Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 22.05.1998; Aktenzeichen 1 O 111/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Mai 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25. April 1996 wird - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 - aufrechterhalten, soweit der Beklagte zu einem Schmerzensgeld von 20.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. Juli 1995 verurteilt und die Feststellung getroffen ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 sämtlicher zukünftiger materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21. Juni 1994 in der B. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6/23 und der Beklagte 17/23 zu tragen, hiervon ausgenommen die Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 25. April 1996 verursacht wurden; diese werden dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 6/23 zu tragen; im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO):
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Zahlung von mindestens 20.000 DM Schmerzensgeld, die Entrichtung einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 250 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Zukunftsschadens.
Er hat vorgebracht:
Der Beklagte habe ihm am 21. Juni 1994 bei der Reparatur seines Motorrads geholfen. Als der Beklagte ihm mit dem Schraubenzieher das Lagerspiel der beschädigten Nockenwelle habe zeigen wollen, sei er mit dem Schraubenzieher abgerutscht und habe ihn, Kläger, im rechten Auge getroffen.
Der Kläger ist an diesem Auge - unstreitig - erblindet; die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird auf 30 % geschätzt,
Der Beklagte hat im Prozess zu seiner Verteidigung nichts vorgetragen. Er wurde durch Versäumnisurteil vom 25. April 1996 in vollem Umfang verurteilt (Bl. 35, 36 GA).
Nach Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil haben seine Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt (Bl. 39, 45 GA) und sich für die Streithelferin bestellt (Bl. 46 GA), die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist.
Sie hat unter Hinweis darauf, der Beklagte habe den Unfallablauf vorprozessual völlig anders dargestellt (Bl. 47 GA), mit Nichtwissen die vom Kläger gegebene Unfallschilderung bestritten. Sie hat darüber hinaus geltend gemacht, im Hinblick auf die zu erbringende Gefälligkeit sei ein stillschweigender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. In jedem Falle aber müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Bl. 115-127 GA) das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, dem Kläger sei es nicht gelungen, ein Schadensereignis schlüssig darzutun, das geeignet sei, die Entstehung seiner Verletzung nachvollziehbar zu erklären (Bl. 152-159 GA).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 25. April 1996 begehrt.
Zur weiteren Sachdarstellung des Klägers und der Streithelferin im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 15. Januar 1999 (Bl. 195, 196 GA) Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Motorrads sowie durch Beiziehung eines Sachverständigen des D. Der Kläger ist zum Unfallhergang an Ort und Stelle angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 21. April 1999 wird verwiesen (Bl. 211-215 GA).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Beklagte ist nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, denn er hat ihn körperlich verletzt.
1. Der Senat ist auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme des Motorrads (§§ 371 ff. ZPO), der Ausführungen des Sachverständigen H. (§§ 402 ff. ZPO) sowie der Darstellung des Geschehensablaufs, die der Kläger an Ort und Stelle gegeben hat (§ 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO - vgl. dazu Schöpflin, NJW 1996, 2134 m.w.N. zur Rechtsprechung in Fn. 15-17), davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Vorfall sich so zugetragen hat, wie es der Kläger im Prozess vorbringt.
a) Der Kläger hat die Maschine, an der die Reparaturarbeiten vorgenommen werden sollten, vorgestellt und erläutert, welche Teile abgebaut waren. Er hat gezeigt, wie der Beklagte vor der Maschine gekniet oder gehockt und wie dieser den Schraubenzieher senkrecht nach oben gehalten hat, um die Nockenwelle anzuheben und zu demonst...