Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 06.05.2004) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.5.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung nach einer ihrer Auffassung nach falschen Streitwertfestsetzung durch das OLG Koblenz.
In dem Verfahren 11 HKO 91/98 - LG Mainz begehrte die Klägerin die Erteilung einer Produktionslizenz ("d-box") sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der dortigen Beklagten wegen der Nichterteilung dieser Lizenz (Antrag zu 2).
Der Klage wurde durch das LG teilweise stattgegeben, teilweise wurde sie abgewiesen (Urt. v. 8.10.1999). Die Klägerin wurde mit den ganz überwiegenden Gerichts- und Parteikosten belastet.
Das LG hatte zuvor den Streitwert durch Beschluss v. 20.5.1999 auf 20 Mio. DM festgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin Streitwertbeschwerde mit Schriftsatz v. 17.12.1999 ein mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und den Streitwert auf 5 Mio. DM herabzusetzen. Diese Beschwerde wurde durch den Beschluss des OLG Koblenz v. 3.4.2000 zurückgewiesen. Auch ein Wiederaufnahmeantrag v. 26.7.2000 wurde durch Beschluss v. 22.11.2000 zurückgewiesen.
Nach Durchführung der Kostenfestsetzung und im Hinblick auf die sich hieraus ergebende ganz erhebliche Kostenlast verlangt die Klägerin Schadensersatz von dem beklagten Land.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Festsetzung des Streitwertes auf 20 Mio. DM und die Nichtabänderung auf 5 Mio. DM seien pflicht- und rechtswidrig erfolgt. Nach dem gesamten Akteninhalt sei davon auszugehen, dass lediglich ein "angemessener" Preis für die Herstellungs-Lizenz zur Streitwertbemessung zugrunde zu legen sei und nicht ein "Phantasiepreis" von 20 Mio. DM. Die Richter des OLG Koblenz hätten sich mit ihrem Vortrag, vor allem dem im Beschwerdeverfahren, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie (Klägerin) 194.789,42 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat vorgebracht, die festgesetzten 20 Mio. DM (Streitwert) basierten auf dem eigenen Vortrag der Klägerin; die Richter des OLG hätten bei der Streitwertfestsetzung weder pflicht- noch rechtswidrig gehandelt.
Das LG hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die über den Streitwert entscheidenden Richter am OLG Koblenz zumindest nicht schuldhaft gehandelt hätten. Es läge weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Fehlverhalten bei den Streitwertentscheidungen vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem ursprünglichen Klageziel festhält (Bl. 118, 119, 150, 151 d.A.). Sie begründet dies unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem damit, dass die Richter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hätten. Es läge ein haftungsbegründendes grob fahrlässiges Verhalten vor. Im Beschwerdeverfahren seien nachdrücklich die angemessenen Preise konkret und ausführlich sowie im Einzelnen dargestellt worden. Dieser Vortrag und die mitgeteilten Fakten seien bei der Entscheidungsfindung durch die Richter des OLG Koblenz nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden.
Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Berufung (Bl. 117, 150 f. d.A.). Es sieht in der Streitwertfestsetzung keine unvertretbare Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen, auf den Inhalt der beigezogenen Akte 11 HK. O 91/98 - LG Mainz sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2-9, Bl. 86-93 d.A.) verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen Ersatzansprüche gegen das beklagte Land nicht zu.
1. Die von der Klägerin als den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auslösende Pflichtverletzung sieht diese in der aus ihrer Sicht falschen, pflicht- und rechtswidrigen Streitwertfestsetzung in dem Verfahren 11 HK. O 91/98 - LG Mainz (20 Mio. DM statt 5 Mio. DM).
Dieses richterliche Handeln, die Entscheidungen durch das LG sowie durch den Beschwerdesenat des OLG Koblenz unterfallen hier nicht dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB (Staudinger/Wurm, BGB, § 839 Rz. 333, m.w.N.), denn es handelt sich weder um ein "Urteil in einer Rechtssache" noch um ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" (BGH BGHZ 36, 144 ff. [146]). Greift nun diese Haftungsminderungpr...