Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 05.07.2004) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.7.2004 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Wartung von Software (Fachsoftware für das Baugewerbe).
Die Klägerin verkaufte ab 1992 den Beklagten Software für ihre Unternehmen im Baubereich. Die Parteien schlossen Wartungsverträge für diese Software ab. Im Februar 1997 wurden neue Programmversionen durch die Klägerin an die Beklagten ausgeliefert.
Im Juli 1999 vereinbarten die Parteien den Einsatz dieser Fachsoftware für das Baugewerbe auch an weiteren Standorten der "Pfeiffer-Gruppe". Auch der Software-Wartungsvertrag wurde auf diese neuen Standorte ausgedehnt (Wartungspauschale 40.000 DM).
Nachdem die Klägerin angekündigt hatte, ab Januar 2004 keine weiteren Wartungsleistungen für die gelieferten Softwareprodukte mehr erbringen zu wollen, beglich die Beklagte zu 1) die Rechnungen für die Jahre 2002 und 2003 für Wartungsleistungen nicht mehr. Diese Rechnungsbeträge liegen der Klage zugrunde.
Nach Ankündigung der Einstellung der Wartungsleistungen ab 2004 durch die Klägerin leitete die Beklagte zu 1) Arbeiten zur Einführung einer neuen Software für das Baugewerbe in ihrer Unternehmensgruppe ein und macht Aufwendungen in klageübersteigender Höhe geltend, die sie unbedingt als Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung gegen die Klageforderung stellt.
Das LG hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen und dies im wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin keine Vertragsverletzung begangen habe und mithin den Beklagten auch nicht ersatzpflichtig sei. Vor allem habe die Klägerin ein Recht zur Kündigung des Wartungsvertrages zum Ende des Jahres 2003 gehabt. Diese Kündigung habe auch nicht gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben" verstoßen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel (Klageabweisung) weiterverfolgen. Sie begründen dies vor allem damit, dass eine Kündigung zum einen nicht erklärt worden sei, eine solche zudem rechtlich unzulässig gewesen wäre und die beabsichtigte Einstellung der Wartungsarbeiten ab 2004 demnach eine Vertragsverletzung darstelle, aus der sich der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch ableite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2-4, Bl. 75-77 d.A.) verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagten können Gegenrechte gegen die Wartungsgebühren für 2002, 2003 in - unstreitiger - Höhe von 18.386,06 Euro nicht mit Erfolg geltend machen; die Aufrechnung greift nicht durch. Das LG hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung verurteilt.
1. Die Klagesumme - Wartungsgebühren für 2002 und 2003 - ist der Höhe nach unstreitig.
Die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche - Aufwendungen für ein Software-Nachfolgesystem - können sich allenfalls aus §§ 280, 281 BGB ableiten. Als Schadensersatzansprüche setzen sie ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin voraus.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
2. Die Klägerin hat ab April 2003 zu Recht die Erbringung von weiteren Wartungsleistungen für die Beklagten eingestellt, da diese - Beklagten - für 2002 und 2003 die fälligen Wartungsgebühren nicht gezahlt hatten, §§ 273, 320 BGB (Redeker, IT-Recht in der Praxis, 3. Aufl., Rz. 673). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (S. 5, Bl. 78 d.A.) verwiesen.
3. Auch soweit die Klägerin angekündigt hat, ab 2004 keine Wartungsleistungen mehr für die Beklagten erbringen zu wollen, liegt ein vertragswidriges Verhalten im vorliegenden Fall nicht vor.
a) Zunächst einmal geht der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Ankündigung der Klägerin, die Wartungsarbeiten ab 2004 einstellen zu wollen, nicht die Ankündigung eines vertragswidrigen Verhaltens, eines beabsichtigten künftigen Vertragsverstosses beinhaltet, sondern dies rechtlich eine Kündigung des Wartungsvertrages bedeutet. Dies folgt für den Senat zweifelsfrei aus der Auslegung dieser Erklärung aus der Sicht eines objektiven Dritten, § 133 BGB.
Daran ändert auch die von den Prozessbevollmächtigten in der Sitzung v. 5.5.2004 abgegebenen Erklärung hinsichtlich einer Kündigung nichts, denn hiermit war nach den Klarstellungen in der Verhandlung vor dem Senat lediglich gemeint, dass eine ausdrückliche (weitere) Kündigung von keiner der Parteien erklärt worden sei.
Mithin liegt eine Kündigung der Klägerin zum Ende des Jahres 2003 vor.
b) Zu einer derartigen Kündigung war die Klägerin nach den getroffenen vertraglichen Abspra...