Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Pachtvertrages
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 16.05.1991; Aktenzeichen 6 O 426/90) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Mai 1991 auf die Anschlußberufung der Klägerin teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Klage in der Hauptsache erledigt ist.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 7.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die klagende GmbH pachtete mit notariellem Vertrag vom 25. Februar 1988 vom Beklagten dessen aus drei Vorführräumen bestehenden Kinobetrieb in einem Moselkurort auf die Dauer von 10 Jahren. Ein Konkurrenzverbot enthält der Vertrag nicht. Der Beklagte überließ der Klägerin unter anderem zwei zusätzliche „Vorführmaschinen Ernemann IX (gebraucht) als Ersatzteilreserve”. Vertraglich ist dem Verpächter ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere für den Fall eingeräumt, daß
„die Pächterin den Pachtgegenstand oder Teile davon nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und die gerügten Mängel, Sofern diese eine schwerwiegende und nachhaltige Wertminderung befürchten lassen, trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefs binnen angemessener Frist nicht abgestellt werden” (§ 2 Abs. 1 c) des Pachtvertrages).
Daneben vereinbarten die Parteien, daß für das Pachtverhältnis ergänzend die allgemein gesetzlichen Bestimmungen gelten (§ 6 Abs. 2).
Im Jahre 1990 eröffnete die Klägerin im Kurgastzentrum des Ortes einen weiteren Kinobetrieb. Zur Vorführung der Filme benutzte sie unter anderem eine der als Ersatzteilreserve vom Beklagten überlassenen Vorführmaschinen. Das beanstandete der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 4. und 25. September 1990 und setzte eine Frist zur Rückschaffung der Vorführmaschine bis zum 30. September 1990. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigte er den Pachtvertrag fristlos und forderte die Klägerin auf, das Pachtobjekt bis zum 31. Oktober 1990 zu räumen.
Mit ihrer Klage hat die Pächterin festzustellen begehrt, daß die fristlose Kündigung unwirksam ist und das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat am 19. November 1990 seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und später widerklagend die Klägerin auf Räumung und Herausgabe der Pachtsache in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift in seiner mündlichen Verhandlung einen Hinweis zur prozessualen Rechtslage nicht erteilt. Durch das angefochtene Urteil, auf das der Senat zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Landgericht die Klage als unzulässig und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Die Leistungswiderklage habe denselben Streitgegenstand wie die Klage, die damit unzulässig geworden sei. Zur Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, das vertragswidrige Verhalten der Klägerin sei nicht derart gewichtig, daß es eine vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages rechtfertige.
Das rügt der Beklagte mit seiner Berufung als fehlerhaft. Nach Einlegung des Rechtsmittels hat er eine auf neue Vertragsverstöße der Klägerin gestützte weitere fristlose Kündigung ausgesprochen und seinen Räumungs- und Herausgabeantrag auch damit begründet.
Mit ihrer selbständigen Anschlußberufung beanstandet die Klägerin, das Landgericht habe nicht gemäß §§ 278 Abs. 3, 139 ZPO auf den Wegfall des Feststellungsinteresses infolge der Leistungswiderklage hingewiesen. Nach einem derartigen Hinweis hätte sie schon in erster Instanz ihre Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, was sie nunmehr nachhole. Dem Beklagten seien daher die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin zu verurteilen, das unter dem Namen „C.” geführte Kinounternehmen, S., B., bestehend aus drei Kinoräumen (Casino I, Casino II, Casino III) mit allen zugehörigen Nebenräumen, Geräteräumen, Foyer und Toiletten, allen Zu- bzw. Ausgängen zu räumen und mit sämtlichen zum Kinobetrieb gehörenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen im vertraglich geschuldeten Zustand an den Beklagten herauszugeben,
die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen,
hilfsweise,
ihm die Abwendung der Zwangsvollstreckung nachzulassen, notfalls ohne Sicherheitsleistung.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Klage in der Hauptsache erledigt ist und dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
hilfsweise,
ihr Vollstreckungsschutz in Form einer Bankbürgschaft zu gewähren.
Sie bestreitet neue Vertragsverstöße und hält auch die hierauf ge...