Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 11.04.2001; Aktenzeichen 3 O 229/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 9.000,– EUR abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.

Der am … Juli 1948 geborene Kläger ist von Beruf selbständiger Metzgermeister. Er unterhält seit 1984 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Mit Schreiben vom 07. Juli 1993 machte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, die die Beklagte nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens durch Prof. Dr. H. vom 15. Dezember 1994 (GA 52–82) zurückgewiesen hat.

Der Kläger hat vorgetragen,

er sei seit 16. Oktober 1992 wegen einer bis heute fortdauernden Wirbelsäulenerkrankung (Bandscheibenvorfall) erkrankt. Durch sie sei er zu mehr als 50 % in seiner Berufsausübung behindert. Dies bestätige das von ihm eingeholte fachorthopädische Gutachten von Herrn Dr. A. vom 06. November 1995. Seine Tätigkeit sei mit Kraftanstrengung, Temperaturschwankungen (Kühlhaus) und für die Wirbelsäule belastenden Bewegungsabläufen verbunden. Nachts habe er oft Krämpfe im linken Bein. Inzwischen komme es auch zu Krämpfen in seiner Hand, was zur gelegentlichen Versteifung des kleinen Fingers und des Ringfingers führe. Ein sicheres Greifen sei nicht mehr möglich. Seit August 1998 leide er verstärkt unter Schmerzen, ausgehend vom Lendenwirbelbereich mit ausstrahlenden Schmerzen in die rechte Gesäßhälfte und den rechten Oberschenkel. Außerdem trete beim rechten Bein verstärkt ein Taubheitsgefühl auf. 90 % der früher ausgeführten Tätigkeiten könne er ohne erhebliche Schmerzen nicht mehr verrichten. Da er seit dem 04. Mai 1999 ununterbrochen arbeitsunfähig krank sei, sei nach den Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch die ärztlichen Bescheinigungen von Dr. H. belegt. Eine Umstrukturierung seines Betriebes komme nicht in Betracht. So sei die Warenproduktion bisher allein durch ihn erfolgt. Die Einstellung eines Metzgermeisters sei aus Rentabilitätsgründen nicht möglich.

Die Beklagte habe ihm ab 01. Juli 1993 eine monatliche Rente von 1.885,09 DM zu gewähren.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.978,15 DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn mit Wirkung ab 01. Juni 1996 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.885,09 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

zunächst sei für die Leistungsberechnung von einer Versicherungssumme in Höhe von 183.184,– DM und damit von einer monatlichen Rente in Höhe von 1.831,84 DM auszugehen. Der Kläger sei jedoch nicht berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. betrage der Grad der Beeinträchtigung der Berufsunfähigkeit beim Kläger für körperliche, mitarbeitende Tätigkeiten 20 % sowie für kaufmännische, aufsichtsführende Tätigkeiten 10 %. Im übrigen könne der Kläger entweder seinen Betrieb umorganisieren oder eine andere Tätigkeit – z. B. Abteilungsleiter einer Fleischabteilung im Supermarkt – ausüben. Insoweit verweise sie auf den von ihr eingeholten Bericht der Firma A. vom 30. August 1994 (GA 87–90).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. sei allenfalls von einer Berufsunfähigkeit von 40 % auszugehen. Das nervenärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. B. habe keine Erhöhung des Grads der Berufsunfähigkeit ergeben. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei nicht eingetreten.

Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens insbesondere gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung und Erfassung des Sachverhalts. Es hätte nahegelegen, den Neurologen Dr. W. um eine psychiatrische Untersuchung zu bitten und das Ergebnis in eine Beweisaufnahme einzubeziehen ebenso wie die Erkenntnisse des Hausarztes Dr. H. Es werde deshalb die Einholung eines Ober- bzw. Zusammenhangsgutachtens beantragt. Die Arbeit im Kühlhaus sei ihm nicht mehr möglich. Er leide an einem schwerwiegenden Bandscheibenvorfall mit einer rezidivierenden, schmerzausstrahlenden Lumboischialgie. Er sei kein „eingebildeter Kranker”. Es sei eine neurophysiologische Untersuchung erforder...

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