rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision BGH IV ZR 230/00 Beschluss vom 19.9.2001

 

Leitsatz (amtlich)

Sturm- und Hagelversicherung, §§ 1 VVG i.V.m. §§ 1 ff. der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung, AstB 87 i.V.m. der Deklaration, Sonderbedingungen und Klauseln für die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden SV 0315/08, E Schäden durch Hagel Kl. 6106

Ein Anspruch aus der Sturm- und Hagelversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht den Nachweis erbringen kann, dass Schäden an einem aus Asbestzement-Wellplatten bestehenden Dach nicht durch das Hagelereignis selbst verursacht worden sind, vielmehr zur Überzeugung des Gerichts lediglich ein Allmählichkeitsschaden vorliegt.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 76/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des durchgeführten Revisionsverfahrens – BGH IV ZR 206/97 – zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 48.000,– DM abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei den Beklagten für das Stallgebäude seines landwirtschaftlichen Anwesens in R. eine Sturm- und Hagelversicherung (Versicherungsbedingungen: GA 194; Katasterauszug mit Luftbildaufnahme des versicherten Gebäudes: GA 185 bis 186). Er nimmt die Beklagten auf Entschädigungsleistungen in Anspruch mit der Behauptung, bei einem am 5. Juli 1994 über der Gemeinde R. niedergegangenen Sturm- und Hagelunwetter sei die ca. 1.370 qm große Dachfläche des Stallgebäudes durch Hageleinwirkung beschädigt worden. In der schriftlichen Schadensanzeige vom 06.07.1994, die bei den Beklagen per Fax am 27.09.1994 eingegangen war, gab der Kläger unter anderem an: „Nach heftigen Sturm- und Hagelschlag waren Teile von Dach und Glas beschädigt” (GA 23/24). Der Schadenanzeige war ein Kostenvoranschlag der Dachdeckerei Norbert B. (Bruder des Klägers) vom 18.09.1994 für die Neueindeckung des gesamten Daches in Höhe von 140.905,59 DM beigefügt (GA 23 bis 26). Im Auftrag der Beklagten besichtigte danach der Sachverständige Wolfgang G. am 29.09.1994 das Anwesen des Klägers. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, daß ein Sturm- und Hagelschaden an dem Dach des Stallgebäudes nicht festzustellen sei. Die Beklagten lehnten daraufhin mit Schreiben vom 17.10.1994 (GA 32) und 01.12.1994 (GA 33 bis 34) eine Regulierung mangels Versicherungsfalles ab.

Der Kläger hat behauptet,

ebenso wie sein benachbartes (anderweitig versichertes) Wohngebäude und sein damals im Hof abgestellter PKW sei bei dem Unwetter vom 05.07.1994 auch das Dach des streitgegenständlichen Stallgebäudes durch Sturm und Hagel beschädigt worden. Der Hagel habe in den dort aufgebrachten Eternit-Wellplatten vor allem deren Oberflächenbeschichtung (Streuschicht) bis auf die Grundscherben freigelegt und damit die Wellplatten in ihrer Substanz vollständig beschädigt. Zur Schadensbehebung seien die im Kostenvoranschlag vom 18.09.1994 unter Position 1 bis 7 angegebenen Leistungen im Gesamtwert von 134.211,78 DM erforderlich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 134.211,78 DM nebst 4 % Zinsen seit 24.03.1995 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben einen Sturm- und Hagelschaden bestritten. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen ihres Sachverständigen G. seien keinerlei Einschläge oder Durchschläge an den Wellplatten zu erkennen gewesen. Zwar seien an dem aufgrund seines Alters moosbewachsenen Dach stellenweise Einschlagspuren von Hagel an dem Moosbewuchs selbst feststellbar gewesen. Die eigentliche Bausubstanz unter dem Moosbelag weise aber keinerlei sturm- oder hagelbedingten Schäden auf. Das gesamte Dach und der Attikabereich wiesen insgesamt einen sehr schlechten baulichen Zustand auf. Dieser Zustand sei aber keinesfalls auf Sturm- oder Hageleinwirkung zurückzuführen, sondern auf mangelhafte Instandhaltung.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (GA 107 ff.) die Klage abgewiesen, weil ein Versicherungsfall nicht bewiesen sei. Die von dem Sachverständigen Harald H. im einzelnen festgestellten Schäden an dem Dach des Stallgebäudes seien nicht auf das Sturm- und Hagelunwetter vom 05.07.1994 zurückzuführen. Gründe für die Einholung eines Obergutachtens bestünden nicht. Der erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 08.07.1996 zu der Frage, warum der Sachverständige eine chemische Untersuchung...

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