Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 05.12.2014; Aktenzeichen 5 O 174/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Trier vom 5.12.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
3. Dieses Urteil und - soweit es Bestand hat - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
II. Die Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung für die Reparaturarbeiten an dessen Kraftfahrzeug zu.
1. Mit dem LG kann aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass ein vertraglicher Werklohnanspruch der Klägerin gem. § 631 Abs. 1 BGB für den Austausch des Motors besteht. Insoweit hat der Beklagte weder schriftlich noch mündlich unabhängig von der Garantiezusage des Herstellers einen Auftrag zur Durchführung einer für ihn kostenpflichtigen Reparatur erteilt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH NJW 1982, 2235 - zitiert nach juris).
2. Entgegen der Auffassung des LG besteht jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 5.6.2015 weder aus eigenem noch aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht des Herstellers ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondition).
a) Ein eigener Anspruch der Klägerin scheidet aus, weil nach der klaren Aussage des Zeugen ... [A] vor der endgültigen Erteilung des Reparaturauftrags durch den Beklagten ein Garantieantrag beim Hersteller des Fahrzeugs gestellt und bewilligt worden war, was der Zeuge dem Beklagten auch mitgeteilt hatte. Da der Hersteller nach dem Inhalt seines Garantieversprechens (vgl. S. 3 des Wartungshefts, Bl. 44d. Anlagebands) die Durchführung einer kostenlosen Reparatur und nicht lediglich eine Kostenübernahme schuldete, stellte sich die Reparaturleistung wegen der zuvor abgegebenen Garantiezusage für alle Beteiligten nicht als eine Leistung der Klägerin an den Beklagten aufgrund eines Werkvertrags, sondern als Leistung des Herstellers an den Beklagten im Rahmen des Garantievertrags dar. Wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812 Rz. 7) hat die Rückabwicklung einer etwa ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung in demjenigen Verhältnis zu erfolgen, in dem die Vermögensverschiebung als Leistung im Sinne einer bewussten, zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rz. 14) stattgefunden hat. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der Garantiezusage das Valutaverhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem mit der Folge, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rz. 60, 83).
b) Auch einen Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB i.V.m. § 398 BGB) kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem erfolgte die Reparaturleistung nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr auf der Grundlage der Herstellergarantie und der vom Hersteller nach Prüfung der Sach- und Rechtslage verbindlich und uneingeschränkt abgegebenen Zusage, das Fahrzeug kostenlos zu reparieren.
aa) Unabhängig davon, ob es sich bei der auf die Anfrage der Klägerin abgegebenen Garantiezusage lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Garantieversprechens oder um einen gesonderten Vertrag handelt, hat sich der Hersteller über die Klägerin als Botin gegenüber dem Beklagten jedenfalls ohne jeden erkennbaren Vorbehalt verpflichtet, kostenlos einen Motortausch durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligung vorbehaltlich der Prüfung des Steuergeräteprotokolls und des Motors durch den Hersteller erfolgt wäre, lassen sich weder den Garantiebedingungen noch den vom Zeugen ... [A] geschilderten Vorgängen entnehmen. Diese vertragliche Verpflichtung des Herstellers stellt einen Rechtsgrund für die vom Beklagten empfangene Leistung dar, die nicht ohne weiteres einseitig abänderbar ist durch die annähernd vier Monate nach der Reparatur mitgeteilte Auffassung des Herstellers, ein Garantiefall liege nicht vor (vgl. Schreiben vom 17.2.2011, Bl. 26d. Anlagebands).
bb) Nur aufgrund einer wirksamen Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) der Garantiezusage hätte der Rechtsgrund für die Reparaturleistung entfallen können. Indes hat der Hersteller weder ausdrücklich die Anfechtung der Garantiezusage gem. § 143 BGB erklärt noch liegt ein Anfechtungsgrund (§§ 119, 123 BGB) vor: Der Beklagte hat den Hersteller nicht arglistig i.S.d. § 123 A...