Leitsatz (amtlich)
Hat der Schuldner einen Anspruch anerkannt, bevor dieser mit dem Eintritt seiner Fälligkeit zu Beginn des Folgejahres entstanden ist, so beginnt der Lauf der Verjährung mit dem Schluss des Folgejahres (Ultimo-Regel).
Normenkette
BGB § 199 Abs. 1, § 212 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 419/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Mainz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.060,02 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleis- tung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin eine Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstre- ckenden Betrages erbracht hat.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach einem Kauf- und Betriebsübernahmevertrag bezüglich einer Seniorenwohnanlage eine Restforderung aus einem wechselseitigen Abrechnungsverhältnis.
In § 7 des Vertrages wurde vereinbart, dass die Parteien zum Übergabestichtag 1.7.2006 eine gegenseitige Abrechnung restlicher Verbrauchs- und Betriebskosten erstellen, wobei die Verrechnung der jeweiligen Beträge gegeneinander nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Übergabestichtag, geschehen soll.
Die Klägerin erstellte auf dieser Basis Anfang 2007 eine Abrechnung, die mit einem Saldo zugunsten ihrerseits von 37.583,02 EUR endete. Mit Schreiben vom 21.9.2007 bestätigte die Beklagte nach Verrechnung verschiedener Gegenforderungen einen Restbetrag zugunsten der Klägerin i.H.v. 13.060,02 EUR. Einer Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 26.10.2010 durch die Klägerin kam die Beklagte nicht nach. Unter dem 11.11.2010 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.11.2010 erlassen und der Beklagten am 18.11.2010 zugestellt wurde.
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und zahlte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das LG hat die Klage abgewiesen, da der Anspruch nach § 195 i.V.m. § 212 Abs. 1 BGB verjährt sei. Die Verjährungsfrist habe mit Schluss des Jahres 2006 zu laufen begonnen. Durch das Schreiben der Beklagten vom 21.9.2007 habe die Verjährung gem. § 212 Abs. 1 BGB erneut zu laufen begonnen und zwar mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 22.9.2010 abgelaufen sei. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 11.11.2010 sei nicht mehr geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Die Verjährungsfrist habe nicht mit Schluss des Jahres 2006 begonnen, da der Abrechnungsanspruch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Übergangsstichtag frühestens fällig war, da dann frühestens eine gegenseitige Verrechnung hätte stattfinden können. Die Verjährungsfrist habe daher gem. § 199 BGB am 31.12.2007 zu laufen begonnen, so dass der Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung gehabt habe.
Die Klägerin beantragt wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Sie hält auch im Berufungsverfahren ausdrücklich die Einrede der Verjährung aufrecht und ist der Ansicht, dass der Anspruch verjährt sei. Die Verjährung habe im vorliegenden Fall am 21.9.2007 nach ihrem Anerkenntnis (Anlage K2) zu laufen begonnen, da nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu diesem Stichtag eine neue Verjährungsfrist mit neuem Fristbeginn zu laufen begonnen habe, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 22.9.2010 endete. Diese neue Verjährungsfrist ersetzte die ursprüngliche Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aufgrund des von der Beklagten mit Schreiben vom 21.9.2007 anerkannten Rechnungssaldos nach §§ 781 Abs. 1 BGB (konstitutives Schuldanerkenntnis, BGH WM 1986, 50) begründet.
Der Anspruch ist nicht verjährt.
1.) Zunächst ist festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin frühestens zum 1.1.2007 entstanden ist, da § 7 Abs. 2 des Kauf -und Übernehmevertrages bestimmt, dass die jeweiligen Beträge erst 6 Monate nach Ablauf des Übergangsstichtages (1.7.2006) gegeneinander zu verrechnen und der Saldo, der sich aus ... ergibt, auszuzahlen ist, so dass die Parteien vor dem 1.1.2007 keinen Abrechnungssaldo schaffen mussten und auch nicht geschaffen haben. Eine frühere Verrechnung war nicht vorgesehen, weil man wohl noch ein halbes Jahr abwarten wollte, welche wechselseitigen Forderungen bis zum Übergangsstichtag eventuell erst danach bekannt wurden. Da ab...