Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.12.2001; Aktenzeichen 6 O 473/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.12.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 473/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.674,72 EURO nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) vom 05.11.2000 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 01.01.2002 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- EURO zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 des künftigen materiellen Schadens zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 29.08.2000 auf der L 254 in Kleinblittersdorf Fahrtrichtung entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen immateriellen Schaden, der aus dem Unfall vom 29.08.2000 auf der L 254 in Kleinblittersdorf Fahrtrichtung entsteht, unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 zu ersetzen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 41 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59 %.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls.
Der Beklagte zu 1) befuhr am 29.08.2000 gegen 10.45 Uhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW (amtliches Kennzeichen: ) die L 254 bei Kleinblittersdorf in Fahrtrichtung (81. 2 u. 164 d. A.). Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad Kawasaki ZRX 500 (amtl. Kennzeichen) hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) (Bl. 2 u. 164 d. A.).
Kurz vor Beginn der linken Abbiegespur der L 254 zur L 105 in Fahrtrichtung Fechingen bremste der Beklagte zu 1) an einer Stelle, an der eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestand (Bl. 1 der Beiakte 60 Js 1793/00 und Bl. 112 d. A.), aus einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h heraus sein Fahrzeug ab, weil ein Eichhörnchen über die Straße lief (Bl. 3, 65, 164 u. 171 d. A.). Der Kläger bremste sein Motorrad ebenfalls stark ab, geriet ins Schlingern und kam nach einigen Metern mit seinem Motorrad zu Fall. Er rutschte dann über die Fahrbahn gegen das Heck des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) und danach gegen eine Leitplanke (Bl. 3 u. 165 d. A.).
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Serienfraktur der 9. und 10. Rippe links, multiple Schürfungen und Prellungen, insbesondere im Bereich der linken Schulter und der linken Hand, dislozierte Mittelhandfrakturen des 4. und 5. Mittelhandknochens links sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Nierenkontusion (Bl. 7 d. A.). Der Kläger war vom 29.08.2000 bis zum 08.09.2000 in stationärer Behandlung (Bl. 7 d. A.). Die Verletzung an der Hand erforderte eine Operation, bei der zwei Metallplatten in die linke Hand eingesetzt wurden (Bl. 7 d. A.). Anschließend befand sich der Kläger in ambulanter ärztlicher sowie krankengymnastischer Behandlung (Bl. 7 d. A.). Der Kläger war bis zum 23.10.2000 arbeitsunfähig. Als Unfallfolge ist der Faustschluss der linken Hand eingeschränkt, mit Schwierigkeiten und erheblichen Schmerzen beim Greifen verbunden und, da der Kläger Linkshänder ist, auch beim Schreiben. Der Kläger leidet ferner an Schmerzen am linken Schultergelenk und im Brustbereich, ist bei seiner Arbeit bei der Fa. und auch bei sportlichen Aktivitäten in der Freizeit beeinträchtigt (Bl. 7 f d. A.). Zum Entfernen der Metallplatten im Mittelhandbereich war eine erneute Operation erforderlich (BL 8 d. A.).
Außerdem wurde das Motorrad des Klägers beschädigt. Der an dem Motorrad entstandene Sachschaden belief sich auf 10.400,-- DM (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Für ein Schadensgutachten zahlte der Kläger 1.103,16 DM. Dem Kläger sind ferner pauschal zu bemessende Unkosten in Höhe von 50,-- DM entstanden. Er wendete 25,-- DM an Fahrtkostenzuzahlung und 66,96 DM an Rezeptkosten auf. Weitere Fahrtkosten sind zu Lasten des Klägers für Fahrten zu ambulanten ärztlichen Behandlungen in Höhe von 152,88 DM und für Fahrten zur Krankengymnastik in Höhe von 224,64 DM angefallen. Bezüglich der bei dem Unfall zerstörten Motorradschutzkleidung und eines Rucksacks hat der Kläger einen Schaden von insgesamt 1.525,95 DM geltend gemacht.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.09.2000 (Bl. 37 d. A.) wurde die Beklagte zu 2) zur Begleichung der streitgegenständlichen Schad...