Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 31.05.2007; Aktenzeichen 2 O 403/00)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. Mai 2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu der Lebensversicherung Nr. ...9373 eine Rente in Höhe von 2.101,11 € für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2000 und in Höhe von vierteljährlich 3.274,58 € ab dem 1. Juli 2000 bis zum 1. März 2003 sowie in Höhe von 1.091,53 € für April 2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.101,11 € seit dem 1. Mai 2000 sowie aus jeweils weiteren 3.274,58 € ab dem 1. Juli 2000, 1. Oktober 2000, 1. Januar 2001, 1. April 2001, 1. Juli 2001, 1. Oktober 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002 , 1. Januar 2003 und aus weiteren 1.091,53 € seit dem 1. April 2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu der Lebensversicherung Nr. ...1373 im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats ab dem 1. Mai 2000 eine monatliche Rente in Höhe von 1.605,71 € bis zum 30. Juni 2000 und ab dem 1. Juli 2000 in Höhe von 1.668,61 € bis zum 1. April 2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils monatlichen Rentenbetrag ab dem 1. eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. Mai 2000, zu zahlen.

3. a)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.430,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.767,27 € seit dem 13. Oktober 2000 und aus jeweils weiteren 4.143,41 € seit dem 2. Mai 2001 und dem 2. Mai 2002 sowie aus weiteren 1.381,14 € seit dem 2. Mai 2003 zu zahlen.

b)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.069,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.548,91 € seit dem 3. Mai 2001 und aus weiteren 3.520,25 € seit dem 17. November 2006 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Klägerin die ab dem 1. Juli 2001 von der Beklagten gemäß dem Geschäftsergebnis festzustellenden Zusatzrenten aus der Überschussbeteiligung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu den Lebensversicherungen Nr. ...9373 und Nr. ...1373-6-01 bis einschließlich April 2003 zu gewähren sind.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 81 %, die Beklagte 19 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 92,5 %, die Beklagte 7,5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu Lebensversicherungen, die sie zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers K...-H... R... bei der Beklagten in den Jahren 1986 (Versicherungsnummer ...9373, Bl. 12 - 17 d. A.) und 1994 (Versicherungsnummer ...1373-6-01, Bl. 18 - 25, 54 d. A.) abgeschlossen hat.

Nachdem der Versicherte, Herr R..., im Mai 1998 einen Bandscheibenvorfall erlitt, beantragte die Klägerin bei der Beklagten vertragsgemäße Leistungen.

Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und erkannte mit Schreiben vom 17. September 1999 (Bl. 56 - 57 d. A.) für den Vertrag Nr. ...1373-6-01 die Leistungspflicht befristet für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 2000 unter Hinweis auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen unter Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit des Versicherten an.

Zugleich teilte die Beklagte der Klägerin mit, zu der Versicherung Nr. ...9373 bestehe wegen anderer Versicherungsbedingungen leider nicht die Möglichkeit, ein befristetes Anerkenntnis auszusprechen, da jedoch zurzeit eine endgültige Entscheidung über die Leistungspflicht noch nicht möglich sei, biete sie auch zu diesem Vertrag die Zahlung der versicherten Rente vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 2000 an. Die Klägerin und der Versicherte unterzeichneten daraufhin am 8. Dezember 1999 eine Vereinbarung zu der Versicherung Nr. ...9373 (Bl. 58 d. A.), wonach die Beklagte ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung die vorgesehenen Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 2000 erbringt und zum 1. Mai 2000 die Frage einer eventuellen Leistungsverpflichtung der Beklagten abschließend geprüft werden soll.

Mit Schreiben vom 10. April 2000 (Bl. 59 - 60 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach einer erneuten Prüfung der Versicherte, Herr R..., auf die Tätigkeit als Viehkaufmann im Hinblick auf beide Berufsunfähigkeitszusatzver...

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