Entscheidungsstichwort (Thema)
Absichtliches Herbeiführen einer Verletzung, Selbstschädigung (Berufsunfähigkeitsversicherung)
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 16.07.2002; Aktenzeichen 2 O 45/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.7.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.
Im Jahre 1999 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Kapitalversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (…) ab.
Am 25.11.1999 erlitt der Kläger Verletzungen. Die Umstände der Zuziehung der Verletzungen sind zwischen den Beteiligten ebenso wie das Ausmaß der Verletzungen str. Jedenfalls erlitt der Kläger eine schwere Quetschung der linken Hand sowie ein Kompartment-Syndrom. Die Erstversorgung fand im … Krankenhaus in N. statt. Laut dem dortigen Durchgangsarztbericht (GA 53) soll der Kläger dort berichtet haben, dass beim Aufladen auf einen Kleintransporter Stahl, Schrott und anderes auf ihn gefallen sei, und zwar auf die linke Hand und das linke Bein.
Der ärztliche Bericht weist eine offene Hautverletzung, Verletzungen am linken Kleinfinger, eine Schwellung am linken Oberschenkel, Rötung und schmerzhafte Schwellung des linken Knies aus. Ferner wird eine quer verlaufende offene Wunde von ca. drei Zentimetern über dem Grundglied des linken Kleinfingers dargestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Durchgangsbericht Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.10.2000 (GA 43) hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt.
Der Kläger trägt vor, bis zum 25.11.1999 habe er eine selbständige Tätigkeit als „Schrottsammler” ausgeübt, d.h., er habe Schrott gesammelt und dann transportiert. Sein Gewerbebetrieb sei ein Ein-Mann-Betrieb gewesen. Aushilfskräfte habe er nur stundenweise eingestellt. Aufgrund des am 25.11.1999 erlittenen Unfalls sei er nicht in der Lage, seinen Beruf weiter auszuüben. Er habe keinerlei weitere Berufsausbildung, so dass auch seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sich auf die ausgeübte Tätigkeit beschränkten. Neben der völligen Bewegungsunfähigkeit sämtlicher Finger der linken Hand bestehe auch eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks. Den Unfallhergang hat der Kläger im Schriftsatz vom 21.12.2001 (GA 89 ff.) im Einzelnen beschrieben. Es sei damals so gewesen, dass der Kläger zusammen mit dem Zeugen D. Schrottteile in einer Halle auf den Lkw des Klägers aufgeladen hätte. Dabei seien drei bzw. vier aufgeschnittene Öltanks auf den Lkw gestellt worden. Diese seien mit Kleinschrottteilen gefüllt worden. An den Seiten der Ladefläche des Lkws seien zur Erhöhung der Brache eine Tür, eine Motorhaube und große Bleche gestellt worden, um die Seitenwände zu erhöhen. Nachdem der Transporter des Klägers hochgeladen gewesen sei, sei der Zeuge D. mit dem Lkw langsam aus der Ausfahrt der Halle herausgefahren. Im Bereich des Hallentores habe sich eine Erhöhung im Boden befunden, über die der Transporter gefahren sei. In dem Moment, als dieser über die Torschwelle gefahren sei, hätten sich durch die Erschütterung Teile der Ladung gelöst und seien von der Ladefläche auf den Kläger gefallen. Dies habe die Verletzungen des Klägers verursacht.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.a) an ihn 5.442,58 DM nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
b) an ihn monatlich 418,66 DM beginnend mit dem Monat Mai 2001, zahlbar vierteljährlich im Voraus, zu zahlen.
2. festzustellen, dass er von der Beitragspflicht für die Hauptversicherung Nr. … und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen ab dem 1.12.1999 befreit ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Verletzungen des Klägers seien nicht durch einen Unfall, wie vorgetragen, verursacht, sondern ihre Leistungspflicht sei nach § 3 Abs. 2 lit. c der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgeschlossen. Im Übrigen sei durch das Ereignis am 25.11.1999 die Funktionsfähigkeit der linken Hand des Klägers nicht aufgehoben. Die Leistungsvoraussetzungen lägen insgesamt nicht vor.
Das LG hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit vorliegen Eine Leistungspflicht sei jedoch wegen absichtlicher Selbstverletzung nach § 3 Abs. 2 lit. c BB-BUZ ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er wendet sich insb. gegen die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung und rügt die verfahrensfehlerhafte Einbeziehung des ge...