Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 02.06.2014; Aktenzeichen 5 O 238/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 2.6.2014 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.504,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber den Klägervertretern wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 961,28 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 %, die Beklagte zu 36 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat am 18.12.2007 einen Verkehrsunfall erlitten, den der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs allein verursacht hat. Mit der Klage hat sie (weiteres) Schmerzensgeld, einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 19.454,25 EUR, sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden geltend gemacht.
Mit dem (teilweise) angefochtenen Urteil hat das LG der Klägerin weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR, sowie weiteren Haushaltsführungsschaden i.H.v. 3585,69 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens (vgl. S. 10 des Urteils) hat das LG einen Stundensatz für die Haushaltshilfe von 6,30 EUR netto zugrunde gelegt. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt im Berufungsverfahren die Auffassung, dass das LG seiner Berechnung richtigerweise einen Stundensatz von 9,03 EUR hätte zugrunde legen müssen. Dieser Betrag ergebe sich als angemessener Betrag aus dem Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Sie beantragt, das Urteil des LG Koblenz vom 28.4.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.081,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 842, 843 BGB und 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein weiterer Zahlungsanspruch i.H.v. 1.918,96 EUR zu.
Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien lediglich noch streitig, welcher Stundensatz bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens der Klägerin anzusetzen ist.
Der Senat hält einen Stundensatz von 8 EUR pro Stunde vorliegend für angemessen und aus- reichend. Die Klägerin macht die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geltend. In einem solchen Fall ist zu ermitteln und gem. § 287 ZPO festzusetzen, welchen Betrag die Klägerin aufwenden müsste, um eine in ihrem Haushalt beschäftigte Hilfskraft zu entlohnen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie üblicherweise der Einsatz einer Haushaltshilfe vergütet wird. Die erstinstanzliche Gutachterin hat ausgeführt, dass Haushaltshilfen mit nur wenigen Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sinnvoll als "Minijob", also im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV eingestellt werden. Dies hält auch der Senat für eine überwiegend übliche und gangbare Vertragsgestaltung zwischen Haushaltshilfe und Privathaushalt. Den in einer solchen Vertragsgestaltung vereinbarten und an die Haushaltshilfe ausgezahlten Stundensatz (ohne die zu entrichtenden Pauschalumlagen) schätzt der Senat für den klagegegenständlichen Zeitraum auf 8 EUR pro Stunde.
Zwar ist in einigen Großstädten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ggf. ein höherer Betrag aufzuwenden. Außerhalb von Großstädten ist nach Auffassung des Senats für die Zeit vor Einführung des Mindestlohnes grundsätzlich von einem Stundensatz von 8 EUR pro Stunde auszugehen. Diesen Betrag hält der Senat auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. NJW-RR 2014, 1444 sowie NVZ 2008, 564), in dessen Bezirk der Wohnort der Klägerin liegt, vorliegend für angemessen.
Für die Berechnung ergibt sich somit Folgendes:
1. Woche: 34 Stunden × 8 EUR = 272 EUR
2. bis 3. Woche: 2 Wochen × 34 Stunden × 8 EUR × 90 % = 489,60 EUR
4. bis 6 Woche: 3 Wochen × 34 Stunden × 8 EUR × 80 % = 652,80 EUR
7. bis 9 Woche: 3 Wochen × 34 Stunden × 8 EUR × 70 % = 571,20 EUR
10. bis 12. Woche: 3 Wochen × 34 Stunden × 8 EUR × 50 % = 408 EUR
folgende 3 Monate: 12 Wochen × 34 Stunden × 8 EUR × 30 % = 979,20 EUR
ab dem 6. Monat bis zum 12.8.2010: 104 Wochen × 34 Stunden × 8 EUR
× 20 % = 5.657,60 EUR.
In der Summe ergibt sich somit ein berechtigter Haushaltsführungsschaden i.H.v. 9.030,40 EUR, von dem die Beklagte bereits vorgerichtlich 3.525,75 EUR gezahlt hatte. Weitere ...