rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von Felsgeröll ist keine Grundstücksvertiefung
Leitsatz (amtlich)
Eine Vertiefung eines Grundstücks ist nicht gegeben, wenn bei Anlegung eines Parkplatzes Geröll, das sich von einem Felsen gelöst hatte, allerdings wieder grün bewachsen war, weggeräumt wird.
Normenkette
BGB § 909
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 4 O 171/94) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. April 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Beweiswürdigung die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Haupt- und Hilfsbegehren (Beseitigung und Schadenersatz, §§ 1004 und 823 Abs. 2 BGB) setzen voraus, dass die Beklagten das Grundstück, auf dem der Parkplatz angelegt wurde, unzulässig vertieft haben (§ 909 BGB). Das ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
§ 909 BGB will die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks schützen. Der Grundstückseigentümer hat somit ein Recht zur Grundstücksvertiefung, soweit sie innerhalb der Grenzen seines Eigentums erfolgt. Dabei sind gemäß § 909 BGB über § 1004 BGB hinaus aber solche Vertiefungen auf dem eigenen Grundstück unzulässig, die dem Nachbargrundstück die erforderliche Stütze entziehen. Eingriffe in die natürliche, bodenphysikalische Stütze, die sich die angrenzenden Grundstücke gegenseitig gewähren, sind daher nach § 909 BGB verboten.
Unter Grundstück im Sinne des § 909 BGB ist jedoch allein der Erdkörper mit seinen natürlichen Bestandteilen zu verstehen. Durch Aufschüttungen (künstlich) zugefügte Erdmassen gehören nur dann zum vertiefungsrechtlichen Grundstücksbegriff, wenn und soweit sie im Bereich einer gewöhnlichen Zweckwidmung liegen (Münchener Kommentar-Säcker, 3. Aufl., § 909 BGB, Rdnrn. 1, 5). Unanwendbar ist § 909 BGB daher beispielsweise bei Enttrümmerungsarbeiten, soweit sich diese auf oberirdische Abbruchmaßnahmen beschränken (Münchener Kommentar aaO, Rdnr. 12).
Die Abgrenzung dahin, ob eine unzulässige Vertiefung oder eine zulässige Wegnahme von Aufschüttungen vorliegt, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 1972 in einem ähnlich gelagerten Fall herausgearbeitet (BGH LM zu § 909 BGB Nr. 14). Danach ist entscheidend, ob bei den damaligen Straßenbauarbeiten der natürlich gewachsene Hang angeschnitten worden ist, so dass der Fels auf dem Grundstück der Kläger seine Stütze verlor oder ob der Fels schon zuvor abgerutscht und durch Aufschüttung sich „über die Grundstücksgrenze hinaus erweitert hatte”. Wurde bei der Baumaßnahme der Fels in seinem gewachsenen Bestand derart verändert, dass das Grundstück der Kläger seine Stütze verlor, so lag eine unzulässige Vertiefung vor. Zulässig war es aber, eine durch lose herabrutschendes Erd- und Schiefermaterial entstandene rechtswidrige Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten zu beseitigen, auch wenn dadurch ein Stützverlust des Grundstücks der Kläger eintrat (BGH aaO).
Der Senat ist überzeugt, dass bei der Anlegung des Parkplatzes nicht in den gewachsenen Fels hineingebaggert wurde, vielmehr lediglich Geröll, Müll bzw. die „Runkelrübenmiete” abgeräumt wurde.
Die Kläger stellen mit ihrer Berufung vorwiegend auf die Aussage des Zeugen B und auf Fotos ab, die den Zustand vor dem Ausbau der Straße belegen sollen (BB S. 6, 7; 316, 317 GA). Diese Sichtweise vernachlässigt die Aussagen der anderen Zeugen und das Gutachten des Sachverständigen Müller.
Zwar hat der Zeuge Ba (Baggerführer) ausgesagt, es sei in den Berg hinein ausgebaggert, ca. 100 – 150 cbm Boden seien weggenommen und die Parkfläche etliche Meter in den Berg hinein verschoben worden. Dem entgegen stehen jedoch die Aussagen der Zeugen Follmann (Polier) und Klingler (Bauaufseher), die übereinstimmend bekundet haben, im Bereich des Parkplatzes seien von dem Hanggelände nur herabgefallenes Geröll und verwittertes Gestein entfernt worden. Festes Material sei nicht weggenommen worden. Der Zeuge Follmann sprach von 80 – 100 cbm herabgefallenem Geröll.
Dass die Aussagen Follmann und Klingler verlässlich sind, entnimmt der Senat auch den Angaben der Zeugen Oster und Gerlach. Danach verlief der Hang damals flach ansteigend und in dem Bereich, in dem heute der Jägerzaun sich befindet, lag eine, allerdings zugewachsene, Runkelrübenmiete. Das bedeutet, dass der Fels damals tatsächlich nicht bis an die Straße heranreichte. Allerdings konnte es dem flüchtigen Betrachter auf Grund des vor der Felswand lagernden (bewachsenen) Gerölls und Mülls so erscheinen, als würde die Felswand flacher verlaufen als heute. Das erklärt die Aussage des Zeugen Bastgen und die Fotografien, die den Klägern nur scheinbar Recht geben.
So hat auch der Sachverständige, der b...