag zu 1, 7.582,49 EUR; Antrag zu 2, 643,95 EUR; Antrag zu 3, 1.645,29 EUR, [20 % von 8.226,44 EUR], Antrag zu 4, 1.516,50 EUR, 20 % von 7.582,49 EUR) und ab dem 26.11.2013 (Teilklagerücknahme) auf 1.645,29 EUR.

Den Streitwert für die Anträge festzustellen, dass die angemeldeten Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, bewertet der Senat mit 20 % der jeweiligen Zahlungsbeträge.

Der Streitwert einer solchen Klage bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein erheblicher Abschlag vom Nennwert der Forderung angemessen sein (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - IX ZR 235/08 - ZinsO 2009, 398 = NJW 2009, 920 f. = WM 2009, 767 ff. unter Bezugnahme auf LG Kempten, Beschl. v. 20.8.2006 - 5 T 1461/06 - ZinsO 2006, 888, Bewertung mit 20 % der festzustellenden Forderung; OLG Koblenz, Beschl. v. 1.10.2012 - 10 U 635/12, zitiert nach Juris, Bewertung mit 5 % der festzustellenden Forderung; Beschl. v. 28.12.2010 - 2 U 203/09, Bewertung mit 25 % der festzustellenden Forderung; OLG Celle, Beschl. v. 21.5.2007 - 7 W 38/07 - NZI 2007, 473, Bewertung mit 75 % der festzustellenden Forderung; anders LG Mühlhausen, Beschl. v. 14.4.2004 - 2 T 77/04 - ZinsO 2004, 1046 f., Bewertung mit 100 % der festzustellenden Forderung; OLG Rostock, Urt. v. 19.2.2007 - 3 U 65/06, OLGReport Rostock 2007, 758 f., Bewertung mit 80 % der festzustellenden Forderung).

Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 6.6.2014 geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Auch wenn der Beklagte zu 1) derzeit in einem Arbeitsverhältnis steht und nach dem Beschluss des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren monatliche Ratenzahlungen von 50 EUR zu erbringen hat, bleibt es völlig offen, wie sich seine persönliche und wirtschaftliche Situation nach Abschluss des Restschuldverfahrens darstellen wird, zumal Forderungen in beträchtlicher Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet und bereits anerkannt sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war daher auf ...

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