Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsverpflichtungen und Verbraucherinsolvenzverfahren. Trennungsunterhalt. hier: Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein verschuldeter Unterhaltspflichtiger verpflichtet ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, um seine Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Kindesunterhalt zu sichern bzw. wiederherzustellen.
Normenkette
BGB § 1361; InsO § 286 ff., § 304 ff.
Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 6 F 173/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 30.9.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der am 12.9.2002 vor dem AG - FamG - Bad Neuenahr-Ahrweiler Az.: 6 F 199/02 geschlossene Prozessvergleich wird hinsichtlich des zu zahlenden Trennungsunterhalts (Ziff. 2 des Prozessvergleichs) dahin abgeändert, dass der Kläger für die Monate Januar 2003 bis April 2003 keinen Trennungsunterhalt schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 76 % und die Beklagte 24 %.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ging der gemeinsame Sohn L., geboren am 26.6.2000, hervor, der von der Beklagten seit der Trennung der Parteien betreut und versorgt wird.
Durch Prozessvergleich vom 12.9.2002 verpflichtete sich der Kläger, für den gemeinsamen Sohn der Parteien Kindesunterhalt i.H.v. 121 % des Regelbetrags nach § 1 der Regelbetragsverordnung zu zahlen unter Anrechnung des Kindergeldes in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Trennungsunterhalt i.H.v. 624 Euro monatlich ab Juni 2002, von 667 Euro für den Monat Dezember 2002 und i.H.v. 500 Euro monatlich für die Zeit ab Januar 2003. Im Übrigen war vorgesehen, dass die Parteien über eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zeit ab Januar 2003 unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Änderungen verhandeln wollten. Der zu zahlende Trennungsunterhalt war vor Abschluss des Prozessvergleichs auf der Grundlage der damaligen Erwerbseinkünfte des Beklagten berechnet worden, wobei einkommensmindernd - u.a. - Tilgungsleistungen auf ein Arbeitgeberdarlehen i.H.v. 102,26 Euro und auf ein Bankdarlehen i.H.v. weiteren 684,11 Euro monatlich berücksichtigt wurden. Der Kläger bedient den Bankkredit seit Mai 2003 nicht mehr. Sein Erwerbseinkommen wird seit Juni 2003 im Hinblick auf bestehende Unterhaltsrückstände teilweise gepfändet und an die Beklagte zur Einziehung überwiesen.
In vorliegendem Verfahren hat der Kläger die Abänderung des Unterhaltstitels dahin erstrebt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2003 vollständig entfällt. Zur Begründung hat er auf seine seit Januar 2003 niedrigeren Erwerbseinkünfte verwiesen und geltend gemacht, im Hinblick auf die Kreditbelastungen sei er nicht mehr dazu in der Lage, neben dem Kindesunterhalt noch Trennungsunterhalt zu zahlen.
Das AG hat den Prozessvergleich durch das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass für die Monate Januar 2003 bis April 2003 sowie für die Zeit ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt nicht mehr zu zahlen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf die Tilgungsleistungen auf die Kredite in den angegebenen Zeiträumen nicht mehr in der Lage sei, Trennungsunterhalt zu zahlen.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage auch insoweit, als der Prozessvergleich für die Zeit ab Oktober 2003 abgeändert wurde. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass auch seit Oktober 2003 keine Zahlungen auf den Bankkredit erfolgen. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Bedienung der Kreditverbindlichkeiten habe allein deshalb im Oktober 2003 nicht wieder aufgenommen werden können, weil sein Arbeitseinkommen in erheblichem Umfang wegen der titulierten Unterhaltsforderung gepfändet sei.
II. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Der Kläger ist auch für die Zeit ab Oktober 2003 verpflichtet, an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe des durch den Prozessvergleich titulierten Betrages von 500 Euro monatlich zu zahlen; seine Abänderungsklage ist mithin insoweit unbegründet, so dass das amtsgerichtliche Urteil in dem von der Beklagten mit der Berufung erstrebten Umfang abzuändern war. Im Einzelnen:
Die Abänderungsklage ist zulässig, da sich die Grundlagen des abgeschlossenen Vergleichs durch die seit Januar 2003 eingetretene Verringerung der Nettoeinkünfte des Klägers geändert haben. Der Kläger schuldet indes auch unter Berücksichtigung dieser Einkommensverringerung auf nunmehr unstreitig 1.824,85 Euro netto monatlich Trennungsunterhalt in Höhe des titulierten Betrages von 500 Euro monatlich.
Grundlage der U...