Entscheidungsstichwort (Thema)
Landpachtvertrag durch konkludentes Verhalten
Normenkette
BGB §§ 545, 594, 594a
Verfahrensgang
AG Landau (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen Lw 2/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.3.2007 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Landau in der Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Wirksamkeit und des Fortbestehens eines Pachtvertrages über das Grundstück Flurstück Nr. 3391 und 3392 in der Gemarkung Schweighofen, Größe 69,67 ar. Der Pachtvertrag ist zwischen dem Vater des Klägers als Pächter und dem Beklagten als Verpächter für die Zeit vom 11.11.1973 bis zum 11.11.1993 mit einer Verlängerungsklausel geschlossen worden. Durch Schreiben vom 6.5.2004 hat der Beklagte den Pachtvertrag gekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das AG hat nach der Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen der Feststellungsklage stattgegeben. Es hat ausgeführt, durch die Betriebsübernahme gem. § 593a BGB von seinem Vater sei der Kläger auch in den Pachtvertrag eingetreten und aktivlegitimiert. Der Pachtvertrag bestehe fort. Im Anschluss an den Ablauf der vorgesehenen Befristung am 11.11.1993 habe er sich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung um ein Jahr verlängert. Für die Zeit danach sei es durch konkludentes Verhaften zu einer einverständlichen Pachtverlängerung gekommen. Denn unstreitig habe der Beklagte über viele Jahre hinweg den Pachtzins entgegengenommen. Ein Pachtvertrag, bei dem die Pachtzeit nicht bestimmt sei, könne spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist sei nicht gewahrt worden. Auch könne nicht von einer Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgegangen werden, da für den Kläger nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Kündigung unter allen Umständen gewollt gewesen sei.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.
II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert den Betrag von 600 EUR gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagte stellt insoweit zu Recht analog § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des jährlichen Pachtzinses ab. Dieser beträgt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten seit 2003 357,09 EUR (Bl. 205 GA). Der Beschwerdewert liegt mithin bei 1.252,65 EUR.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Aktivlegitimation des Klägers ist in der Berufung nicht mehr bestritten worden. Das AG ist richtig davon ausgegangen, dass das nunmehr zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis über den 11.11.1994 hinaus bis heute fortdauert.
Nach den Angaben des Zeugen Sch. war im Pachtvertrag, den er seinerzeit mit dem Beklagten abschloss, zwar nur eine einjährige Verlängerung vorgesehen. Das hat indes nach Ablauf des 11.11.1994 nicht zu einem vertragslosen Zustand geführt.
Aus der Ersetzung des früheren § 568 BGB und heutigen § 545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis bei Gebrauchsfortsetzung nach Ablauf der Mietzeit auf unbestimmte Zeit verlängert, durch § 594 BGB um Landpachtrecht kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe dadurch das Vertragsende durch Zeitablauf für jeden Fall festschreiben und die wirksame Fortsetzung durch konkludentes Verhalten ausschließen wollen. Auch ist die Auffassung unzutreffend, einer stillschweigenden Vereinbarung eines neuen Pachtverhältnisses nach Ablauf der Befristung stehe entgegen, dass unklar bleibe, ob die bisherigen Vertragsbedingungen oder die neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen. Denn in rechtlicher Hinsicht ist es für das Zustandekommen eines Vertrages grundsätzlich ausreichend, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile feststehen oder feststellbar sind. Dazu gehören beim gegenseitigen Vertrag allein die Bestimmung darüber, wer Vertragspartner geworden, welche Leistung und welche Gegenleistung zu erbringen ist. Bezogen auf den Landpachtvertrag reicht also die Festlegung, wer Pächter und Verpächter ist, welcher Pachtzins zu zahlen ist und welche Pachtflächen zu überlassen sind. All das steht bei Weiterbewirtschaftung und deren Duldung fest bzw. lässt sich feststellen (Gersteuer, Befristetes Landpachtverhältnis und Vertragsende, Agrarrecht 1989, 291). Nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit kann die Fortsetzung deshalb auch durch konkludentes Verhalten wie Weiterbewirtschaftung, Fortsetzung der Zahlung und Entgegennahme der Pacht zustande kommen (Fassbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 594 Rz. 4).
Demgegenüber ist die Annahme einer vertragslosen Zeit nicht überzeugend, wenn die Parteien sich über einen längeren Zeitraum durch Bewirtschaftung einerseits und Pachtzinsentgegennahme andererseits wie Parteien eines Pachtvertrag...