Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.10.1991; Aktenzeichen 15 O 23/91) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Oktober 1991 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise wie folgt abgeändert:
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 4.463,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 7. Juli 1990 zu zahlen. Vorbehalten bleibt die Entscheidung über die gegen diese Forderung erklärte Aufrechnung mit einem gleichhohen Teilbetrag aus der von den Beklagten behaupteten Gegenforderung von insgesamt 16.885,– DM.
- In Höhe von 892,70 DM nebst 4 % Zinsen seit 7. Juli 1990 wird die Klage abgewiesen.
- Die mit 12.421,50 DM bezifferte Widerklageforderung wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Wegen der Entscheidung über die Aufrechnung und über die Höhe der Widerklageforderung wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem landgerichtlichen Schlußurteil vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Durch Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag vom 11. November 1981 überließ die Rechtsvorgängerin der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1982 den von ihr bisher geführten Hühnerhof T. in 5 G. für einen monatlichen Pachtzins von 3.280 DM der Beklagten (und einer damaligen Mitpächterin). Der beklagte Ehemann hatte dem Vertrag „zugestimmt und sich persönlich verpflichtet, für die strikte Einhaltung der Vertragsbestimmungen einzutreten”. Durch notariellen Kaufvertrag vom 20. November 1989 erwarben die Kläger das Eigentum an den Betriebsgrundstücken nebst Zubehör und Inventar. Zwischen den Parteien kam es alsbald zu Differenzen. Die Kläger verlangten mit Schreiben vom 25. April 1990 von der Beklagten, angeblich vorhandene Mängel zu beseitigen bzw. verschiedene Reparaturarbeiten vorzunehmen. Mitte Mai 1990 beantragten sie insoweit ein Beweissicherungsverfahren mit der Ankündigung, nach Feststellung der Mängel diese selbst beseitigen und die Beklagte alsdann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. In diesem Verfahren (2 H 20/90 – AG Westerburg) wurden das Gutachten des Landwirtschaftsmeisters S. vom 13. August 1990 und – auf Antrag der Beklagten, festzustellen, daß die Standsicherheit der Pachtgebäude nicht mehr gewährleistet sei und die Gefahr eines Zusammensturzes bestehe – das Gutachten des Bausachverständigen Müller vom 12. Oktober 1990 eingeholt. Der Ingenieur M kam zu dem Ergebnis, daß von den drei Betriebshallen die Halle 1 und der hintere Teil der Halle 2 offensichtlich keine ausreichende Standsicherheit hätten und bei ungünstigen Witterungseinflüssen ein Einsturz drohe bzw. nicht auszuschließen sei. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 22. Oktober 1990 die fristlose Kündigung des Pachtvertrages und räumte alsbald das Pachtobjekt.
Zwischenzeitlich hatten die Kläger auch mit Schreiben vom 27. Juni 1990 die Beklagte aufgefordert, den für die Zeit ab 22. Dezember 1989 bis Ende 1990 noch offenstehenden von der N. Brandversicherungsanstalt angeforderten Feuerversicherungsbeitrag in Höhe von 5.356,20 DM zu bezahlen.
Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte und deren dann auch unter Gesichtspunkt der vertraglichen Schuldmitübernahme mitverklagten Ehemann
als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.336,20 DM nebst 4 % Zinsen seit 7. Juli 1990 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die in § 5 ihres Pachtvertrages geregelte und grundsätzlich anerkannte Pflicht zur Zahlung der Feuerversicherung mit der Begründung verweigert, es liege eine Überversicherung vor. Im Januar 1988 habe die Voreigentümerin eine Reduzierung der Versicherungssumme erreicht. Der seither geltende Beitrag, zuletzt am 1. Januar 1990 1.331,70 DM, sei gezahlt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe der Kläger dann die Versicherungssumme pp. wieder erhöhen lassen.
Im übrigen haben die Beklagten eine Gegenrechnung wie folgt aufgemacht: Zur Vermeidung eines größeren Schadens, der bei einem Einsturz der Hallen eingetreten wäre, seien sie gezwungen gewesen, die Hühner anderweitig unterzubringen und ihren Betrieb an einer anderen Stelle fortzuführen.
a)
Da es für ca. 800 Legehühner keine anderweitige Unterbringungskapazität gegeben habe, hätten diese abgeschlachtet werden müssen, obwohl sie mit 12 Monaten noch nicht schlachtreif gewesen seien. Unter Berücksichtigung einer normalen Legedauer von 17 Monaten ergebe sich ein Schaden wegen teilweisen Ausfalls der Eierproduktion und des privaten Eierverkaufs in Höhe von
10.080,– DM.
b)
Wegen des Transports der Legehennen und der Umstellung auf die neue Umgebung habe ein Legeverlust hingenommen werden müssen in Höhe von
5.040,– DM.
c)
Außerdem sei beim Umsetzen der Hennen ein Verlust in Höhe von 2 % = 80 Stück entstanden, weil diese den Transport infolge der damit verbundenen Aufregung nicht überlebt hätten bzw. weil sie hätten notgeschla...